a) Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, er habe die Wahrheit des Tatsachenkerns bewiesen und demnach hätte der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werden müssen. Dem ist aus folgenden Erwägungen zuzustimmen:
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB, so hat die Richtigkeit der Tatsache sowie das Fehlen der objektiven bzw. subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung, also den Mangel der Rechtswidrigkeit, der Täter zu beweisen (JBl 1991, 724; 6 Ob 2060/96a, 6 Ob 148/97a u.a.; RIS-Justiz RS0031798). Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y = MuR 2000, 22 [Korn 82] mwN). Der Tatsachenkern muss somit, um den Beklagten zu exkulpieren, wahr sein; Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nun aber nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18; 6 Ob 173/98d). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 173/98d, 6 Ob 208/98a u.a.; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 66 mwN).Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, so hat die Richtigkeit der Tatsache sowie das Fehlen der objektiven bzw. subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung, also den Mangel der Rechtswidrigkeit, der Täter zu beweisen (JBl 1991, 724; 6 Ob 2060/96a, 6 Ob 148/97a u.a.; RIS-Justiz RS0031798). Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y = MuR 2000, 22 [Korn 82] mwN). Der Tatsachenkern muss somit, um den Beklagten zu exkulpieren, wahr sein; Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nun aber nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18; 6 Ob 173/98d). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 173/98d, 6 Ob 208/98a u.a.; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 66 mwN).
Zutreffend erkannte die zweite Instanz, es seien den Tatsachenkern nicht berührende Details, ob die angesprochene Person Leibwächter von Dr. Jörg H***** oder einer Bekannten von ihm gewesen sei, oder ob belastende Fakten gegen Dr. Jörg H***** persönlich oder gegen die FPÖ im Allgemeinen vom Drittkläger nachgefragt worden seien.
Ist der Sinngehalt einer beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" (MR 1994, 111; 6 Ob 7/99v u.v.a.) nicht mehr in Betracht kommen (6 Ob 38/95; RIS-Justiz RS0085169). Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten iSd § 1330 ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt. Im vorliegenden Fall bedeutet die Erklärung des Drittklägers, für gewisse Mitteilungen eine "Entschädigung" zu bezahlen, ohne anzugeben, ob es sich dabei lediglich um eine Vergütung für entstandene Kosten etc. oder aber eine "sonstige Zahlung" handelt, angesichts der fehlenden Bereitschaft des Drittklägers, sich insoweit festzulegen, dass es sich nicht nur um einen Ersatz von Auslagen handelt, das Anbot von Entgelt für die Lieferung von belastenden Informationen über Politiker der FPÖ ohne Rücksicht darauf, ob diese Informationen wahr sind, um diese Informationen in einem bestimmten Nachrichtenmagazin zu veröffentlichen.Ist der Sinngehalt einer beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" (MR 1994, 111; 6 Ob 7/99v u.v.a.) nicht mehr in Betracht kommen (6 Ob 38/95; RIS-Justiz RS0085169). Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten iSd Paragraph 1330, ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt. Im vorliegenden Fall bedeutet die Erklärung des Drittklägers, für gewisse Mitteilungen eine "Entschädigung" zu bezahlen, ohne anzugeben, ob es sich dabei lediglich um eine Vergütung für entstandene Kosten etc. oder aber eine "sonstige Zahlung" handelt, angesichts der fehlenden Bereitschaft des Drittklägers, sich insoweit festzulegen, dass es sich nicht nur um einen Ersatz von Auslagen handelt, das Anbot von Entgelt für die Lieferung von belastenden Informationen über Politiker der FPÖ ohne Rücksicht darauf, ob diese Informationen wahr sind, um diese Informationen in einem bestimmten Nachrichtenmagazin zu veröffentlichen.
Auch der in der Rechtsmittelbeantwortung der klagenden Parteien eingenommene Standpunkt, das wiederholte Geldanbieten durch den Drittkläger sei nicht bescheinigt, ist nicht zutreffend. Bescheinigt ist, dass der Drittkläger den Leibwächter fragte, ob dieser vielleicht sonst jemanden wisse und meinte sinngemäß, dass an jemanden, der Mitteilungen über derartige Fakten machen könne, eine "Entschädigung" bezahlt würde. Das impliziert, dass an jeden - somit auch mehrere Informanten - bei Lieferung von Dr. Jörg H***** und/oder die FPÖ belastenden Informationen Geldzuwendungen geleistet würden. Der maßgebliche Tatsachenkern ist daher so zu verstehen, dass der Drittkläger dem näher genannten Leibwächter, aber in Zukunft auch jedem anderen, wenngleich noch nicht bekannten Informanten für die gewünschten Informationen ein Entgelt in Aussicht stellte. Dies rechtfertigt als Tatsachenkern die Richtigkeit des nun inkriminierten Vorwurfs, der Drittkläger habe "in mehreren Fällen" Geld angeboten.
Damit hat aber der Beklagte im Provisorialverfahren den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis erbracht. Demnach ist das Sicherungsbegehren aller Kläger abzuweisen, ohne dass auf die vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgründe und die vom Rekursgericht als maßgeblich erachteten Teilabweisungsgründe einzugehen wäre.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 78, 402 EO iVm §§ 41 und 50Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50
ZPO.
b) Bei dieser Sachlage können die klagenden Parteien mit ihrem außerordentlichen Rechtsmittel nur auf die Erwägungen zum Rechtsmittel des Beklagten verwiesen werden, ohne dass auf die Argumente des Revisionsrekurses, vor allem, ob ein einmaliges Anbieten von Entgelt gegen entsprechende Informationen gegenüber einem mehrmaligen Anbieten ein minus oder ein aliud darstellt, eingegangen werden könnte.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten diente letztlich nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren.