Begründung:
Die Erstbeklagte bestreitet nicht, daß ihr Geschäftsführer die gegenständliche Presseinformation unterfertigt und über den Telefaxanschluß der Erstbeklagten der Pressestelle ***** zum Zwecke der Veröffentlichung in den P***** Nachrichten übermittelt hatte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Erstbeklagte für die Verbreitung der inkriminierten Behauptungen einzustehen habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch derjenige als "Verbreiter" haftet, der von anderer Seite Gehörtes an Dritte weitergibt und - sei es auch nur technisch - (mit)verursacht, daß diese Tatsache einem größeren Kreis von Personen bekannt wird (MR 1993, 144 - Scientology und 1993, 243 - Scientology II mwN; MR 1996, 25 - Bombenbastelkurse; WBl 1997, 83 - Mietschulden; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 84; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 33). Sie ist nicht zu beanstanden, hat doch der Geschäftsführer der Erstbeklagten durch Verwendung des Telefaxanschlusses der Erstbeklagten den Anschein erweckt, er habe in ihrem Namen gehandelt.Die Erstbeklagte bestreitet nicht, daß ihr Geschäftsführer die gegenständliche Presseinformation unterfertigt und über den Telefaxanschluß der Erstbeklagten der Pressestelle ***** zum Zwecke der Veröffentlichung in den P***** Nachrichten übermittelt hatte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Erstbeklagte für die Verbreitung der inkriminierten Behauptungen einzustehen habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch derjenige als "Verbreiter" haftet, der von anderer Seite Gehörtes an Dritte weitergibt und - sei es auch nur technisch - (mit)verursacht, daß diese Tatsache einem größeren Kreis von Personen bekannt wird (MR 1993, 144 - Scientology und 1993, 243 - Scientology römisch zwei mwN; MR 1996, 25 - Bombenbastelkurse; WBl 1997, 83 - Mietschulden; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 84; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 33). Sie ist nicht zu beanstanden, hat doch der Geschäftsführer der Erstbeklagten durch Verwendung des Telefaxanschlusses der Erstbeklagten den Anschein erweckt, er habe in ihrem Namen gehandelt.
Die Beklagten bestreiten auch nicht, daß der Konsument der Werbeeinschaltung die Behauptungen entnehmen konnte, die von der Klägerin beworbene Computerbrille sei ein "Werbegag", sie beeinträchtige die Sehleistung, der Kunde werde durch ein ungeeignetes Produkt getäuscht, sowie die Klägerin wende unseriöse Geschäftspraktiken an. Sie bestreiten weiters nicht, daß diese Aussagen grundsätzlich geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers des klägerischen Unternehmens im Sinn des § 7 Abs 1 UWG zu schädigen, berufen sich jedoch unter Hinweis auf die Aussendung des Arbeitsinspektorates auf die Richtigkeit ihrer Aussagen.Die Beklagten bestreiten auch nicht, daß der Konsument der Werbeeinschaltung die Behauptungen entnehmen konnte, die von der Klägerin beworbene Computerbrille sei ein "Werbegag", sie beeinträchtige die Sehleistung, der Kunde werde durch ein ungeeignetes Produkt getäuscht, sowie die Klägerin wende unseriöse Geschäftspraktiken an. Sie bestreiten weiters nicht, daß diese Aussagen grundsätzlich geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers des klägerischen Unternehmens im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG zu schädigen, berufen sich jedoch unter Hinweis auf die Aussendung des Arbeitsinspektorates auf die Richtigkeit ihrer Aussagen.