Begründung:
Die Erstbeklagte ist Eigentümerin und Verlegerin einer Wochenzeitschrift. Die Zweitbeklagte ist die Komplementärin der Erstbeklagten.
In der Ausgabe der Wochenzeitschrift vom 1.12.1994 wurde unter dem Titel "Die braune Beichte" ein Artikel mit einem Interview mit einer im Subtitel als "Nazi-Aussteiger" bezeichneten Person namens I***** H***** veröffentlicht. Das Interview enthielt ua folgende Passagen:
"N*****: Und wer steckt Ihrer Meinung nach hinter der Briefbombenserie vom Dezember 1993?
H*****: Feststeht, daß jene Leute, die jetzt bei euch verdächtigt werden, immer wieder zu uns auf Bombenschulung gekommen sind. Seit Sommer 1990 wurden österreichische Neonazis in Deutschland planmäßig ausgebildet.
N*****: Wer war da konkret dabei?
H*****: In erster Linie P*****, F***** und H***** J***** *****. ***** war schon Anfang 1990 in Berlin und hat dann auch fleißig an unseren Bomben-Bastelkursen teilgenommen. Bei den Wehrsportlagern war er ein richtiger Streber. Immer einige Liegestütze mehr, immer vorne weg. Der ist rumgerobbt wie ein Erdferkel. Auch im Exerzieren war er eine Eins.
N*****: Haben die damals verwendeten Bauanleitungen eine Ähnlichkeit mit den in Österreich verschickten Briefbomben?
H*****: Ich habe zwar nur die Fotos von den Briefbomben gesehen. Aber so ähnlich jedenfalls haben wir sie auch gebaut."
Unstrittig ist, daß gegen den Kläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des angeführten Artikels samt Interview ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Beteiligung an Briefbombenattentaten anhängig war.
Der Kläger begehrt mit seiner am 10.1.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage gestützt auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB die Unterlassung der Verbreitung der Behauptungen, es stehe fest, daß jene Personen, die hinter der Briefbombenserie vom Dezember 1993 stünden, und/oder die der Beteiligung an der Briefbombenserie vom Dezember 1993 verdächtigt werden, immer wieder nach Deutschland zur Bombenschulung gekommen seien und daß der Kläger seit Anfang 1990 an Bomben-Bastelkursen oder Bombenschulungen teilgenommen habe sowie sinngleicher Behauptungen. Er begehrt überdies den Widerruf der angeführten Tatsachenbehauptungen gegenüber den Lesern der periodischen Druckschrift der Beklagten und die Veröffentlichung des Widerrufes. Der Kläger verband die Klage zur Sicherung seines Unterlassungsanspruchs mit einem gleichlautenden Sicherungsantrag.Der Kläger begehrt mit seiner am 10.1.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage gestützt auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB die Unterlassung der Verbreitung der Behauptungen, es stehe fest, daß jene Personen, die hinter der Briefbombenserie vom Dezember 1993 stünden, und/oder die der Beteiligung an der Briefbombenserie vom Dezember 1993 verdächtigt werden, immer wieder nach Deutschland zur Bombenschulung gekommen seien und daß der Kläger seit Anfang 1990 an Bomben-Bastelkursen oder Bombenschulungen teilgenommen habe sowie sinngleicher Behauptungen. Er begehrt überdies den Widerruf der angeführten Tatsachenbehauptungen gegenüber den Lesern der periodischen Druckschrift der Beklagten und die Veröffentlichung des Widerrufes. Der Kläger verband die Klage zur Sicherung seines Unterlassungsanspruchs mit einem gleichlautenden Sicherungsantrag.
