Der Revisionsrekurs des Klägers ist jedoch zulässig, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu der im folgenden dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Widerspruch steht. Er ist teilweise auch berechtigt.
Die (im Zusammenhang zu lesenden) Behauptungen, der Kläger „verschenkt L***** an Austria-Boss Frank S*****" und die SPÖ sei (eben deshalb) unter der Führung des Klägers „nun vollends am Durchdrehen", könnten zwar, hätte der Beklagte tatsächlich Gespräche über die Zurverfügungstellung von Gemeindegründen zum Bau eines Stadions geführt, als im politischen Meinungsstreit, insbesondere in Wahlkampfzeiten noch zu tolerierende, auf einen wahren Tatsachenkern
beruhende Werturteile qualifiziert werden. Hier gibt es aber nach dem
von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt keinen
wahren Tatsachenkern. Die Behauptungen enthalten den in die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf des Klägers eingreifenden Vorwurf, der Beklagte agiere als Bürgermeister zum finanziellen Schaden der Gemeinde, wobei dieses Verhalten noch mit dem abwertenden Begriff des „Durchdrehens" belegt wurde. Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde (6 Ob 114/01k).
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern, insbesondere in Wahlkampfzeiten, weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0054817; RS0115541; RS0082182), kann hier nicht herangezogen werden, weil sich die Kritik nicht an konkreten Fakten orientierte. Auch eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt gegen § 1330 ABGB (6 Ob 88/00k). Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung (4 Ob 38/02w). Es kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - hier des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (6 Ob 238/02x mwN). Der Unterlassungsanspruch des Betroffenen nach § 1330 ABGB setzt kein Verschulden voraus. Es genügt, wenn die zu verbreitende Handlung rechtswidrig ist (RIS-Justiz RS0031682). Es kommt daher bei dem Klageanspruch, der hier durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nicht darauf an, ob die Beklagten auf die Richtigkeit des auf der Website eines Sportfachjournals veröffentlichen Artikels, auf dem ihre strittigen Äußerungen beruhten, vertrauen durften. Auf die sogenannte Zitatenjudikatur kann sich der Beklagte nicht berufen. Die Weiterverbreitung der Äußerung eines Dritten kann zwar im Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein, doch setzt dieser Rechtfertigungsgrund voraus, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand (RIS-Justiz RS0111733). Ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 114/01k). In diesem Sinn besteht an der Identifizierung der Beklagten mit dem - im wesentlichen Punkt unrichtigen - Artikel, der im Internet veröffentlicht wurde, kein Zweifel, bringt doch schon der die Wiedergabe des Presseberichts einleitende Satz, dass die SPÖ unter der Führung des Klägers nun vollends am Durchdrehen sei, und die dem Zitat nachfolgende Kommentierung des angeblichen Verhaltens des Klägers klar zum Ausdruck, dass sich die Beklagten die zitierte Behauptung zu eigen machten.Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern, insbesondere in Wahlkampfzeiten, weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0054817; RS0115541; RS0082182), kann hier nicht herangezogen werden, weil sich die Kritik nicht an konkreten Fakten orientierte. Auch eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt gegen Paragraph 1330, ABGB (6 Ob 88/00k). Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung (4 Ob 38/02w). Es kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - hier des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (6 Ob 238/02x mwN). Der Unterlassungsanspruch des Betroffenen nach Paragraph 1330, ABGB setzt kein Verschulden voraus. Es genügt, wenn die zu verbreitende Handlung rechtswidrig ist (RIS-Justiz RS0031682). Es kommt daher bei dem Klageanspruch, der hier durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nicht darauf an, ob die Beklagten auf die Richtigkeit des auf der Website eines Sportfachjournals veröffentlichen Artikels, auf dem ihre strittigen Äußerungen beruhten, vertrauen durften. Auf die sogenannte Zitatenjudikatur kann sich der Beklagte nicht berufen. Die Weiterverbreitung der Äußerung eines Dritten kann zwar im Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein, doch setzt dieser Rechtfertigungsgrund voraus, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand (RIS-Justiz RS0111733). Ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 114/01k). In diesem Sinn besteht an der Identifizierung der Beklagten mit dem - im wesentlichen Punkt unrichtigen - Artikel, der im Internet veröffentlicht wurde, kein Zweifel, bringt doch schon der die Wiedergabe des Presseberichts einleitende Satz, dass die SPÖ unter der Führung des Klägers nun vollends am Durchdrehen sei, und die dem Zitat nachfolgende Kommentierung des angeblichen Verhaltens des Klägers klar zum Ausdruck, dass sich die Beklagten die zitierte Behauptung zu eigen machten.
Der Kläger hat allerdings seinen Sicherungsantrag teilweise zu weit formuliert. Denn nach ständiger Rechtsprechung hat der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung (RIS-Justiz RS0037478). Die tatsächliche Äußerung kann zwar im Rahmen des Begehrens allgemeiner gefasst werden, um den Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen. Dabei muss aber der Kern der Verletzungshandlung erfasst sein (RIS-Justiz RS0037733).
Dem Sicherungsantrag lässt sich entnehmen, dass der Kläger jedenfalls die Unterlassung der Verbreitung der dort konkret bezeichneten und von ähnlichen Äußerungen anstrebt, auch wenn er sein Begehren insoweit - grammatikalisch verfehlt - als beispielhafte Aufzählung („insbesondere") formulierte. Das darüber hinausgehende Begehren, den Beklagten generell die Verbreitung unwahrer Behauptungen über den Kläger zu verbieten, ist jedoch verfehlt. Es kann den Beklagten nicht ganz allgemein untersagt werden, ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Behauptungen aufzustellen (6 Ob 98/01g). Das über das konkret formulierte Unterlassungsbegehren hinausgehende Begehren ist daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des im Sicherungsverfahren mit etwa der Hälfte seines Begehrens erfolgreichen Klägers beruht auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten des im Sicherungsverfahren mit etwa der Hälfte seines Begehrens erfolgreichen Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, Satz 1 EO.
Die Beklagten haben im Provisorialverfahren keine Kosten verzeichnet.