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Rechtssatz RS0115740×

Rechtssatz RS0115740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115740

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

UrhG §3 Abs2
EWG-RL 93/98/EWG - Schutzdauerrichtlinie 393L0098 Art6

Rechtssatz

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung und vieles mehr) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 179/01d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 179/01d
  • 4 Ob 221/03h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 221/03h
    Beisatz: Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt. (T1)
  • 4 Ob 170/07i
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
    nur: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung und vieles mehr) zum Ausdruck kommt. (T2); Veröff: SZ 2008/31
  • 4 Ob 102/08s
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 102/08s
    nur T2
  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
    nur T2
  • 4 Ob 226/19t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 226/19t
    Vgl
  • 4 Ob 13/20w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 13/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115740

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00179_01D0000_001