Gegen den Kläger sei zwar vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Beteiligung an den gerichtsbekannten Briefbombenattentaten vom Dezember 1993 anhängig, es habe aber bisher keine Anklage erhoben werden können und es lägen keine Beweise für strafbare Handlungen vor. In dem von den Beklagten verbreiteten Interview werde dem Kläger nichts anderes vorgeworfen, als daß er zum Kreis der an den Bombenattentaten beteiligten Personen gehöre. Dem Kläger würden strafbare Handlungen unterstellt werden. Die Tatsachenbehauptungen seien nicht wahr. Die Tatbestände sowohl nach § 1330 Abs 1 als auch nach Abs 2 leg cit seien erfüllt. Bei Ehrenbeleidigungen nach § 1330 Abs 1 ABGB treffe den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit der kreditschädigenden Behauptungen.Gegen den Kläger sei zwar vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Beteiligung an den gerichtsbekannten Briefbombenattentaten vom Dezember 1993 anhängig, es habe aber bisher keine Anklage erhoben werden können und es lägen keine Beweise für strafbare Handlungen vor. In dem von den Beklagten verbreiteten Interview werde dem Kläger nichts anderes vorgeworfen, als daß er zum Kreis der an den Bombenattentaten beteiligten Personen gehöre. Dem Kläger würden strafbare Handlungen unterstellt werden. Die Tatsachenbehauptungen seien nicht wahr. Die Tatbestände sowohl nach Paragraph 1330, Absatz eins, als auch nach Absatz 2, leg cit seien erfüllt. Bei Ehrenbeleidigungen nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB treffe den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit der kreditschädigenden Behauptungen.
Das Erstgericht forderte die Beklagten zu einer Äußerung zum Sicherungsantrag auf. Eine Äußerung wurde nicht erstattet.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es traf zu dem schon wiedergegebenen Sachverhalt noch die (doppelte) Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, "daß der Kläger an den im Artikel behaupteten Schulungen im Bombenbasteln, und zwar insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, nicht teilgenommen" habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß im Artikel zwar der Vorwurf eines unehrenhaften und auch strafbaren Verhaltens erhoben worden sei, daß aber der Kläger bescheinigen hätte müssen, daß die verbreitete Tatsache unwahr sei und daß die Beklagten Kenntnis von dieser Unwahrheit gehabt hätten oder gehabt haben müßten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. § 1330 Abs 2 ABGB erfasse das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen mußte. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung treffe den Kläger. Wenn aber die kreditschädigende Tatsachenbehauptung zugleich eine Ehrenbeleidigung sei, habe der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung treffe den Täter. Der Kläger habe hier nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, weil die bekämpfte rufschädigende Tatsachenbehauptung zugleich eine Ehrenbeleidigung sei. Im Provisorialverfahren sei nicht der strikte Beweis der Tatsachenbehauptungen aufzuerlegen. Die Beklagten treffe nur die Bescheinigungslast hinsichtlich der Wahrheit des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs. Unstrittig sei die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger an den behaupteten Schulungen im Bombenbasteln nicht teilgenommen habe. Damit sei es als wahrscheinlich dargetan, daß der Kläger seit Anfang des Jahres 1990 an Bomben-Bastelkursen oder Bombenschulungen in Deutschland teilgenommen habe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfasse das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen mußte. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung treffe den Kläger. Wenn aber die kreditschädigende Tatsachenbehauptung zugleich eine Ehrenbeleidigung sei, habe der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung treffe den Täter. Der Kläger habe hier nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, weil die bekämpfte rufschädigende Tatsachenbehauptung zugleich eine Ehrenbeleidigung sei. Im Provisorialverfahren sei nicht der strikte Beweis der Tatsachenbehauptungen aufzuerlegen. Die Beklagten treffe nur die Bescheinigungslast hinsichtlich der Wahrheit des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs. Unstrittig sei die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger an den behaupteten Schulungen im Bombenbasteln nicht teilgenommen habe. Damit sei es als wahrscheinlich dargetan, daß der Kläger seit Anfang des Jahres 1990 an Bomben-Bastelkursen oder Bombenschulungen in Deutschland teilgenommen habe.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin, daß dem Sicherungsantrag zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagten beantragen mit der ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.