I. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts sind die von den betreibenden Parteien behaupteten Verwendungen des Zeichens „M*****" durch eine Tochtergesellschaft der verpflichteten Partei zuzurechnen, vom Exekutionstitel erfasst und daher als Titelverstöße der verpflichteten Partei zu qualifizieren:römisch eins. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts sind die von den betreibenden Parteien behaupteten Verwendungen des Zeichens „M*****" durch eine Tochtergesellschaft der verpflichteten Partei zuzurechnen, vom Exekutionstitel erfasst und daher als Titelverstöße der verpflichteten Partei zu qualifizieren:
1. Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren durch den Exekutionstitel gedeckt ist. Es hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen und nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217). Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Titels findet nicht statt (3 Ob 209/01h uva). Grundsätzlich bildet nur der Spruch der Entscheidung in seinem objektiven Wortsinn den Titel, nicht aber die Entscheidungsbegründung (3 Ob 63/90 uva). Nur bei einem nicht eindeutig formulierten Spruch ist eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe zulässig und geboten (RIS-Justiz RS0000300; 3 Ob 280/00y mwN). Die im Revisionsrekurs breit dargestellte materielle Rechtslage zum Thema der Haftung eines Unternehmens für Handlungen Dritter (§ 18 UWG) ist damit im vorliegenden Exekutionsverfahren nicht entscheidungswesentlich.1. Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren durch den Exekutionstitel gedeckt ist. Es hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen und nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217). Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Titels findet nicht statt (3 Ob 209/01h uva). Grundsätzlich bildet nur der Spruch der Entscheidung in seinem objektiven Wortsinn den Titel, nicht aber die Entscheidungsbegründung (3 Ob 63/90 uva). Nur bei einem nicht eindeutig formulierten Spruch ist eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe zulässig und geboten (RIS-Justiz RS0000300; 3 Ob 280/00y mwN). Die im Revisionsrekurs breit dargestellte materielle Rechtslage zum Thema der Haftung eines Unternehmens für Handlungen Dritter (Paragraph 18, UWG) ist damit im vorliegenden Exekutionsverfahren nicht entscheidungswesentlich.
2. Die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung der Haftung der verpflichteten Partei für Handlungen Dritter auf Handlungen ihrer Tochtergesellschaft M***** GmbH (erstbeklagte Partei im Titelverfahren) übergeht den weit gefassten Spruch der EV, womit der verpflichteten Partei ganz allgemein die Mitwirkung an der Verwendung des Zeichens „M*****" durch Dritte verboten wurde. Auch wenn diese Verpflichtung auf solche Dritte eingeschränkt werden müsste, auf welche die verpflichtete Partei rechtlichen Einfluss nehmen kann, sind jedenfalls alle Tochtergesellschaften vom Spruch des Exekutionstitels erfasst, denen die verpflichtete Partei als Alleingesellschafterin Weisungen erteilen kann (§ 20 GmbHG). Insoweit ist der Spruch der EV eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Dass sich das Mitwirkungsverbot nur auf die im Titelverfahren erstbeklagte Tochtergesellschaft erstrecken sollte, geht im Übrigen auch nicht aus der Entscheidungsbegründung des Titelgerichts hervor. Die verpflichtete Partei wurde als Anstifterin und Gehilfin bei Wettbewerbsverstößen einer bestimmt bezeichneten Tochtergesellschaft qualifiziert, die zum Zweck der wettbewerbswidrigen Verwendung des markenrechtlich geschützten Zeichens der betreibenden Parteien gegründet worden war. Bei Richtigkeit der Ansicht des Rekursgerichts fiele nicht einmal die neuerliche Neugründung einer weiteren Tochtergesellschaft zum Zwecke der sanktionslosen Weiterverwendung des Zeichens unter das im Exekutionstitel verfügte Mitwirkungsverbot. Eine solche Auslegung ginge am Gesamtzusammenhang der Entscheidungsbegründung vorbei. Entscheidungswesentlich ist aber - wie ausgeführt - dass der Spruch der EV keine Einschränkung des Mitwirkungsverbots bloß auf die Tochtergesellschaft M***** GmbH enthält.2. Die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung der Haftung der verpflichteten Partei für Handlungen Dritter auf Handlungen ihrer Tochtergesellschaft M***** GmbH (erstbeklagte Partei im Titelverfahren) übergeht den weit gefassten Spruch der EV, womit der verpflichteten Partei ganz allgemein die Mitwirkung an der Verwendung des Zeichens „M*****" durch Dritte verboten wurde. Auch wenn diese Verpflichtung auf solche Dritte eingeschränkt werden müsste, auf welche die verpflichtete Partei rechtlichen Einfluss nehmen kann, sind jedenfalls alle Tochtergesellschaften vom Spruch des Exekutionstitels erfasst, denen die verpflichtete Partei als Alleingesellschafterin Weisungen erteilen kann (Paragraph 20, GmbHG). Insoweit ist der Spruch der EV eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Dass sich das Mitwirkungsverbot nur auf die im Titelverfahren erstbeklagte Tochtergesellschaft erstrecken sollte, geht im Übrigen auch nicht aus der Entscheidungsbegründung des Titelgerichts hervor. Die verpflichtete Partei wurde als Anstifterin und Gehilfin bei Wettbewerbsverstößen einer bestimmt bezeichneten Tochtergesellschaft qualifiziert, die zum Zweck der wettbewerbswidrigen Verwendung des markenrechtlich geschützten Zeichens der betreibenden Parteien gegründet worden war. Bei Richtigkeit der Ansicht des Rekursgerichts fiele nicht einmal die neuerliche Neugründung einer weiteren Tochtergesellschaft zum Zwecke der sanktionslosen Weiterverwendung des Zeichens unter das im Exekutionstitel verfügte Mitwirkungsverbot. Eine solche Auslegung ginge am Gesamtzusammenhang der Entscheidungsbegründung vorbei. Entscheidungswesentlich ist aber - wie ausgeführt - dass der Spruch der EV keine Einschränkung des Mitwirkungsverbots bloß auf die Tochtergesellschaft M***** GmbH enthält.
