Rechtssatz RS0112800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112800
Entscheidungsdatum
11.12.2003
Rechtssatz
Der Buchhändler ist technischer Verbreiter der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Wertungen im Sinne des § 1330 ABGB.Der Buchhändler ist technischer Verbreiter der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Wertungen im Sinne des Paragraph 1330, ABGB.
Folgend der Entscheidung SZ 64/36 stellt ein Buchhändler einen vergleichbaren "Markt" der verschiedensten, hier in Büchern veröffentlichten Meinungen Dritter dar. Darin liegt im allgemeinen ein Rechtfertigungsgrund, der einem Unterlassungsanspruch nach §1330 ABGB durch ein in einem Buch enthaltenen ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerungen entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 119/99i
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 119/99i
Veröff: SZ 72/144
- 6 Ob 88/00k
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 88/00k
Vgl auch; Beisatz: Dem Buchhändler können aus einer umfassenden Interessenabwägung gewonnene Rechtfertigungsgründe zugute gehalten werden, wenn er bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt die Unwahrheit der von ihm (technisch) verbreiteten kreditschädigenden Tatsachen nicht erkennen konnte. (T1)
- 6 Ob 218/03g
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 218/03g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112800
Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00119_99I0000_001