Rechtssatz RS0115693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115693
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des § 1330 ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des Paragraph 1330, ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 192/01f
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 192/01f
- 6 Ob 15/10i
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 15/10i
Vgl
- 6 Ob 5/10v
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 5/10v
Vgl
- 6 Ob 189/15k
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 189/15k
Vgl; Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. (T1)
- 6 Ob 52/16i
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 66/16y
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 99/19f
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 99/19f
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 150/20g
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 150/20g
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 50/21b
Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 50/21b
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 225/21p
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 225/21p
Beis wie T1
- 4 Ob 213/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 213/24p
Beisatz wie T1: Hier: Zum Bedeutungsgehalt eines Postings in einem sozialen Netzwerk, wonach die Züchtung von „Blue-Merle“-Hundewelpen verboten werden soll, weil es sich um eine „Qualzucht“ handelt. (T2)
Schlagworte
Rufschädigung, Bedeutungsinhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115693
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00192_01F0000_001