Der erkennende Senat hat zu den hier (wieder) aufgeworfenen Fragen bereits in der Entscheidung vom 24. 11. 1999, 3 Ob 168/99y, 169/99w, 170/99t, 241/99h, die frühere Strafbeschlüsse in diesem Exekutionsverfahren betroffen hat, Stellung genommen. Diese Entscheidung lag dem Rekursgericht, das seine Entscheidung ebenfalls am 24. 11. 1999 gefällt hat, nicht vor.
Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung zu den hier ebenfalls relevanten Fragen ausgeführt:
"Für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist bzw ob Strafen zu verhängen sind, kommt es nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (SZ 47/2; ecolex 1995, 351; 3 Ob 2231/96a uva). Gerade der Umstand, dass die Objekte an Bestandnehmer vermietet wurden, die deren Nutzung bereits vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung begonnen hatten, war Grund für das mit dieser einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, mit dem auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt wurde. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel (vgl ÖBl 1976, 27; ÖBl 1990, 134; ÖBl 1991, 115). Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage geltend gemacht werden könnte (ÖBl 1991, 115)."Für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist bzw ob Strafen zu verhängen sind, kommt es nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (SZ 47/2; ecolex 1995, 351; 3 Ob 2231/96a uva). Gerade der Umstand, dass die Objekte an Bestandnehmer vermietet wurden, die deren Nutzung bereits vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung begonnen hatten, war Grund für das mit dieser einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, mit dem auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt wurde. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel vergleiche ÖBl 1976, 27; ÖBl 1990, 134; ÖBl 1991, 115). Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage geltend gemacht werden könnte (ÖBl 1991, 115).
Die Verpflichteten verkennen weiters bei ihren Einwendungen im Revisionsrekurs die Rechtslage zu den Vollzugsstufen bei der Unterlassungsexekution. Es gibt nach Vollstreckbarkeit des auf Duldung oder Unterlassung lautenden Exekutionstitels keinen Zeitraum, in dem der Verpflichtete sanktionslos dem Titel zuwiderhandeln könnte. Auch der Exekutionsantrag ist bereits ein Strafantrag, mit dem eine Vollzugsstufe beginnt. Es sind daher auf Grund weiterer Strafanträge für Zuwiderhandeln nach Einbringen des Exekutionsantrags, aber vor Bewilligung der Exekution Strafen zu verhängen (SZ 66/132 uva). Die Vollzugsstufen werden durch die Einbringung des Strafantrags abgegrenzt, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muss, die objektiv geltend gemacht werden können (ÖBl 1982, 163 uva). Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu (EvBl 1993/137).
Bei der Verhängung von Geldstrafen je Strafantrag ist den Vorinstanzen somit kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Hingegen kann die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, über die beiden Verpflichteten sei eine gemeinsame Strafe zu verhängen, weil es sich um eine GmbH und deren Geschäftsführer handle, nicht gebilligt werden.
