Begründung:
Das aus einer gemeinnützigen Stiftung hervorgegangene Forschungsinstitut für G***** der Universität W***** genießt (teilweise) Rechtspersönlichkeit und erhält finanzielle Mittel von vier Genossenschaftsverbänden. Der Kläger ist seit 1988 Vorstand des F*****. Der Beklagte war bis 30.6.1992 Mitglied des wissenschaftlichen Beirates des F*****. An die wissenschaftlichen Mitglieder des F***** wurden Pauschalvergütungen ausgezahlt.
Der Beklagte wies in Schreiben, gerichtet an den Bundespräsidenten, den Vizekanzler und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Steuerhinterziehungen und Hinterziehungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Kläger hin. In seinem an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Schreiben vom 13.1.1994 behauptete er, daß es Tatsache sei, daß der Kläger Steuern und Sozialversicherungs-Beiträge über 10 Jahre vorsätzlich hinterzogen habe. Auf den Briefskuverts hatte der Beklagte den Vermerk "Vertraulich" gesetzt.
Der Kläger verband mit seiner auf Unterlassung und Widerruf des angeführten Vorwurfs der Steuerhinterziehung gerichteten Klage einen Sicherungsantrag. Dem Beklagten möge die Wiederholung der Behauptung verboten werden. Der Beklagte habe seinen Vorwurf öffentlich erhoben. Er habe davon ausgehen müssen, daß der Mitteilungsempfänger das Schreiben dem Rektor der Universität Wien, dem für die Universität Wien zuständigen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und auch den Genossenschaftsverbänden übersenden werde. Der Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung sei unwahr. Der Kläger habe sämtliche bezogenen Vergütungen sowohl der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer unterzogen und die Vergütungen gegenüber dem Finanzamt deklariert. Der Beklagte führe nach seinem Ausscheiden aus den Organen des F***** eine Kampagne gegen den Kläger. In mehreren Schreiben sei von Steuerhinterziehung die Rede gewesen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft stehe in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem F***** und auch nicht mit dem Kläger als Leiter des F*****. Das Landwirtschaftsministerium vergebe auch Forschungsaufträge, die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit erhalten könnte. Wenn der Kläger gegenüber dem Landwirtschaftsministerium als Steuerhinterzieher verunglimpft werde, könnten allenfalls beabsichtigte Forschungsaufträge nicht erteilt werden. Der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Klägers seien gefährdet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Erst aufgrund einer Institutskonferenz vom 18.12.1991 sei für ihn erkennbar geworden, daß offenbar Gelder an Mitarbeiter des Instituts geflossen seien, obwohl keinerlei wissenschaftliche Arbeiten verrichtet und die Mitarbeiter überdies vom Bund voll entlohnt worden seien. In der Konferenz sei dazu ausgeführt worden, daß seit "ewigen" Zeiten Gelder dafür verwendet worden seien, die Gehaltssituation der am Institut Beschäftigten aufzubessern. Die Beträge seien teils als wissenschaftliche Arbeit, teils als Aufwandsentschädigung und teils als Arbeitsvergütungen tituliert worden, obwohl diese Bezeichnungen den Tatsachen nicht entsprochen hätten. Wegen dieser Mißstände habe der Beklagte den Brief vom 13.1.1994 an den damaligen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verfaßt. Nach dem Wissensstand des Beklagten sei der von ihm erhobene Vorwurf richtig. Beratungsleistungen seien nie erbracht worden. Die Gehaltssituation des Institutsvorstandes hätte aufgebessert werden sollen. Die Beträge seien, um keine Steuern zahlen zu müssen, als Beratungsleistungen bezeichnet worden. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung sei gerechtfertigt. Der Brief des Beklagten sei als vertraulich anzusehen. Es sei nicht mit einer Weitergabe an außenstehende Personen zu rechnen gewesen. Dem Beklagten sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Seine Mitteilung sei "nicht öffentlich".
