Der Revisionsrekurs ist nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Gericht zweiter Instanz von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.Der Revisionsrekurs ist nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Gericht zweiter Instanz von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich seit der durch Art. II der UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, verfügten Neufassung der die Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen regelnden §§ 355 ff. EO wegen der vom Novellengesetzgeber verfolgten Absicht verschärfter Ahndung (z.B. durch Strafverhängung schon anläßlich der Exekutionsbewilligung) die Ansicht, daß die Vollzugsstufen nicht mehr durch die Fassung der Strafbeschlüsse (SZ 45/79; JBl 1974, 48; SZ 50/11), sondern durch die Einbringung eines weiteren Strafantrags abgegrenzt werden, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden konnten. Diese Abgrenzung der Vollzugsstufen ermöglicht einen wirkungsvolleren Exekutionsvollzug, weil der betreibende Gläubiger dabei sofort weiß, wann die Vollzugsstufe endet, nämlich mit seiner Antragstellung. Spätere Zuwiderhandlungen kann er in einem neuen Strafantrag geltend machen. Bei mehreren unerledigten Strafanträgen hat das Exekutionsgericht allerdings entsprechend der dargelegten Stufenabgrenzung über alle Strafanträge gemeinsam zu entscheiden, wobei es für alle diesen Strafanträgen zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen nur eine gemeinsame Strafe verhängen darf (EvBl 1982/19; ÖBl. 1983, 171). Im vorliegenden Fall endete die erste Vollzugsstufe daher schon mit der Einbringung des mit einem Zuwiderhandeln bis 24. Mai 1984 begründeten Strafantrages ON 13 am 11. Juli 1984 und nicht erst mit der Fassung des diesen Strafantrag erledigenden Strafbeschlusses vom 17. September 1984.Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich seit der durch Artikel römisch zwei, der UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, verfügten Neufassung der die Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen regelnden Paragraphen 355, ff. EO wegen der vom Novellengesetzgeber verfolgten Absicht verschärfter Ahndung (z.B. durch Strafverhängung schon anläßlich der Exekutionsbewilligung) die Ansicht, daß die Vollzugsstufen nicht mehr durch die Fassung der Strafbeschlüsse (SZ 45/79; JBl 1974, 48; SZ 50/11), sondern durch die Einbringung eines weiteren Strafantrags abgegrenzt werden, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden konnten. Diese Abgrenzung der Vollzugsstufen ermöglicht einen wirkungsvolleren Exekutionsvollzug, weil der betreibende Gläubiger dabei sofort weiß, wann die Vollzugsstufe endet, nämlich mit seiner Antragstellung. Spätere Zuwiderhandlungen kann er in einem neuen Strafantrag geltend machen. Bei mehreren unerledigten Strafanträgen hat das Exekutionsgericht allerdings entsprechend der dargelegten Stufenabgrenzung über alle Strafanträge gemeinsam zu entscheiden, wobei es für alle diesen Strafanträgen zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen nur eine gemeinsame Strafe verhängen darf (EvBl 1982/19; ÖBl. 1983, 171). Im vorliegenden Fall endete die erste Vollzugsstufe daher schon mit der Einbringung des mit einem Zuwiderhandeln bis 24. Mai 1984 begründeten Strafantrages ON 13 am 11. Juli 1984 und nicht erst mit der Fassung des diesen Strafantrag erledigenden Strafbeschlusses vom 17. September 1984.
Die betreibende Partei konnte das bereits in die nächste Vollzugsstufe fallende neuerliche Zuwiderhandeln vom 11. September 1984 daher mit dem am 28. September 1984 eingebrachten Strafantrag ON 19 geltend machen.
Das Erstgericht hat wegen des im letztgenannten Strafantrag behaupteten weiteren Zuwiderhandelns mit Recht eine im Hinblick auf die vorangegangenen wiederholten Zuwiderhandlungen und erfolglos gebliebenen Geldstrafen der Höhe nach nicht unangemessene weitere Geldstrafe verhängt, sodaß sich der Rekurs der verpflichteten Partei, dessen Vorbringen sich - soweit es sich nicht gegen die Höhe der Geldstrafe richtet -, wie schon von der zweiten Instanz richtig erkannt wurde, teils gar nicht auf den bekämpften Beschluß bezieht, teils aus unzulässigen Neuerungen besteht, im Ergebnis als unbegründet erweist.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher Folge zu geben und der Strafbeschluß der ersten Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher Folge zu geben und der Strafbeschluß der ersten Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.