Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig, weil es auf die vom Rekursgericht als rechtserheblich beurteilte Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinn des § 1330 ABGB zu verstehen ist, nicht ankommt.Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig, weil es auf die vom Rekursgericht als rechtserheblich beurteilte Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinn des Paragraph 1330, ABGB zu verstehen ist, nicht ankommt.
Der vom Kläger gerügten Aktenwidrigkeit kommt keine für die Entscheidung maßgebende Bedeutung zu. Im übrigen handelt es sich bei der insoweit gerügten Feststellung des Erstgerichtes, wonach ein Entwurf des klagegegenständlichen Schreibens vom Kläger (richtig: Beklagten) dem Schriftführer Dr. L***** zur Stellungnahme übermittelt wurde, um eine offenkundige Verwechslung der Parteien, wie dies auch der Kläger selbst einräumt.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß er seine Ansprüche auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB gestützt hat. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung. § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Abs 2 leg cit auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Rufschädigende Ehrenbeleidigungen können sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 leg cit verfolgt werden. Zwar ist für die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 1 ABGB die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, ist aber aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu beurteilen (vgl MR 1998, 328; JBl 1996, 111 mwN ua). Der Beklagte hat grundsätzlich die für ihn ungünstigste Auslegung der Äußerung gegen sich gelten zu lassen (MR 1998, 273 mwN ua). Der Verletzte hat in einem solchen Fall nur die Tatsachenverbreitung, der beklagte Täter aber die Wahrheit seiner Äußerung und die allenfalls fehlende Vorwerfbarkeit, also die mangelnde Rechtswidrigkeit zu beweisen (MR 1998, 273 mwN ua). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18 ua). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Nach der Rechtsprechung kann auch die Verbreitung einer wahren Tatsache eine Ehrenbeleidigung sein, wenn der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen will. Die Rechtswidrigkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Interessen des anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (vgl EvBl 1991/61). In der Rechtsprechung wurde bereits entschieden, daß der Vorwurf der Geldgier den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung darstellen kann (vgl MR 1993, 16).Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß er seine Ansprüche auf Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB gestützt hat. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung. Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Absatz 2, leg cit auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Rufschädigende Ehrenbeleidigungen können sowohl nach Absatz eins, als auch nach Absatz 2, leg cit verfolgt werden. Zwar ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt, ist aber aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu beurteilen vergleiche MR 1998, 328; JBl 1996, 111 mwN ua). Der Beklagte hat grundsätzlich die für ihn ungünstigste Auslegung der Äußerung gegen sich gelten zu lassen (MR 1998, 273 mwN ua). Der Verletzte hat in einem solchen Fall nur die Tatsachenverbreitung, der beklagte Täter aber die Wahrheit seiner Äußerung und die allenfalls fehlende Vorwerfbarkeit, also die mangelnde Rechtswidrigkeit zu beweisen (MR 1998, 273 mwN ua). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18 ua). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Nach der Rechtsprechung kann auch die Verbreitung einer wahren Tatsache eine Ehrenbeleidigung sein, wenn der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen will. Die Rechtswidrigkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Interessen des anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt vergleiche EvBl 1991/61). In der Rechtsprechung wurde bereits entschieden, daß der Vorwurf der Geldgier den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung darstellen kann vergleiche MR 1993, 16).
Die Frage, ob bestimmte, im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall (vgl JBl 1994, 258). Die Ansicht des Erstgerichtes, die inkriminierten Äußerungen des Beklagten seien noch keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, stellt keine in irgendeiner Richtung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung dar. Der Inhalt des vom Beklagten nur an den Kläger gerichteten Schreibens ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tätigkeit beider Parteien in ihrer jeweiligen Interessenvertretung noch als sachbezogene Kritik im Streit um die Höhe der Ärztehonorare und nicht als Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens zu werten. Dem Kläger wird entgegen seinem Prozeßstandpunkt im Schreiben des Beklagten auch nicht eine unangemessene Erhöhung des Honorars unter sittenwidriger Ausnutzung der Notlage bäuerlicher Patienten vorgeworfen, sondern es wird aus der dem Kläger ebenfalls vorgehaltenen Tatsache, daß er die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes verrechne, lediglich der Schluß auf eine beim Kläger vorliegende Absicht zur persönlichen Einkommensmaximierung gezogen. Ein unehrenhaftes Verhalten oder eine verächtliche Gesinnung wird damit aber dem freiberuflich tätigen Kläger nicht vorgeworfen.Die Frage, ob bestimmte, im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall vergleiche JBl 1994, 258). Die Ansicht des Erstgerichtes, die inkriminierten Äußerungen des Beklagten seien noch keine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, stellt keine in irgendeiner Richtung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung dar. Der Inhalt des vom Beklagten nur an den Kläger gerichteten Schreibens ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tätigkeit beider Parteien in ihrer jeweiligen Interessenvertretung noch als sachbezogene Kritik im Streit um die Höhe der Ärztehonorare und nicht als Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens zu werten. Dem Kläger wird entgegen seinem Prozeßstandpunkt im Schreiben des Beklagten auch nicht eine unangemessene Erhöhung des Honorars unter sittenwidriger Ausnutzung der Notlage bäuerlicher Patienten vorgeworfen, sondern es wird aus der dem Kläger ebenfalls vorgehaltenen Tatsache, daß er die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes verrechne, lediglich der Schluß auf eine beim Kläger vorliegende Absicht zur persönlichen Einkommensmaximierung gezogen. Ein unehrenhaftes Verhalten oder eine verächtliche Gesinnung wird damit aber dem freiberuflich tätigen Kläger nicht vorgeworfen.