Das Exekutionsgericht hat hier bei der Verhängung von Geldstrafen davon auszugehen, dass gegen jeden Verpflichteten ein Exekutionstitel vorliegt, der ihm unabhängig vom Verhalten des anderen Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten verbietet. Die beiden Verpflichteten gelten schon deshalb nicht als 'ein Verpflichteter' (3 Ob 257/99m). Beide Verpflichteten haften vielmehr jeder für sich für die Unterlassung (vgl SZ 51/76). Wenn nach dem für das Exekutionsgericht allein maßgeblichen Exekutionstitel keine solidarische Verpflichtung besteht, kann das Exekutionsgericht nicht in Abgehen von diesem Titel nur eine gemeinsame Strafe gegen mehrere Verpflichtete verhängen. Dies verkennt auch Liebscher, Doppelbestrafung durch den OGH, ecolex 1999, 102 schon im Ansatz (wie hier hingegen Rechberger, Strafhäufung oder Strafanrechnung? ÖBl 1992, 256, wobei die Frage der von ihm befürworteten Strafanrechnung hier unerörtert bleiben kann).Das Exekutionsgericht hat hier bei der Verhängung von Geldstrafen davon auszugehen, dass gegen jeden Verpflichteten ein Exekutionstitel vorliegt, der ihm unabhängig vom Verhalten des anderen Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten verbietet. Die beiden Verpflichteten gelten schon deshalb nicht als 'ein Verpflichteter' (3 Ob 257/99m). Beide Verpflichteten haften vielmehr jeder für sich für die Unterlassung vergleiche SZ 51/76). Wenn nach dem für das Exekutionsgericht allein maßgeblichen Exekutionstitel keine solidarische Verpflichtung besteht, kann das Exekutionsgericht nicht in Abgehen von diesem Titel nur eine gemeinsame Strafe gegen mehrere Verpflichtete verhängen. Dies verkennt auch Liebscher, Doppelbestrafung durch den OGH, ecolex 1999, 102 schon im Ansatz (wie hier hingegen Rechberger, Strafhäufung oder Strafanrechnung? ÖBl 1992, 256, wobei die Frage der von ihm befürworteten Strafanrechnung hier unerörtert bleiben kann).
Auch was die Strafhöhe betrifft, folgt der Oberste Gerichtshof nicht der Argumentation des Rekursgerichtes. Ausgehend davon, dass schon im Exekutionstitel klar zum Ausdruck gebracht wird, dass den Verpflichteten die Belassung des bisherigen Zustandes untersagt wird, kann nicht davon die Rede sein, es sei für die Verpflichteten schwierig zu verstehen, dass schon ihre bloße Untätigkeit einen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstelle. Wohl aber ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass den Verpflichteten der erste Strafbeschluss vom 19. 3. 1999 (ON 5), mit dem Geldstrafen für die im Exekutionsantrag und in den Strafanträgen ON 3 und 4 geltend gemachten Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel verhängt wurden, am 24. 3. 1999 zugestellt wurde. Für eine frühere Kenntnis der Verpflichteten von der Exekutionsführung gibt es keinen Anhaltspunkt. Für eine Minderung der in der Folge vom Erstgericht verhängten Geldstrafen besteht bei dem hartnäckigen Verstoß der Verpflichteten gegen die einstweilige Verfügung und die darauf gegründete Exekutionsbewilligung unter Berücksichtigung der Umstände des Falls keine Veranlassung.
Zu bemerken ist noch, dass auf Grund eines jeden Strafantrags eine gesonderte Strafe zu verhängen war. Die Entscheidungen EvBl 1982/19 = ÖBl 1982, 163, ÖBl 1983, 171 und RPflE 1986/54, wonach für alle mehreren Strafanträgen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen nur eine gemeinsame Strafe verhängt werden darf, sind in diesem Punkt überholt. Sie ergingen noch zu der vor der WGN 1989 geltenden Rechtslage. Damals war aber im § 359 Abs 1 EO vorgesehen, dass die einzelne Geldstrafe in jeder einzelnen Strafverfügung S 50.000 nicht übersteigen darf, und es war deshalb geboten und gerechtfertigt, in einer Strafverfügung alle Strafanträge durch Verhängung einer einzigen, gemeinsamen Strafe zu erledigen. Gemäß § 359 Abs 1 EO in der nunmehr geltenden, durch die WGN 1989 geschaffenen Fassung darf die einzelne Geldstrafe je Antrag S 80.000 nicht übersteigen und es ist daher