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Entscheidung 4 Ob 221/03h×

Entscheidung 4 Ob 221/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob221/03h

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter O*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Kommanditgesellschaft *****, 2. G***** Verlag GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. September 2003, GZ 3 R 91/03d-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Lichtbilder sind nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats dann als Lichtbildwerk iSd Paragraph 3, Absatz 2, UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen- oder Urlaubsfotos festhalten; auch solche Lichtbilder sind als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (MR 2001, 389 <M.Walter> = ÖBl 2003, 39 <Gamerith> - Eurobike). Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt (MR 2003, 162 <M.Walter> - Felsritzbild).

Das Rekursgericht hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn es die vom Kläger angefertigten Lichtbilder als urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke beurteilt hat, sind diese doch auf Grund der vom Kläger gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) trotz der Vorgabe, naturgetreue Lichtbilder von Früchten, Reben und Blättern "sortentypischer" Rebsorten herzustellen, ausreichend individuell und unterscheidungskräftig gegenüber Lichtbildern anderer Fotografen mit ähnlichem Motiv (dies etwa auf Grund der charakteristischen Anordnung von jeweils einem Weinblatt links, einem kurzen Stück Rebe und einer daran hängenden Traube pro Rebsorte und Foto).

2. An das Vorliegen einer freien Benützung iSd Paragraph 5, Absatz 2, UrhG sind angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge Anforderungen zu stellen (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du mwN). Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt (ÖBl 2001, 279 - C-Compass mwN). Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen. Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient, wobei die Züge des benützten Werks angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du mwN; ÖBl 1995, 14 - Hallo Pizza). Um beurteilen zu können, ob eine Übereinstimmung - sei es ein glattes Plagiat, sei es eine Bearbeitung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, UrhG - oder aber eine selbständige Neuschöpfung (Paragraph 5, Absatz 2, UrhG) vorliegt, sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen (MR 1996, 188 <M.Walter> = ÖBl 1997, 199 - AIDS-Kampagne mwN), wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann (ÖBl 1983, 173 - Die rote Brieftasche; SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du).

Die Zweitbeklagte hat in dem von ihr verlegten Weinatlas 5. Auflage (Beil./F) mehrfach Rebsorten durch Früchte illustriert, wobei die gedruckten Bilder auf Aquarellen beruhen, die ausschließlich nach Lichtbildern des Klägers als Vorlage angefertigt worden sind. In diesen Fällen stimmen die Konturen der jeweiligen Traube samt Ast und ein Großteil der einzelnen Beeren in ihrer Anordnung innerhalb der Traube zwischen Druckbild und Lichtbild überein oder sind nahezu ident; Unterschiede bestehen allein im blasseren Farbton der gedruckten Bilder, die gegenüber den Lichtbildern weniger brillant sind, und beim Weinblatt, das im Druckbild entweder ganz fehlt (Pinot blanc und Chenin blanc, S. 27) oder sich im Hintergrund in der Mitte befindet (Pinot noir, S. 25). Der Kläger hat seine Lichtbilder zur Illustration eines Rebsortenbuchs verwendet, das er im Eigenverlag herausgebracht hat.

Die Auffassung des Rekursgerichts, die Veröffentlichung der zuvor näher beschriebenen Illustrationen im Weinatlas der Zweitbeklagten ohne Zustimmung des Klägers verletzte - angesichts der vielfachen Übereinstimmung zwischen Vorlage und Aquarellen und des bestehenden Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen - Urheberrechte des Lichtbildherstellers, wendet die zuvor aufgezeigten Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Nachschöpfung im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums fehlerfrei auf den Einzelfall an.

Steht aber damit schon auf Grund der Publikation und des Vertriebs des Weinatlasses 5. Auflage eine Urheberrechtsverletzung fest, hängt die Entscheidung nicht weiter von der im Rechtsmittel breit ausgeführten Frage einer angeblichen Aktenwidrigkeit des Rekursgerichts im Zusammenhang mit der weiteren Publikation "Der neue Weinatlas" und der Würdigung der Beilage ./G ab.