Auch die Ansicht der Vorinstanzen, die Behauptung im Schreiben des Beklagten, der Kläger berechne die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes, sei in ihrem Tatsachenkern aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes nicht unrichtig und lasse entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluß zu, daß der Kläger der einzige Arzt im Bezirk sei, der um 20 % erhöhte Tarife verrechne, läßt keine auffallende Fehlbeurteilung erkennen. Der Kläger muß sich aufgrund der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens entgegenhalten lassen, daß er den höchsten (bekannten) Tarif, nämlich einen Aufschlag von 20 %, verrechnet, weil die Verrechnung eines höheren Aufschlages durch andere Ärzte nicht festgestellt werden konnte. Die vom Kläger angestrebte uneingeschränkte Übernahme der von der Rechtsprechung zur "Alleinstellungswerbung" entwickelten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Anspruch nach § 1330 ABGB ist nicht zulässig, weil diese Grundsätze für die Beurteilung irreführender Äußerungen im geschäftlichen Verkehr in der Absicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern, entwickelt wurden, was hier jedoch nicht der Fall ist.Auch die Ansicht der Vorinstanzen, die Behauptung im Schreiben des Beklagten, der Kläger berechne die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes, sei in ihrem Tatsachenkern aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes nicht unrichtig und lasse entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluß zu, daß der Kläger der einzige Arzt im Bezirk sei, der um 20 % erhöhte Tarife verrechne, läßt keine auffallende Fehlbeurteilung erkennen. Der Kläger muß sich aufgrund der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens entgegenhalten lassen, daß er den höchsten (bekannten) Tarif, nämlich einen Aufschlag von 20 %, verrechnet, weil die Verrechnung eines höheren Aufschlages durch andere Ärzte nicht festgestellt werden konnte. Die vom Kläger angestrebte uneingeschränkte Übernahme der von der Rechtsprechung zur "Alleinstellungswerbung" entwickelten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB ist nicht zulässig, weil diese Grundsätze für die Beurteilung irreführender Äußerungen im geschäftlichen Verkehr in der Absicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern, entwickelt wurden, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs wird somit vom Rechtsmittelwerber zur Frage des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung oder einer Rufschädigung im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB weder ausdrücklich noch erkennbar eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, der die im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorausgesetzte, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Die Verneinung des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung oder einer Rufschädigung im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB durch die Vorinstanzen steht mit den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang.Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs wird somit vom Rechtsmittelwerber zur Frage des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung oder einer Rufschädigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB weder ausdrücklich noch erkennbar eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, der die im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorausgesetzte, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Die Verneinung des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung oder einer Rufschädigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB durch die Vorinstanzen steht mit den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang.
Auf die vom Rekursgericht als rechtserheblich beurteilte Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinn des § 1330 ABGB zu verstehen ist, kommt es somit nicht mehr an. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs des Klägers daher zurückzuweisen.Auf die vom Rekursgericht als rechtserheblich beurteilte Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinn des Paragraph 1330, ABGB zu verstehen ist, kommt es somit nicht mehr an. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs des Klägers daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf die §§ 78, 402 EO; 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, diente seine Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Als Bemessungsgrundlage für die Honorierung seines Schriftsatzes ist jedoch nur der Wert des zu sichernden Unterlassungsanspruches heranzuziehen, den der Kläger unbekämpft mit S 140.000 angegeben hat.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, EO; 41, 50, 52 Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, diente seine Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Als Bemessungsgrundlage für die Honorierung seines Schriftsatzes ist jedoch nur der Wert des zu sichernden Unterlassungsanspruches heranzuziehen, den der Kläger unbekämpft mit S 140.000 angegeben hat.