Der gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil der Vorwurf der Geschäftemacherei mit dem Holocaust Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Er ist auch berechtigt.
1. Die Redaktion des vom Beklagten herausgegebenen Onlinemagazins befindet sich in Wien. Das schädigende Verhalten wurde somit in Österreich gesetzt. Daher ist nach § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG jedenfalls für Ansprüche nach § 1330 ABGB österreichisches Recht anzuwenden. Die Ausweichklausel des § 48 Abs 1 Z 2 IPRG führt zu keinem anderen Ergebnis. Da sich die Artikel zumindest auch an österreichische Leser richten, besteht ungeachtet der möglichen Auswirkungen auch in Deutschland (RIS-Justiz RS0077491) keine insgesamt stärkere Beziehung zum deutschen Recht. Somit ist österreichisches Recht anwendbar. Die Frage, ob sich das (auch) unmittelbar aus § 20 ECG ergibt, braucht daher nicht geprüft werden (vgl dazu Verschraegen in Rummel3, § 48 IPRG Rz 81 ff).1. Die Redaktion des vom Beklagten herausgegebenen Onlinemagazins befindet sich in Wien. Das schädigende Verhalten wurde somit in Österreich gesetzt. Daher ist nach Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 IPRG jedenfalls für Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB österreichisches Recht anzuwenden. Die Ausweichklausel des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG führt zu keinem anderen Ergebnis. Da sich die Artikel zumindest auch an österreichische Leser richten, besteht ungeachtet der möglichen Auswirkungen auch in Deutschland (RIS-Justiz RS0077491) keine insgesamt stärkere Beziehung zum deutschen Recht. Somit ist österreichisches Recht anwendbar. Die Frage, ob sich das (auch) unmittelbar aus Paragraph 20, ECG ergibt, braucht daher nicht geprüft werden vergleiche dazu Verschraegen in Rummel3, Paragraph 48, IPRG Rz 81 ff).
Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche sieht § 48 Abs 2 IPRG eine Anknüpfung am Wirkungsort vor. Soweit es um Auswirkungen in Deutschland geht, ist daher deutsches Wettbewerbsrecht maßgeblich; im Übrigen ist auch hier österreichisches Recht anzuwenden (RIS-Justiz RS0108398). Da der Unterlassungsanspruch weder nach deutschem noch nach österreichischem Wettbewerbsrecht begründet ist (unten 2.), können Erwägungen zur allfälligen Bedeutung von § 20 ECG auch hier unterbleiben.Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche sieht Paragraph 48, Absatz 2, IPRG eine Anknüpfung am Wirkungsort vor. Soweit es um Auswirkungen in Deutschland geht, ist daher deutsches Wettbewerbsrecht maßgeblich; im Übrigen ist auch hier österreichisches Recht anzuwenden (RIS-Justiz RS0108398). Da der Unterlassungsanspruch weder nach deutschem noch nach österreichischem Wettbewerbsrecht begründet ist (unten 2.), können Erwägungen zur allfälligen Bedeutung von Paragraph 20, ECG auch hier unterbleiben.
2. Der Anspruch kann nicht auf österreichisches oder deutsches Wettbewerbsrecht gestützt werden.
Voraussetzung für die Anwendung von § 7 öUWG wäre ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Das erfordert die Absicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern (RIS-Justiz RS0077780). Der Beklagte bietet aber nach dem bescheinigten Sachverhalt keine Medieninhalte an; es ist auch nicht erkennbar, dass er den Kundenstock der Klägerin anderen Anbietern zuführen wollte. Vielmehr kritisiert er den Handel mit solchen Bildern ganz generell (vgl 4 Ob 2118/96s = SZ 69/116 - Webpelz II). Das wettbewerbsrechtliche Vorbringen der Klägerin beschränkt sich auf auf die Behauptung, dass die „objektiv" wettbewerbsschädigenden Äußerungen „subjektiv" von der Wettbewerbsabsicht des Beklagten getragen gewesen seien. Damit hat sie keine Tatsachenbehauptungen zu dieser Absicht aufgestellt.Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 7, öUWG wäre ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Das erfordert die Absicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern (RIS-Justiz RS0077780). Der Beklagte bietet aber nach dem bescheinigten Sachverhalt keine Medieninhalte an; es ist auch nicht erkennbar, dass er den Kundenstock der Klägerin anderen Anbietern zuführen wollte. Vielmehr kritisiert er den Handel mit solchen Bildern ganz generell vergleiche 4 Ob 2118/96s = SZ 69/116 - Webpelz römisch zwei). Das wettbewerbsrechtliche Vorbringen der Klägerin beschränkt sich auf auf die Behauptung, dass die „objektiv" wettbewerbsschädigenden Äußerungen „subjektiv" von der Wettbewerbsabsicht des Beklagten getragen gewesen seien. Damit hat sie keine Tatsachenbehauptungen zu dieser Absicht aufgestellt.