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und stellte im zweiten Rechtsgang (über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus) (zusammengefaßt) folgendes fest:
Seit der Gründung des F***** im Jahr 1952 seien an dessen wissenschaftliche Mitarbeiter aus Mitteln der Genossenschaftsverbände Pauschalvergütungen ausgezahlt worden, denen keine konkreten Leistungen gegenübergestanden seien. Die Vergütungen seien als "wissenschaftliche Arbeiten", "Aufwandsentschädigung" und "Arbeitsvergütungen" bezeichnet worden. In einer Institutskonferenz im Jahr 1991 sei anläßlich des Rechnungsabschlusses für dieses Jahr das Problem der Pauschalvergütungen diskutiert worden. Ein Teilnehmer der Konferenz habe darauf hingewiesen, daß seit "ewigen" Zeiten die Vergütungen zur Aufbesserung der Gehaltssituation der Institutsbeschäftigten ausgezahlt worden seien, wovon die Genossenschaftsverbände gewußt hätten. Der Beklagte habe in der Konferenz gemeint, daß der Rechnungsabschluß in der Beiratssitzung zur Debatte gestellt werde. Die Äußerungen der Teilnehmer der Konferenz habe der Beklagte zum Anlaß genommen, in Briefen an den Bundespräsidenten und den Vizekanzler auf die nach Meinung des Beklagten aufgedeckten Steuerhinterziehungen hinzuweisen. Am 13.1.1994 habe der Beklagte seinem Freund, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, einen Brief per Post (mit dem schon eingangs wiedergegebenen Inhalt) geschickt. Die Raiffeisengenossenschaften, die zu den Förderern des F***** zählten, stünden zwar nicht rechtlich unter der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, sie seien jedoch aufgrund des faktischen Einflusses dieses Ministers ein Mittel der Agrarpolitik. Es bestehe zwischen ihnen und dem Landwirtschaftsminister ein symbiotischer Zustand. Es sei nicht feststellbar, daß der Kläger die in seiner Funktion als Vorstand des F***** erhaltenen Pauschalvergütungen, aber auch die Vergütungen, die er vor dieser Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts bezogen habe, nicht versteuert habe. Es sei auch nicht feststellbar, daß der Kläger gegenüber den Sozialversicherungsträgern unrichtige Angaben über seine Einkünfte gemacht hätte. Das Schreiben des Beklagten sei dem Kläger im Wege über seinen Dienstvorgesetzten, den Rektor der Universität W*****, zugekommen. Es könne nicht festgestellt werden, daß das Schreiben anderen Personen oder Behörden zugegangen sei, die nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vergebe auch Forschungsaufträge, die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit erhalten hätte können. Der Kläger habe sich auch einmal um einen derartigen Forschungsauftrag bemüht. Zu einer Auftragserteilung sei es aber nicht gekommen. Der Beklagte sei von der Richtigkeit seines Vorwurfs überzeugt. Er habe den Kläger nie gefragt, ob dieser Gelder, die er zusätzlich zu seinem Beamtengehalt erhalten habe, auch versteuert habe.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Beklagte für seine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht gekannt habe, gemäß § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nicht hafte, weil ein berechtigtes Interesse des Mitteilungsempfängers an der Mitteilung zu bejahen sei. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sei Organwalter mit Verschwiegenheitsverpflichtung. Mit einer Weitergabe der Mitteilung an nicht zur Verschwiegenheit verpflichtete Außenstehende habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Das Interesse des Landwirtschaftsministers an der Mitteilung sei aufgrund des faktischen Einflusses des Ministeriums auf die Raiffeisengenossenschaften, die ein Mittel der Agrarpolitik seien, zu bejahen. Es bestehe auch ein grundsätzliches Interesse des Landwirtschaftsministers an der steuerlichen Gebarung allfälliger Förderungswerber.Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Beklagte für seine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht gekannt habe, gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB nicht hafte, weil ein berechtigtes Interesse des Mitteilungsempfängers an der Mitteilung zu bejahen sei. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sei Organwalter mit Verschwiegenheitsverpflichtung. Mit einer Weitergabe der Mitteilung an nicht zur Verschwiegenheit verpflichtete Außenstehende habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Das Interesse des Landwirtschaftsministers an der Mitteilung sei aufgrund des faktischen Einflusses des Ministeriums auf die Raiffeisengenossenschaften, die ein Mittel der Agrarpolitik seien, zu bejahen. Es bestehe auch ein grundsätzliches Interesse des Landwirtschaftsministers an der steuerlichen Gebarung allfälliger Förderungswerber.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes über die Vertraulichkeit der Mitteilung. Der Unterlassungsanspruch bestünde nur, wenn der Beklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt hätte. Die Mitteilung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sei als nicht öffentlich im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB anzusehen. Mit einer Weitergabe habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Das berechtigte Interesse des Mitteilungsempfängers an der Mitteilung sei zu bejahen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes über die Vertraulichkeit der Mitteilung. Der Unterlassungsanspruch bestünde nur, wenn der Beklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt hätte. Die Mitteilung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sei als nicht öffentlich im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB anzusehen. Mit einer Weitergabe habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Das berechtigte Interesse des Mitteilungsempfängers an der Mitteilung sei zu bejahen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben werde.
Mit seiner Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte die Zurückweisung des Revisionsrekurses; hilfsweise, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.