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Entscheidung 6 Ob 220/10m×

Entscheidung 6 Ob 220/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031697 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinne …
RS0031815 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem n …
RS0031818 Rechtssatz 20.10.1992Zivilrecht
Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind (ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 UWG) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennba …
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0032212 Rechtssatz 09.12.1964Zivilrecht
"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.
RS0043000 Rechtssatz 15.09.1987Zivilrecht
Die Frage, welchen Inhalt eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung nach ihrem Eindruck auf die angesprochenen Verkehrskreise hat (hier: ob die Werbeaussage auf sämtliche angebotenen Normalpapierkopierer oder nur auf solche bestimmter Typen zu beziehen …