Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelteten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w uva). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhalts im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w ua). Auf den subjektiven Willen des Erklärenden ist nicht abzustellen (SZ 71/96; SZ 72/118 mwN uva). Nach der Unklarkeitenregel muss der Äußernde die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111 mwN; MR 2001, 29 [Korn] mwN). Dies gilt vor allem dann, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text den Adressaten zur Verfügung steht (MR 2001, 29). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (MR 1994, 111; SZ 68/97; SZ 72/118 uva). Auch eine wertende Äußerung kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn sie auf eine entsprechende Tatsache schließen lässt, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht ("konkludente Tatsachenbehauptung"; SZ 68/97 mwN; SZ 72/118 mwN). Auch Aussagen, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt somit das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung nicht aus (MR 1994, 111; SZ 68/97; 6 Ob 77/02w).Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelteten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w uva). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhalts im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w ua). Auf den subjektiven Willen des Erklärenden ist nicht abzustellen (SZ 71/96; SZ 72/118 mwN uva). Nach der Unklarkeitenregel muss der Äußernde die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111 mwN; MR 2001, 29 [Korn] mwN). Dies gilt vor allem dann, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text den Adressaten zur Verfügung steht (MR 2001, 29). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (MR 1994, 111; SZ 68/97; SZ 72/118 uva). Auch eine wertende Äußerung kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn sie auf eine entsprechende Tatsache schließen lässt, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht ("konkludente Tatsachenbehauptung"; SZ 68/97 mwN; SZ 72/118 mwN). Auch Aussagen, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt somit das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung nicht aus (MR 1994, 111; SZ 68/97; 6 Ob 77/02w).
Zu Recht rügt der Revisionswerber die Auffassung des Berufungsgerichts, die zu verbietende Äußerung ergebe sich nicht schlüssig aus dem Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerungen der Beklagten in deren Wahlaussendung. Ein unbefangener Leser wird die Aussage "Wir werden verkauft!" auf den Kläger beziehen, der im vorangehenden Satz als Mitteilender einer beabsichtigten Ausgliederung der Lymphdrainage "vom Masseur" genannt wird, und zumindest in dem Sinn verstehen, dass der Kläger als Innungsmeister nicht gegen eine beabsichtigte Einschränkung der Berufsbefugnisse von Kammermitgliedern auftritt und durch Passivität diese Einschränkung befürwortet oder fördert. Dieser Eindruck wird durch die anschließende Textpassage: "Wählen auch Sie! Denn unsere Innung benötigt dringend eine Veränderung. Die derzeitige Mandatsverteilung ermöglicht nur eine Alleinregierung und Machtkonzentration" bestätigt. Diese den beanstandeten Äußerungen im gegebenen Zusammenhang zu entnehmende Aussage ist eine Tatsachenbehauptung, weil ihre Wahrheit bewiesen werden kann. Ihre Unwahrheit steht indessen nicht fest, weil das Berufungsgericht die Beweisrüge unerledigt ließ. Es ist zulässig, eine Aussage des Inhalts zu verbieten, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist (4 Ob 109/94 = MR 1994, 244; vgl MR 1994, 113). Das Unterlassungsbegehren und das Widerrufsbegehren des Klägers geben den Bedeutungsinhalt der beanstandeten Äußerungen der Beklagten wieder.Zu Recht rügt der Revisionswerber die Auffassung des Berufungsgerichts, die zu verbietende Äußerung ergebe sich nicht schlüssig aus dem Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerungen der Beklagten in deren Wahlaussendung. Ein unbefangener Leser wird die Aussage "Wir werden verkauft!" auf den Kläger beziehen, der im vorangehenden Satz als Mitteilender einer beabsichtigten Ausgliederung der Lymphdrainage "vom Masseur" genannt wird, und zumindest in dem Sinn verstehen, dass der Kläger als Innungsmeister nicht gegen eine beabsichtigte Einschränkung der Berufsbefugnisse von Kammermitgliedern auftritt und durch Passivität diese Einschränkung befürwortet oder fördert. Dieser Eindruck wird durch die anschließende Textpassage: "Wählen auch Sie! Denn unsere Innung benötigt dringend eine Veränderung. Die derzeitige Mandatsverteilung ermöglicht nur eine Alleinregierung und Machtkonzentration" bestätigt. Diese den beanstandeten Äußerungen im gegebenen Zusammenhang zu entnehmende Aussage ist eine Tatsachenbehauptung, weil ihre Wahrheit bewiesen werden kann. Ihre Unwahrheit steht indessen nicht fest, weil das Berufungsgericht die Beweisrüge unerledigt ließ. Es ist zulässig, eine Aussage des Inhalts zu verbieten, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist (4 Ob 109/94 = MR 1994, 244; vergleiche MR 1994, 113). Das Unterlassungsbegehren und das Widerrufsbegehren des Klägers geben den Bedeutungsinhalt der beanstandeten Äußerungen der Beklagten wieder.
Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, der dargestellte Vorwurf sei nicht geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden. § 1330 Abs 2 ABGB soll den wirtschaftlichen Ruf einer Person als absolutes Recht schützen (SZ 60/255). Unter diese Bestimmung fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinn des § 1330 ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht ummittelbar mit der Wirtschaftlage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin (SZ 60/255 mwN; 6 Ob 184/03g). Der Begriff des "Fortkommens" darf nicht eng verstanden werden (SZ 60/138). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 60/255 ausgesprochen, dass (auch) die wirtschaftliche Position einer politischen Partei von ihrem politischen Erfolg abhängt und daher jede Aussage, die dem Ziel dient, den politischen Einfluss dieser Partei zu schwächen, auch geeignet ist, deren wirtschaftlichen Verhältnisse zu beeinträchtigen. In diesem Sinn ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass einer Aussage über den Kläger, wie sie Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist, Schädigungseignung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB zukommt, wird doch damit der Kläger eines den Interessen der von ihm vertretenen Kammermitglieder gegenläufigen Verhaltens geziehen, was auch die wirtschaftliche Stellung des Klägers beeinträchtigen kann.Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, der dargestellte Vorwurf sei nicht geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB soll den wirtschaftlichen Ruf einer Person als absolutes Recht schützen (SZ 60/255). Unter diese Bestimmung fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinn des Paragraph 1330, ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht ummittelbar mit der Wirtschaftlage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin (SZ 60/255 mwN; 6 Ob 184/03g). Der Begriff des "Fortkommens" darf nicht eng verstanden werden (SZ 60/138). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 60/255 ausgesprochen, dass (auch) die wirtschaftliche Position einer politischen Partei von ihrem politischen Erfolg abhängt und daher jede Aussage, die dem Ziel dient, den politischen Einfluss dieser Partei zu schwächen, auch geeignet ist, deren wirtschaftlichen Verhältnisse zu beeinträchtigen. In diesem Sinn ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass einer Aussage über den Kläger, wie sie Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist, Schädigungseignung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zukommt, wird doch damit der Kläger eines den Interessen der von ihm vertretenen Kammermitglieder gegenläufigen Verhaltens geziehen, was auch die wirtschaftliche Stellung des Klägers beeinträchtigen kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, könnte die im kammerpolitischen Zusammenhang gefallene, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers beeinträchtigende Tatsachenbehauptung, wäre sie unwahr, nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK; Art 13 StGG) gerechtfertigt werden (6 Ob 37/98d; SZ 70/38 RIS-Justiz RS0032201). Es gibt kein Recht auf freie Meinungsäußerung auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, könnte die im kammerpolitischen Zusammenhang gefallene, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers beeinträchtigende Tatsachenbehauptung, wäre sie unwahr, nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK; Artikel 13, StGG) gerechtfertigt werden (6 Ob 37/98d; SZ 70/38 RIS-Justiz RS0032201). Es gibt kein Recht auf freie Meinungsäußerung auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen.
Soweit die Beklagten darzulegen versuchen, dass sie die beanstandeten Äußerungen im guten Glauben erhoben und dabei auch keine Pflicht zu einer sorgfältigen Prüfung verletzt hätten, übersehen sie, dass es darauf für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht ankommt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Lehre ist der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt (MR 1990, 183 mN; SZ 72/144; SZ 69/12 uva). Hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB verschuldensabhängig (SZ 50/111; SZ 70/38 uva; RIS-Justiz RS0107663). Das Berufungsgericht hat ausgehend von der Rechtsauffassung, die nicht gebilligt wird, die Beweisrüge der Berufung der Beklagten nicht erledigt. Die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen der Beklagten und damit deren Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB stehen daher nicht fest. Dies muss zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung führen.Soweit die Beklagten darzulegen versuchen, dass sie die beanstandeten Äußerungen im guten Glauben erhoben und dabei auch keine Pflicht zu einer sorgfältigen Prüfung verletzt hätten, übersehen sie, dass es darauf für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht ankommt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Lehre ist der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt (MR 1990, 183 mN; SZ 72/144; SZ 69/12 uva). Hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB verschuldensabhängig (SZ 50/111; SZ 70/38 uva; RIS-Justiz RS0107663). Das Berufungsgericht hat ausgehend von der Rechtsauffassung, die nicht gebilligt wird, die Beweisrüge der Berufung der Beklagten nicht erledigt. Die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen der Beklagten und damit deren Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB stehen daher nicht fest. Dies muss zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung führen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.