Rechtssatz RS0004698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004698
Geschäftszahl
3Ob109/81; 3Ob27/83; 3Ob67/85; 3Ob72/90 (3Ob73/90; 3Ob1016/90); 3Ob187/93 (3Ob188/93-3Ob199/93); 3Ob168/99y (3Ob169/99w; 3Ob170/99t; 3Ob241/99h); 3Ob21/00k; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 3Ob274/06z
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Bei Vorliegen mehrerer unerledigter Strafvollzugsanträge hat das Exekutionsgericht entsprechend der dargelegten "Stufenabgrenzung" über alle diese unerledigten Anträge gemeinsam zu entscheiden; es darf hiebei für alle Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der unerledigten Anträge sind, nur eine gemeinsame Strafe verhängt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 109/81
Entscheidungstext OGH 08.10.1981 3 Ob 109/81
Veröff: EvBl 1982/19 S 39 = ÖBl 1982,163
- 3 Ob 27/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 27/83
Veröff: ÖBl 1983,171
- 3 Ob 67/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 67/85
- 3 Ob 72/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 72/90
- 3 Ob 187/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 187/93
Gegenteilig; Beisatz: (Abstellung auf Vollzugsstufen); Durch die Neufassung des § 359 Abs. 1 EO durch die WGN 1989 sollte zwar vom Absorptionsprinzip nicht abgegangen werden, doch ist nunmehr für jeden berechtigten Strafantrag eine Geldstrafe zu verhängen. (T1)
- 3 Ob 168/99y
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 359 Abs 1 EO in der nunmehr geltenden, durch die WGN 1989 geschaffenen Fassung darf die einzelne Geldstrafe je Antrag S 80.000 nicht übersteigen und es ist daher naheliegend und auch sachgerecht, dass auf Grund jedes Strafantrags gesondert eine Geldstrafe verhängt wird, wobei es aber als zulässig angesehen werden wird können, dass zusätzlich die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen angeführt wird. (T2); Veröff: SZ 72/194
- 3 Ob 21/00k
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 21/00k
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2
- 3 Ob 215/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
Gegenteilig; Beisatz: Auf Grund jedes Strafantrags ist eine gesonderte Strafe zu verhängen. (T3); Veröff: SZ 2002/178
- 3 Ob 274/06z
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 274/06z
Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Wegen eines jeden für verschiedene Tage behaupteten Titelverstoßes ist je Strafantrag eine gesonderte Strafe zu verhängen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004698
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19811008_OGH0002_0030OB00109_8100000_002