Diese Argumentation gilt auch für das Anschwärzungsverbot nach § 4 Nr 8 dUWG. Auch diese Bestimmung setzt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht24, § 4 UWG Rz 8.11 mwN).Diese Argumentation gilt auch für das Anschwärzungsverbot nach Paragraph 4, Nr 8 dUWG. Auch diese Bestimmung setzt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht24, Paragraph 4, UWG Rz 8.11 mwN).
3. Die strittige Äußerung ist daher ausschließlich nach § 1330 ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine wertende Kritik (auch) an der Klägerin, die auf einer konkret genannten Tatsachengrundlage beruht. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass in einem solchen Fall eine zweistufige Prüfung erforderlich ist: Zunächst ist festzustellen, auf welchen Tatsachenkern sich die Kritik bezieht. Ist dieser Tatsachenkern wahr, so könnte die Äußerung wegen der grundrechtlich geschützten Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) nur bei einem Wertungsexzess verboten werden (RIS-Justiz RS0054817). Hat ein Werturteil demgegenüber keine wahre Tatsachengrundlage, so ist es nicht von Art 10 EMRK geschützt. Denn auch wertende Äußerungen sind nur auf der Grundlage eines im Kern wahren Sachverhalts zulässig (RIS-Justiz RS0107915, RS0032201, RS0054817 T12, T20; zuletzt etwa 6 Ob 273/05y und 6 Ob 11/06w). In diesem Fall begründet jede formal beleidigende Äußerung einen Unterlassungsanspruch (vgl RIS-Justiz RS0085175).3. Die strittige Äußerung ist daher ausschließlich nach Paragraph 1330, ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine wertende Kritik (auch) an der Klägerin, die auf einer konkret genannten Tatsachengrundlage beruht. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass in einem solchen Fall eine zweistufige Prüfung erforderlich ist: Zunächst ist festzustellen, auf welchen Tatsachenkern sich die Kritik bezieht. Ist dieser Tatsachenkern wahr, so könnte die Äußerung wegen der grundrechtlich geschützten Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK) nur bei einem Wertungsexzess verboten werden (RIS-Justiz RS0054817). Hat ein Werturteil demgegenüber keine wahre Tatsachengrundlage, so ist es nicht von Artikel 10, EMRK geschützt. Denn auch wertende Äußerungen sind nur auf der Grundlage eines im Kern wahren Sachverhalts zulässig (RIS-Justiz RS0107915, RS0032201, RS0054817 T12, T20; zuletzt etwa 6 Ob 273/05y und 6 Ob 11/06w). In diesem Fall begründet jede formal beleidigende Äußerung einen Unterlassungsanspruch vergleiche RIS-Justiz RS0085175).
Ist die beanstandete Äußerung nicht nur Tatsachenbehauptung iSv § 1330 Abs 2 ABGB, sondern auch Ehrenbeleidigung iSv § 1330 Abs 1 ABGB, obliegt der Wahrheitsbeweis dem Beklagten (RIS-Justiz RS0031798). Ergibt sich aber schon aus dem vom Kläger bescheinigten Sachverhalt, dass die Behauptungen des Beklagten wahr sind, dann ist das jedenfalls zu berücksichtigen (4 Ob 6/93 = MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident).Ist die beanstandete Äußerung nicht nur Tatsachenbehauptung iSv Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, sondern auch Ehrenbeleidigung iSv Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, obliegt der Wahrheitsbeweis dem Beklagten (RIS-Justiz RS0031798). Ergibt sich aber schon aus dem vom Kläger bescheinigten Sachverhalt, dass die Behauptungen des Beklagten wahr sind, dann ist das jedenfalls zu berücksichtigen (4 Ob 6/93 = MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident).
4. Zu ermitteln ist daher zunächst der Tatsachenkern der beanstandeten Äußerungen.
4.1. Nach Auffassung des Rekursgerichts wirft der Beklagte der Klägerin das bewusste Verbreiten nachgestellter Fotos vor. Diese Auffassung wird nun auch von der Klägerin vertreten, in erster Instanz hatte sie sich noch nicht darauf gestützt. Der Beklagte müsste somit nachweisen, dass die Klägerin gewusst hatte, dass die strittigen Fotos nach Kriegsende nachgestellt worden waren. Für den Beklagten besteht der Tatsachenkern demgegenüber nur in der - wahren - Behauptung, dass die Klägerin mit echten und nachgestellten Holocaust-Fotos gut verdiene.
