Rechtssatz RS0031697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031697
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinne des § 1330 ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin.Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinne des Paragraph 1330, ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 598/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 598/87
Veröff: SZ 60/255 = MR 1988,11 = JBl 1988,174 = ÖBl 1989,80
- 6 Ob 184/03g
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 184/03g
nur: Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin. (T1)
- 6 Ob 235/02f
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 235/02f
- 6 Ob 81/04m
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 81/04m
Auch
- 6 Ob 220/10m
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
nur: Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht aus. (T2)
- 6 Ob 88/19p
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 88/19p
Beisatz: Gerade bei öffentlich exponierten Personen kann auch dem Ansehen in der Öffentlichkeit (gewissermaßen sein „good will“) ein Einfluss auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung dieser Person nicht abgesprochen werden. (T3)
- 6 Ob 74/20f
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 74/20f
nur T1
- 6 Ob 48/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 48/24p
vgl; nur T2
- 6 Ob 86/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 86/25b
nur T2: Beim unselbständig Beschäftigten kann etwa das Arbeitseinkommen oder der Bestand des Dienstverhältnisses gefährdet sein. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031697
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0040OB00598_8700000_001