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Entscheidung 6 Ob 88/00k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob88/00k

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr. Michael L*****, 2. C*****, beide vertreten durch Dr. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. Mag. Hilmar K*****, 2. F*****, beide ***** beide vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2000, GZ 15 R 149/99p-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren (MR 1999, 334 - Die roten Bosse mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Intellektuelle Verbreiter - zu denen Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder Verleger eines Buches gehören - sind diejenigen, die zu der verbreiteten Äußerung eine individuelle geistige Beziehung haben, bloß technischer Verbreiter ist derjenige, dem eine solche Beziehung fehlt (MR 1999, 334 - Die roten Bosse mwN). Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass auch ein Buchhändler "technischer Verbreiter" der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachen und Wertungen im Sinn des Paragraph 1330, ABGB ist, ihm jedoch aus einer umfassenden Interessenabwägung gewonnene Rechtfertigungsgründe zugute gehalten werden könnten (MR 1999, 334 - Die roten Bosse mwN), so wenn er bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt die Unwahrheit der von ihm (technisch) verbreiteten kreditschädigenden Tatsachen nicht erkennen habe können.

Die Vorinstanzen haben eine Haftung des Zweitbeklagten als Verbreiter der beanstandeten Äußerungen bejaht. Ihre Auffassung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die vom Zweitbeklagten veranlasste Presseaussendung den Hinweis enthielt, wonach Rückfragen an den Zweitbeklagten gerichtet werden können.

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung, wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MR 1995, 97, MR 1995, 137 je mwN; 6 Ob 56/00d). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 2060/96a mwN, MR 1998, 269 - Schweine-KZ, 6 Ob 56/00d).

Die Revisionsrekurswerber meinen nun, die vom Zweitbeklagten in das APA-Netz eingespeisten Äußerungen des Erstbeklagten seien die kritische Wertung von im Wesentlichen korrekt wiedergegebenen Sachverhalten. Als Teilnehmer an der daran geführten politischen Diskussion müsse sich die Klägerin diese (in ihrem Kern richtige) Kritik gefallen lassen. Diese Argumentation übersieht aber, dass auch eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen gegen Paragraph 1330, ABGB verstößt. Das Erstgericht konnte nämlich nicht feststellen, dass die Heime der Zweitklägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. Den Beklagten ist somit der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis im Sicherungsverfahren nicht gelungen.

Anmerkung

E57737 06A00880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00088.00K.0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0060OB00088_00K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0054830 Rechtssatz 22.08.1995Zivilrecht; Strafrecht
Ob im politischen Meinungsstreit eine den politischen Gegner treffende Äußerung noch im Sinne des Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist vor allem an der politischen Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme, insbesondere im Z …
RS0075552 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in …
RS0082182 Rechtssatz 25.01.1996Zivilrecht
Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politische …
RS0112800 Rechtssatz 29.09.1999Zivilrecht
Der Buchhändler ist technischer Verbreiter der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Wertungen im Sinne des § 1330 ABGB. Folgend der Entscheidung SZ 64/36 stellt ein Buchhändler einen vergleichbaren "Markt" der verschiede …