Rechtssatz RS0112570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112570
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, ist nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 213/99y
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
- 4 Ob 105/06d
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
Auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd §1330 Abs2 ABGB und §7 UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T1)
- 4 Ob 112/10i
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i
Auch; Beis wie T1 nur: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd §1330 Abs2 ABGB und §7 UWG sein. (T2)
- 6 Ob 245/11i
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
Vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112570
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00213_99Y0000_001