4.2. Für die Ermittlung des relevanten Tatsachenkerns ist entscheidend, wie die Aussagen im Gesamtzusammenhang von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Personen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (RIS-Justiz RS0031883). Bei mehrdeutigen Äußerungen muss der Beklagte die für ihn ungünstigere Auslegung gelten lassen (RIS-Justiz RS0079648). Werden diese Grundsätze beachtet, so ist die Frage, ob der Tatsachenkern enger oder weiter zu ziehen ist, wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel nicht erheblich iSv § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113640).4.2. Für die Ermittlung des relevanten Tatsachenkerns ist entscheidend, wie die Aussagen im Gesamtzusammenhang von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Personen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (RIS-Justiz RS0031883). Bei mehrdeutigen Äußerungen muss der Beklagte die für ihn ungünstigere Auslegung gelten lassen (RIS-Justiz RS0079648). Werden diese Grundsätze beachtet, so ist die Frage, ob der Tatsachenkern enger oder weiter zu ziehen ist, wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel nicht erheblich iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0113640).
4.3. Im konkreten Fall hat das Rekursgericht aber seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Ein ausdrücklicher Vorwurf der wissentlichen Vermarktung findet sich in keinem der beiden Artikel.
Er lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang ableiten: Der Beklagte wendet sich im ersten Artikel zunächst gegen die Vermarktung von Holocaust-Bildern als solche. Dann behauptet er, dass einige dieser Bilder nachgestellt seien, ohne dass dies dokumentiert worden wäre. Dem Nachweis dieses Umstands widmet er den Hauptteil seiner Ausführungen. Darauf folgt - zunächst ohne Differenzierung zwischen Archivdienstleistern und Medien - der Vorwurf mangelnder Sorgfalt. Zuletzt wendet sich der Beklagte speziell gegen Journalisten, die die Echtheit der Fotos nicht nachgeprüft hätten. Der zweite Artikel stellt im Wesentlichen die durch den ersten Beitrag ausgelöste Kontroverse mit der Klägerin dar.
Der Beklagte macht der Klägerin zwar subjektive Vorwürfe. Diese Vorwürfe beziehen sich aber zunächst auf das Handeln mit Holocaust-Bildern als solches. Schon das ist im Gesamtzusammenhang als „Geschäftemacherei" zu verstehen. Der zweite subjektive Vorwurf ist mangelnde Sorgfalt in Bezug auf nachgestellte Bilder. Damit wird die Geschäftemacherei „verantwortungslos". Für beides wird als Motiv „Profitsucht" unterstellt. Daraus ergibt sich aber bei ungezwungener Auslegung noch nicht der konkrete - noch viel schwerer wiegende - Vorwurf, die Klägerin habe vom Nachstellen der Fotos gewusst.
4.4. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass einzelne Lesern aus den Artikeln - wie das Rekursgericht - (auch) den Vorwurf der Wissentlichkeit ableiten. Das allein kann aber noch nicht ausreichen, den für die Anwendung von § 1330 ABGB relevanten Tatsachenkern so weit zu ziehen. Denn auch die Anwendung der Unklarheitenregel (RIS-Justiz RS0079648) ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der - wie hier - wahr ist (unten 5.) und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt (unten 6.), so muss die entfernte Möglichkeit einer die Klägerin noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben. Wenn auch entferntere Deutungsvarianten relevant wären, würde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in unzulässiger Weise eingeschränkt.4.4. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass einzelne Lesern aus den Artikeln - wie das Rekursgericht - (auch) den Vorwurf der Wissentlichkeit ableiten. Das allein kann aber noch nicht ausreichen, den für die Anwendung von Paragraph 1330, ABGB relevanten Tatsachenkern so weit zu ziehen. Denn auch die Anwendung der Unklarheitenregel (RIS-Justiz RS0079648) ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der - wie hier - wahr ist (unten 5.) und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt (unten 6.), so muss die entfernte Möglichkeit einer die Klägerin noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben. Wenn auch entferntere Deutungsvarianten relevant wären, würde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in unzulässiger Weise eingeschränkt.
5. Relevanter Tatsachenkern ist somit die Behauptung, die Klägerin verdiene an der Vermarktung von echten und nachgestellten Holocaust-Bildern. Die Klägerin hat das letztlich nicht bestritten. Sie führt schon in der Klage aus, dass es bei den Lizenzentgelten keinen Unterschied zwischen Holocaust- und anderen Fotos gebe. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat aber eine Mitarbeiterin der Klägerin für die Nutzung von Fotos - abhängig von Art und Dauer - ein Entgelt von bis zu 100.000 EUR genannt. Damit steht fest, dass auch Holocaust-Bilder einen solchen Preis haben können und von der Klägerin somit durchaus gewinnbringend vermarktet werden. Dass die konkrete Lizenz für das Onlinemagazin des Beklagten wesentlich günstiger gewesen wäre, ändert nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit dieser Behauptung. Unbestritten ist auch, dass einzelne Fotos nachgestellt waren und dass die Klägerin nicht auf diesen Umstand hingewiesen hatte. Der Tatsachenkern ist daher wahr.
