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Entscheidung 3 Ob 215/02t×

Entscheidung 3 Ob 215/02t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob215/02t (3Ob321/02f)

Entscheidungsdatum

16.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Dr. Thomas K*****, und 2. Dr. Margot K*****, beide vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei E***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen (Streitwert jeweils 50.000 EUR), infolge Berichtigungsantrags der betreibenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 18. Dezember 2002, GZ 3 Ob 215/02t, 321/02f-123, wird dahin berichtigt, dass dem Beschluss unter 2. b) folgender Absatz angefügt wird:

„Die Kostenentscheidungen jeweils laut Punkt 3.) der erstinstanzlichen Beschlüsse ON 6, 8 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 werden wiederhergestellt."

Die Kosten der betreibenden Parteien für ihren Berichtigungsantrag vom 26. Jänner 2005 werden mit 49,21 EUR (darin 8,20 EUR Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Versehentlich unterblieb im Spruch zu Punkt 2. b) die (klarstellende) Aufnahme des Beisatzes - wie unter Punkt 2. a) erfolgt -, wonach die Kostenentscheidung laut Punkt 3.) der erstinstanzlichen Strafbeschlüsse ON 6, 8 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 wiederhergestellt wird. Dies ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins,, Paragraph 430, ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 74, EO; der Berichtigungsantrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung notwendig.

Anmerkung

E77439 3Ob215.02t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00215.02T.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20050216_OGH0002_0030OB00215_02T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000614 Rechtssatz 1966 – zuletzt 10.12.2020Zivilrecht
Anders als im Antrag auf Exekutionsbewilligung müssen im Vollzugsantrag nach § 355 EO konkrete Behauptungen über die angeblichen Zuwiderhandlungen des Verpflichteten aufgestellt werden. Das Exekutionsgericht hat dann zu prüfen, ob die behaupteten Zuwiderhan …
RS0000709 Rechtssatz 1978 – zuletzt 12.05.2026Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, und so in der Lage sein …
RS0000762 Rechtssatz 1953 – zuletzt 26.11.2025Zivilrecht
Für die Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO genügt die Behauptung, die verpflichtet Partei habe dem im Exekutionstitel erteilten Auftrag oder Verbot zuwidergehandelt; dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten, das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen …
RS0004413 Rechtssatz 1989 – zuletzt 22.02.2012Zivilrecht
Wo die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, läuft der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel; das muß freilich in anderen Fällen nicht zutreffen und kann dann zur Selbständigkeit des Beseitig …
RS0004490 Rechtssatz 1989 – zuletzt 22.02.2012Zivilrecht
Der Verletzte kann auf Grund eines nur auf Unterlassung lautenden Exekutionstitels (jedenfalls) wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Zwangsvollstreckung nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor der Schaffung des Exekutionstit …
RS0004679 Rechtssatz 1991 – zuletzt 18.12.2002Zivilrecht
Wenn die Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz nur deshalb versagt wird, weil die im Exekutionsantrag behauptete Handlung nicht als Zuwiderhandln gegen den Exekutionstitel gewertet wird, dann wäre es nicht sachgerecht, auch alle in der Zwischenzeit wegen …
RS0004698 Rechtssatz 1981 – zuletzt 31.01.2007Zivilrecht
Bei Vorliegen mehrerer unerledigter Strafvollzugsanträge hat das Exekutionsgericht entsprechend der dargelegten "Stufenabgrenzung" über alle diese unerledigten Anträge gemeinsam zu entscheiden; es darf hiebei für alle Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der u …
RS0004747 Rechtssatz 1984 – zuletzt 06.07.2011Zivilrecht
Auch für die Exekution nach § 355 EO gilt der Grundsatz, dass die Exekutionsführung gegen den sich titelgemäß verhaltenden Verpflichteten unzulässig ist. Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist daher eine bejahende Bedingung für den Eintritt der ma …
RS0004808 Rechtssatz 1981 – zuletzt 04.11.2019Zivilrecht
Da ein Exekutionsantrag nach § 355 EO jetzt auch Elemente eines Strafvollzugsantrages enthält, hat die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße a …
RS0004852 Rechtssatz 1976 – zuletzt 30.01.2008Zivilrecht
Bei Anwendung von Zwangsmittel ist das Gericht nur an die Grenzen des § 355 Abs 1 und 3 EO gebunden. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichtes. Es entspricht dem Zw …
RS0005146 Rechtssatz 1958 – zuletzt 18.12.2002Zivilrecht
Der Unterlassungsanspruch ist im Beseitigungsanspruch nicht enthalten. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Eingriffshandlungen ist nicht möglich, wenn im Hauptprozeß bloß ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht wird.
RS0008866 Rechtssatz 1976 – zuletzt 27.05.2026Zivilrecht
Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsb …
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Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind und die nicht aktenkundig sind, muss der betreibende Gläubiger bescheinigen. Ersetzt ein gerichtlicher Vergleich eine einstweilige Verfügung, auf Grund derer schon mehrfach Geldstrafen in der Höhe des H …
RS0013532 Rechtssatz 1993 – zuletzt 17.02.2016Zivilrecht
Nach Einbringen aber vor Erledigung des Exekutionsbewilligungsantrages kann der betreibende Gläubiger bei weiteren Zuwiderhandeln bereits Strafanträge stellen. Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss und damit erste Strafbeschluss aufgehoben, ersetzt der n …
RS0030819 Rechtssatz 1993 – zuletzt 27.04.2016Zivilrecht
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RS0031841 Rechtssatz 1977 – zuletzt 18.12.2002Zivilrecht
Da die Zielrichtung des Begehrens auf Unterlassung und Widerruf nicht dieselbe ist, besteht kein Grund, bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht sowohl ein Unterlassungsbegehren als auch Widerrufsbegehren zuzulassen. Wie bei allen Unterlassungsansprüchen muß …
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RS0079572 Rechtssatz 1975 – zuletzt 18.12.2002Zivilrecht
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RS0117238 Rechtssatz 2002 – zuletzt 19.11.2014Zivilrecht
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