Rechtssatz RS0112801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112801
Entscheidungsdatum
21.12.2006
Rechtssatz
Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe ist vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der in den Büchern vertretenen Tatsachen und Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. Der Buchhändler ist somit nur bei Kennen oder bei Kennenmüsssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet.Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe ist vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der in den Büchern vertretenen Tatsachen und Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. Der Buchhändler ist somit nur bei Kennen oder bei Kennenmüsssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 119/99i
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 119/99i
Veröff: SZ 72/144
- 3 Ob 215/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
Auch; nur: Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe ist vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der in den Büchern vertretenen Tatsachen und Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. (T1); Beisatz: Der Buchhändler, der ein Buch mit inkriminiertem Inhalt verkauft, ist angesichts seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen selbstständig und beim Verkauf nicht Gehilfe des Verlegers im Rechtssinn. (T2);Veröff: SZ 2002/178
- 4 Ob 221/03h
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 221/03h
nur: Der Buchhändler ist somit nur bei Kennen oder bei Kennenmüsssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet. (T3)
- 6 Ob 178/04a
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber durch Einführung des § 6 Abs 2 Z 3a MedG idF MedG-Novelle 2005 gezogene Parallele ist es angezeigt, sich bei der Beantwortung der Frage des Bestehens eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Betreiber eines Online-Gästebuchs als Verbreiter der darin eingestellten Beiträge Dritter mit rechtsverletzendem Inhalt an der Vorjudikatur zum Buchhändler und Betreiber eines Online-Archivs zu orientieren und dabei die Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet zu beachten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112801
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00119_99I0000_002