Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweicht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe über sie eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, die ihre Glaubwürdigkeit und Objektivität angreife; dies sei auch in einer politischen Auseinandersetzung unzulässig. Dazu ist zu erwägen:
Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB (und des § 7 Abs 1 UWG) sindTatsachen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (und des Paragraph 7, Absatz eins, UWG) sind
unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26
Kunstfeind uva). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druck- kochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muß der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp ÖBl 1993, 161 = ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld"; MR 1994, 111; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN).
Nach § 1330 Abs 2 ABGB ist die Verbreitung rufschädigender Tatsachenbehauptungen verboten. Unter Verbreiten ist - ebenso wie im Anwendungsbereich des § 7 UWG - auch das Weitergeben von Behauptungen eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerungen zu identifizieren, zu verstehen. Auch Medieninhaber (Verleger) haften für die in ihren Medien veröffentlichte Behauptungen Dritter (SZ 62/20; SZ 68/136), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die beanstandeten Äußerungen Teil eines redaktionellen Artikels, eines Zeitungsinterviews (SZ 68/136;Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist die Verbreitung rufschädigender Tatsachenbehauptungen verboten. Unter Verbreiten ist - ebenso wie im Anwendungsbereich des Paragraph 7, UWG - auch das Weitergeben von Behauptungen eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerungen zu identifizieren, zu verstehen. Auch Medieninhaber (Verleger) haften für die in ihren Medien veröffentlichte Behauptungen Dritter (SZ 62/20; SZ 68/136), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die beanstandeten Äußerungen Teil eines redaktionellen Artikels, eines Zeitungsinterviews (SZ 68/136;
MR 1999, 81 - Trottelzeitung) oder eines Leserbriefs (ÖBl 1967, 85;
SZ 62/20) sind. Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen (SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag). Für die Ausstrahlung ehrverletzender Äußerungen in Rundfunk- und Fernsehsendungen wurde die Auffassung vertreten, daß sich die Rundfunkanstalt dann unwahre Tatsachenbehauptungen nicht zurechnen lassen müsse, wenn diese im Rahmen von Diskussionsveranstaltungen ("Meinungsforum") geäußert und im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben worden seien, trete doch das Unternehmen in solchen Fällen nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung (SZ 64/36 = JBl 1991, 796 = ÖBl 1991, 161 - Altöl-Skandal). Auch juristische Personen genießen den Schutz des § 1330 Abs 1 ABGB (stRsp MR 1991, 196 - TeleUno III; ecolex 1992, 233 = ÖBl 1992, 51 - Opernball-Demo II; ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget; SZ 68/177).SZ 62/20) sind. Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen (SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag). Für die Ausstrahlung ehrverletzender Äußerungen in Rundfunk- und Fernsehsendungen wurde die Auffassung vertreten, daß sich die Rundfunkanstalt dann unwahre Tatsachenbehauptungen nicht zurechnen lassen müsse, wenn diese im Rahmen von Diskussionsveranstaltungen ("Meinungsforum") geäußert und im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben worden seien, trete doch das Unternehmen in solchen Fällen nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung (SZ 64/36 = JBl 1991, 796 = ÖBl 1991, 161 - Altöl-Skandal). Auch juristische Personen genießen den Schutz des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB (stRsp MR 1991, 196 - TeleUno römisch drei; ecolex 1992, 233 = ÖBl 1992, 51 - Opernball-Demo römisch zwei; ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget; SZ 68/177).
Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 26 zu § 1330 mwN). Die Wahrheit der verbreiteten Tatsache hat, wenn die Rufschädigung zugleich eine Ehrenbeleidigung ist, der Verletzer zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; MR 1992, 205 mwN; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2235/96m ua).Ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 26 zu Paragraph 1330, mwN). Die Wahrheit der verbreiteten Tatsache hat, wenn die Rufschädigung zugleich eine Ehrenbeleidigung ist, der Verletzer zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; MR 1992, 205 mwN; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2235/96m ua).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist (vgl 4 Ob 119/99z). Der (im Sinn der Zweifelsregel ganz allgemein zu verstehende) Vorwurf, mit einer politischen Partei verbündet zu sein, richtet sich hier gegen eine nach ihrem eigenen Anspruch und ihrem Statut unabhängige Zeitung. Eine solche Äußerung ist rufschädigend; daß sie den Tatsachen entspräche hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Daß aber eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, die etwa im Zuge eines politischen Meinungsstreits begangen wird, das Maß einer zulässigen (politischen) Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (NRSp 1992/199; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1993, 14 - Spitzelakt; MR 1995, 16 - Sauerei). Schon aus diesem Grund erweist sich das auch auf eine Verletzung des § 1330 Abs 1 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren berechtigt. Auf die Frage, unter welchen Umständen die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen gerechtfertigt wäre, kommt es daher nicht an.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist vergleiche 4 Ob 119/99z). Der (im Sinn der Zweifelsregel ganz allgemein zu verstehende) Vorwurf, mit einer politischen Partei verbündet zu sein, richtet sich hier gegen eine nach ihrem eigenen Anspruch und ihrem Statut unabhängige Zeitung. Eine solche Äußerung ist rufschädigend; daß sie den Tatsachen entspräche hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Daß aber eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, die etwa im Zuge eines politischen Meinungsstreits begangen wird, das Maß einer zulässigen (politischen) Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (NRSp 1992/199; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1993, 14 - Spitzelakt; MR 1995, 16 - Sauerei). Schon aus diesem Grund erweist sich das auch auf eine Verletzung des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gestützte Unterlassungsbegehren berechtigt. Auf die Frage, unter welchen Umständen die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen gerechtfertigt wäre, kommt es daher nicht an.
Diese Erwägungen führen in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung, zumal hiefür bei Verletzung der absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes auch keine gesonderte Gefahrenbescheinigung erforderlich ist (stRsp SZ 61/193 - Camel; MR 1988, 158 - Lucona; MR 1993, 221 - No Problem Orchester; MR 1995 16 - Sauerei).
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.