II. Da der Exekutionsantrag und die folgenden Strafanträge dem Grunde nach berechtigt sind, obliegt es dem Obersten Gerichtshof iSd E 3 Ob 215/02p, 321/02f = SZ 2002/178 über den Rekurs der verpflichteten Partei, insoweit damit auch die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen bekämpft wird, abzusprechen:römisch zwei. Da der Exekutionsantrag und die folgenden Strafanträge dem Grunde nach berechtigt sind, obliegt es dem Obersten Gerichtshof iSd E 3 Ob 215/02p, 321/02f = SZ 2002/178 über den Rekurs der verpflichteten Partei, insoweit damit auch die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen bekämpft wird, abzusprechen:
1. Die auch hier anzuwendenden Grundsätze sind dabei:
Wegen eines jeden für verschiedene Tage behaupteten Titelverstoßes ist je Strafantrag eine gesonderte Strafe zu verhängen (3 Ob 168/99y = SZ 72/194).
2. Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Rekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete (wie hier) vorher nicht gehört wurde (RIS-Justiz RS0110233). Wenn er gegen die Strafhöhe die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz ins Treffen führt, hat er allerdings schon im Rekurs ein Sachvorbringen über konkrete Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) zu erstatten und Bescheinigungsmittel anzubieten (3 Ob 153/98s). Letzteres unterließ die verpflichtete Partei. In ihrem Rekurs an die zweite Instanz verwies sie nur auf die Summe der verhängten Geldstrafen (1,49 Mio EUR), die „in keiner Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei" stehe. Es sei nicht Sinn und Zweck der Unterlassungsexekution, dass „Unternehmen in den Konkurs getrieben werden".
3. Daraus folgt, dass hier eine Herabsetzung der verhängten Strafen mangels konkreter Behauptungen der verpflichteten Partei zum Thema ihrer Leistungsfähigkeit nur nach der gebotenen allseitigen Beurteilung der Rechtslage iSd in der zitierten Entscheidung SZ 2002/178 angestellten Ermessenserwägungen in Frage kommt:
Gegen eine exorbitant hohe Geldstrafe spricht schon der Umstand, dass die verpflichtete Partei nur mittelbarer Täter ist und die betreibenden Parteien ein Handeln etwa aus „purer und sturer Hartnäckigkeit wider besseren Wissens" nicht behauptet und begründet haben. Eine „Hartnäckigkeit" kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die verpflichtete Partei nach Kenntnis des Exekutionsantrags bzw. einzelner Strafanträge ihr titelwidriges Verhalten (durch Verhinderung der Wettbewerbsverstöße ihrer Tochtergesellschaft) fortgesetzt hätte, wurden doch sämtliche erstinstanzliche Beschlüsse erst am 20. September 2006 zugestellt. Bei diesem Sachverhalt ist weder von einem besonderen Unrechtsgehalt noch von einem besonders schwerwiegenden Verschulden auszugehen. Wohl ist aber der Umstand zu berücksichtigen, dass über mehrere Monate eine titelwidrige Verwendung des Zeichens der betreibenden Parteien erfolgte. Da keine Titelverstöße nach Zustellung der Exekutionsbewilligung und der einzelnen Strafbeschlüsse zu ahnden ist, bedarf es keiner Steigerung der Strafhöhe (3 Ob 153/98s mwN). Zur Verwirklichung der Strafzwecke reicht eine erheblich reduzierte Geldstrafe von 10.000 EUR je Antrag aus.
Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Die betreibenden Parteien haben zu gleichen Teilen (§ 46 Abs 1 ZPO) der in Ansehung der Strafhöhe teilweise erfolgreichen verpflichteten Partei Rekurskostenfür einen Rekurs auf der Basis der Summe der entfallenden Strafbeträge als Kostenbemessungsgrundlage zu ersetzen. Im Hinblick auf die Zustellung der erstinstanzlichen Beschlüsse am selben Tag war die Einbringung von 28 getrennten Rekursen nicht zweckentsprechend. Hingegen waren die Kosten des dem Grunde nach erfolgreichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien auf der Basis des Werts des betriebenen Unterlassungsanspruchs und der (reduzierten) Strafen als Kostenbemessungsgrundlage als weitere Exekutionskosten zu bestimmen. Der gewählte Kostenansatz auf Basis nur des betriebenen Anspruchs ist für die antragsgemäße Kostenbestimmung maßgeblich.Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Die betreibenden Parteien haben zu gleichen Teilen (Paragraph 46, Absatz eins, ZPO) der in Ansehung der Strafhöhe teilweise erfolgreichen verpflichteten Partei Rekurskostenfür einen Rekurs auf der Basis der Summe der entfallenden Strafbeträge als Kostenbemessungsgrundlage zu ersetzen. Im Hinblick auf die Zustellung der erstinstanzlichen Beschlüsse am selben Tag war die Einbringung von 28 getrennten Rekursen nicht zweckentsprechend. Hingegen waren die Kosten des dem Grunde nach erfolgreichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien auf der Basis des Werts des betriebenen Unterlassungsanspruchs und der (reduzierten) Strafen als Kostenbemessungsgrundlage als weitere Exekutionskosten zu bestimmen. Der gewählte Kostenansatz auf Basis nur des betriebenen Anspruchs ist für die antragsgemäße Kostenbestimmung maßgeblich.