6. Aus diesem Grund bestünde ein Unterlassungsanspruch nur dann, wenn die Formulierungen des Beklagten ein Wertungsexzess wären. Ob das der Fall ist, hängt von der Bedeutung des Themas ab, zu dem die Kritik geäußert wurde (6 Ob 244/02d = ecolex 2004, 446).
Die Verurteilung der Verbrechen des NS-Regimes ist ein wesentliches Element des gesellschaftlichen Konsenses in Österreich und Deutschland. In Österreich zeigt sich das insbesondere in den im Verfassungsrang stehenden Vorschriften des Verbotsgesetzes (insb § 3h VerbotsG). Umgekehrt ist die Relativierung dieser Verbrechen ein Kernpunkt der revisionistischen Geschichtsschreibung, die sich wissenschaftlich gibt und daher um so gefährlicher ist. Der Beklagte zeigt völlig zutreffend auf, dass die Verwendung bedenklicher Quellen jenen in die Hände spielt, die auch unter Hinweis auf diesen Umstand historische Tatsachen leugnen oder verharmlosen. Dieser Zusammenhang muss spätestens seit den Diskussionen um die vom Hamburger Institut für Sozialforschung veranstaltete „Wehrmachtsausstellung" als allgemein bekannt angesehen werden.Die Verurteilung der Verbrechen des NS-Regimes ist ein wesentliches Element des gesellschaftlichen Konsenses in Österreich und Deutschland. In Österreich zeigt sich das insbesondere in den im Verfassungsrang stehenden Vorschriften des Verbotsgesetzes (insb Paragraph 3 h, VerbotsG). Umgekehrt ist die Relativierung dieser Verbrechen ein Kernpunkt der revisionistischen Geschichtsschreibung, die sich wissenschaftlich gibt und daher um so gefährlicher ist. Der Beklagte zeigt völlig zutreffend auf, dass die Verwendung bedenklicher Quellen jenen in die Hände spielt, die auch unter Hinweis auf diesen Umstand historische Tatsachen leugnen oder verharmlosen. Dieser Zusammenhang muss spätestens seit den Diskussionen um die vom Hamburger Institut für Sozialforschung veranstaltete „Wehrmachtsausstellung" als allgemein bekannt angesehen werden.
Die Echtheit von Quellen zu den Verbrechen des Nationalsozialismus ist daher eine Frage von höchster gesellschaftlicher Bedeutung. An die Sorgfalt aller Beteiligten, also auch von Archivdienstleistern, sind aus diesem Grund hohe Anforderungen zu stellen. Das gilt um so mehr, als auch bei echten Quellen die gewinnbringende Verwertung in vertretbarer Weise als moralisch bedenklich angesehen werden kann, und zwar jedenfalls dann, wenn darin - wie hier - das Leid von Opfern drastisch abgebildet ist.
Diese Erwägungen rechtfertigen eine deutliche Kritik, wenn - wie hier - objektiv bedenkliche Quellen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Auch die Klägerin muss es daher hinnehmen, dass ihre offenkundig mangelnde Sorgfalt mit klaren Worten kritisiert wird. Die strittigen Formulierungen wie „Geschäftemacherei" und „Profitgier" sind auf dieser Grundlage kein Wertungsexzess.
7. Aus diesen Gründen war die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze wiederherzustellen. Die im Rechtsmittel angesprochene weitere Frage, ob das Klagebegehren auf Unterlassung der Formulierung „verantwortungslose Geschäftemacher" auch das (wohl weiter gehende) Verbot der Formulierung „Geschäftemacher" rechtfertigt, ist nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat im Sicherungsverfahren zur Gänze obsiegt und daher Anspruch auf vollen Ersatz seiner Rechtsmittelkosten. Im Revisionsrekursverfahren war allerdings wegen der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung nur mehr etwa die Hälfte des ursprünglichen Sicherungsanspruchs strittig. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage daher nur 17.500 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat im Sicherungsverfahren zur Gänze obsiegt und daher Anspruch auf vollen Ersatz seiner Rechtsmittelkosten. Im Revisionsrekursverfahren war allerdings wegen der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung nur mehr etwa die Hälfte des ursprünglichen Sicherungsanspruchs strittig. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage daher nur 17.500 EUR.