3. Als Mittäter haftet im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht, wer tatbestandsmäßig handelt (MR 1997, 28 - Des Kaisers neue Kleider = ÖBl 1997, 140 - Nacktfoto[montage]; ÖBl 2001, 269 = GRUR Int 2002, 265 - CICLON); wer einen Tatbeitrag leistet, haftet nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert (ÖBl 1991, 101 = WBl 1991, 330 - Einstandsgeschenk; MR 1995, 60 = ÖBl 1995, 84 = WBl 1995, 125 - Telefonstudien; ÖBl 2001, 269 = GRUR Int 2002, 265 - CICLON). Bewusste Förderung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände kennt, die die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen. Dem Kennen dieser Umstände ist das vorwerfbare Nichtkennen gleichzuhalten. In der Person des Gehilfen müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch allfällige subjektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein. Gehilfe in diesem Sinn kann auch ein selbstständiger Unternehmer sein, der es übernommen hat, für einen Auftraggeber bestimmte Leistungen zu erbringen (ecolex 2000/19 = ÖBl 1999, 229 = RdW 1999, 473 = wbl 1999/230 - ERINASOLUM mwN; ÖBl 2001, 269 = GRUR Int 2002, 265 - CICLON).

Zum Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB wird vertreten, dass einem Buchhändler - um die im Interesse der Öffentlichkeit liegende tägliche Tätigkeit des Buchhandels nicht über Gebühr zu erschweren und ihn auch nicht in einer unzumutbaren Weise mit einer Zensur der von ihm vertriebenen Bücher zu überfordern - grundsätzlich keine Prüfungspflicht in Ansehung der von ihm vertriebenen Bücher obliegt. Er ist somit nur bei Kennen oder bei Kennenmüssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (SZ 72/144 = MR 1999, 34 - Die roten Bosse).

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie eine Haftung der Erstbeklagten als Buchhandlungsunternehmen, die das Werk "Der Weinatlas 5. Auflage" im Inland vertreibt, für die darin begangenen Urheberrechtsverletzungen an Werken des Klägers bejaht hat. Spätestens seit Zustellung der Klage war der Erstbeklagten der vom Kläger erhobene Vorwurf der Rechtsverletzung im Detail bekannt, ohne dass sie darauf mit Einstellung des Vertriebs der beanstandeten Bücher reagiert hätte; wenn sie im Verfahren vielmehr einen Urheberrechtsverstoß bestritten und (offenbar der Auskunft der zweitbeklagten Verlegerin vertrauend: siehe Beil./S) am beanstandeten Verhalten festgehalten hat, tat sie dies - angesichts der vom Kläger aufgezeigten und auch von der Erstbeklagten an Hand der vorgelegten Urkunden unschwer zu erkennenden vielfachen Übereinstimmungen zwischen seinen Lichtbildern und den Abbildungen in den Büchern - auf ihr eigenes Risiko.

4. Ob die englische Künstlerin, die nach den Lichtbildern des Klägers Aquarelle hergestellt hat, nach den Gesetzen ihres Heimatstaats Urheberrechtsschutz an ihren Bildern besitzt, ist für die hier allein entscheidende Frage, ob Urheberrechte des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte Bearbeitung seiner Lichtbilder verletzt worden sind, ohne Bedeutung.

Textnummer

E71821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00221.03H.1216.000

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0040OB00221_03H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031666 Rechtssatz 14.06.1977Zivilrecht
Der Verletzter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte; es ist also Verschulden erforderlich.
RS0076406 Rechtssatz 07.04.1992Zivilrecht
Für die Abhängigkeit einer Nachschöpfung ist entscheidend, dass in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt; Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab; sie unterscheiden sich ins …
RS0076469 Rechtssatz 12.04.1983Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann.
RS0076496 Rechtssatz 07.04.1992Zivilrecht
Angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material ist es gerechtfertigt, die freie Benützung der Werke auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das erhalten bleiben muss, will man die Freiheit künstlerischen Schaffens nicht über Gebühr …
RS0076521 Rechtssatz 07.04.1992Zivilrecht
Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solch …
RS0079462 Rechtssatz 26.11.1974Zivilrecht
Für ein wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (Autobussonderfahrten mit Werbeverans …
RS0079765 Rechtssatz 03.11.1960Zivilrecht
Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.
RS0111524 Rechtssatz 26.01.1999Zivilrecht
Ein Handeln eines selbständigen Unternehmers im (entgeltlichen) Auftrag eines anderen schließt seine wettbewerbsrechtliche Haftung als Gehilfe für Handlungen des auftraggebenden Störers grundsätzlich noch nicht aus.
RS0112801 Rechtssatz 29.09.1999Zivilrecht
Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in e …
RS0115740 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines be …
RS0115748 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Lichtbilder sind als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lich …