naheliegend und auch sachgerecht, dass auf Grund jedes Strafantrags gesondert eine Geldstrafe verhängt wird, wobei es aber als zulässig angesehen werden wird können, dass zusätzlich die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen angeführt wird. Nur für diesen Fall trifft die Entscheidung SZ 64/72 = MR 1992, 165 (Konecny) = ÖBl 1991, 129 zu, in der ausgesprochen wurde, dass in einem Beschluss, in dem über mehrere Strafanträge gemeinsam entschieden wird, (höchstens) ein Strafbetrag festgesetzt werden könne, der sich aus einer Vervielfachung von S 80.000 mit der Zahl der Anträge ergibt."Zu bemerken ist noch, dass auf Grund eines jeden Strafantrags eine gesonderte Strafe zu verhängen war. Die Entscheidungen EvBl 1982/19 = ÖBl 1982, 163, ÖBl 1983, 171 und RPflE 1986/54, wonach für alle mehreren Strafanträgen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen nur eine gemeinsame Strafe verhängt werden darf, sind in diesem Punkt überholt. Sie ergingen noch zu der vor der WGN 1989 geltenden Rechtslage. Damals war aber im Paragraph 359, Absatz eins, EO vorgesehen, dass die einzelne Geldstrafe in jeder einzelnen Strafverfügung S 50.000 nicht übersteigen darf, und es war deshalb geboten und gerechtfertigt, in einer Strafverfügung alle Strafanträge durch Verhängung einer einzigen, gemeinsamen Strafe zu erledigen. Gemäß Paragraph 359, Absatz eins, EO in der nunmehr geltenden, durch die WGN 1989 geschaffenen Fassung darf die einzelne Geldstrafe je Antrag S 80.000 nicht übersteigen und es ist daher naheliegend und auch sachgerecht, dass auf Grund jedes Strafantrags gesondert eine Geldstrafe verhängt wird, wobei es aber als zulässig angesehen werden wird können, dass zusätzlich die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen angeführt wird. Nur für diesen Fall trifft die Entscheidung SZ 64/72 = MR 1992, 165 (Konecny) = ÖBl 1991, 129 zu, in der ausgesprochen wurde, dass in einem Beschluss, in dem über mehrere Strafanträge gemeinsam entschieden wird, (höchstens) ein Strafbetrag festgesetzt werden könne, der sich aus einer Vervielfachung von S 80.000 mit der Zahl der Anträge ergibt."
Im nun zu entscheidenden Fall sind keine neuen Umstände zu berücksichtigen. Der Hinweis der Verpflichteten auf den von ihnen im Revisionsrekurs in Fotokopie vorgelegten Bescheid des Landes Oberösterreich, Baurechtsabteilung, vom 11. 11. 1999, verstößt gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten der betreibenden Parteien auf § 74 EO, hinsichtlich der Kosten der Verpflichteten auf § 78 EO, §§ 40, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten der betreibenden Parteien auf Paragraph 74, EO, hinsichtlich der Kosten der Verpflichteten auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 41, 50, ZPO.
Bemessungsgrundlage ist in den Fällen, in denen mit dem Rekurs bzw Revisionsrekurs eine Änderung der verhängten Geldstrafe erwirkt wird, nicht der Wert des betriebenen Unterlassungsanspruchs, sondern für einen erfolgreichen Rekurs bzw Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien der Betrag, um den die Geldstrafe reduziert wird, für einen erfolgreichen Rekurs bzw Revisionsrekurs der betreibenden Partei der Betrag, um den die Geldstrafe erhöht wird.
Die Bemessungsgrundlage für die erfolgreichen Rekurse der betreibenden Parteien gegen die erstinstanzlichen Strafbeschlüsse beträgt entsprechend diesen Grundsätzen S 1,040.000; den betreibenden Parteien sind daher die von ihnen auf der Basis des betriebenen Anspruchs (S 1,000.000) verzeichneten Kosten zuzusprechen.
Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war die Einbringung von zwei gesonderten Revisionsrekursen der betreibenden Parteien nicht erforderlich. Die Bemessungsgrundlage für den erfolgreichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien beträgt entsprechend diesen Grundsätzen S 2,600.000 (vom Rekursgericht insgesamt verhängte Geldstrafen: S 1,560.000, vom Obersten Gerichtshof ingesamt verhängte Geldstrafen S 4,160.000).