Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei auf Grund einer einstweiligen Verfügung die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung, in der Zeitschrift R***-E***, insbesondere mit dem Formular eines Abo-Schecks, dem Besteller eines R***-E***-Abonnements ein Paar
Sportschuhe gratis in Aussicht zu stellen oder Gutscheine für ein Paar Sportschuhe auszustellen oder einlösen zu lassen oder sonst im Zusammenhang mit der Bestellung eines R***-E***bonnements ein Gratisgeschenk nicht nur geringen Wertes anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Außerdem wurde die Exekution zur Erwirkung eines weiteren Unterlassungsanspruchs der betreibenden Partei bewilligt. Dieser Teil der Exekutionsbewilligung wurde jedoch in der Zwischenzeit auf Grund eines Rekurses der verpflichteten Partei im Sinn der Abweisung des Exekutionsantrags abgeändert. Die betreibende Partei brachte nach Erlassung der Exekutionsbewilligung eine Vielzahl von Strafanträgen ein. In insgesamt 12 Strafanträgen aus der Zeit vom 20.4. bis 9.5.1989 (ON 40 - ON 51) brachte sie vor, daß die verpflichtete Partei an 12 verschiedenen, mit dem Datum angeführten Tagen österreichweit und im besonderen in bestimmten, mit der Anschrift bezeichneten Trafiken die Nummer 5/1989 der Zeitschrift R***-E*** habe verkaufen lassen. Darin sei im Zusammenhang mit der Bestellung eines Abonnements eine "Kontakt-Card" als Gratisgeschenk nicht nur geringen Wertes angeboten worden.Sportschuhe gratis in Aussicht zu stellen oder Gutscheine für ein Paar Sportschuhe auszustellen oder einlösen zu lassen oder sonst im Zusammenhang mit der Bestellung eines R***-E***bonnements ein Gratisgeschenk nicht nur geringen Wertes anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Außerdem wurde die Exekution zur Erwirkung eines weiteren Unterlassungsanspruchs der betreibenden Partei bewilligt. Dieser Teil der Exekutionsbewilligung wurde jedoch in der Zwischenzeit auf Grund eines Rekurses der verpflichteten Partei im Sinn der Abweisung des Exekutionsantrags abgeändert. Die betreibende Partei brachte nach Erlassung der Exekutionsbewilligung eine Vielzahl von Strafanträgen ein. In insgesamt 12 Strafanträgen aus der Zeit vom 20.4. bis 9.5.1989 (ON 40 - ON 51) brachte sie vor, daß die verpflichtete Partei an 12 verschiedenen, mit dem Datum angeführten Tagen österreichweit und im besonderen in bestimmten, mit der Anschrift bezeichneten Trafiken die Nummer 5 aus 1989, der Zeitschrift R***-E*** habe verkaufen lassen. Darin sei im Zusammenhang mit der Bestellung eines Abonnements eine "Kontakt-Card" als Gratisgeschenk nicht nur geringen Wertes angeboten worden.
Das Erstgericht verhängte auf Grund des ersten Strafantrags (ON 40) über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 50.000 S und wies die übrigen Strafanträge (ON 41 - ON 51) mit der Begründung ab, daß sie die Verbreitung derselben Ausgabe der Zeitschrift wie der erste Strafantrag beträfen (ON 55).
Nach Erlassung dieses Beschlusses brachte die betreibende Partei zwei weitere Strafanträge (ON 57, 58) ein, die mit Ausnahme des (späteren) Tages des behaupteten Zuwiderhandelns dasselbe Vorbringen wie die Strafanträge ON 40 - ON 51 enthielten.
Das Erstgericht wies diese Strafanträge mit der Begründung ab, daß wegen des Verkaufes der Nr. 5/1989 der Zeitschrift schon eine Geldstrafe verhängt worden sei (ON 59).Das Erstgericht wies diese Strafanträge mit der Begründung ab, daß wegen des Verkaufes der Nr. 5 aus 1989, der Zeitschrift schon eine Geldstrafe verhängt worden sei (ON 59).
Schließlich brachte die betreibende Partei einen weiteren Strafantrag (ON 61) ein, den sie darauf stützte, daß die verpflichtete Partei österreichweit und insbesondere in einer bestimmten Trafik die Nr. 6/1989 der Zeitschrift R***-E*** verkaufen habe lassen und daß darin im Zusammenhang mit der Bestellung eines Abonnements eine Sonnenbrille einer bestimmten Marke als Gratisgeschenk nicht nur geringen Wertes angeboten worden sei.Schließlich brachte die betreibende Partei einen weiteren Strafantrag (ON 61) ein, den sie darauf stützte, daß die verpflichtete Partei österreichweit und insbesondere in einer bestimmten Trafik die Nr. 6 aus 1989, der Zeitschrift R***-E*** verkaufen habe lassen und daß darin im Zusammenhang mit der Bestellung eines Abonnements eine Sonnenbrille einer bestimmten Marke als Gratisgeschenk nicht nur geringen Wertes angeboten worden sei.
Das Erstgericht wies auch diesen Strafantrag ab (ON 62). Das Rekursgericht gab den Rekursen der betreibenden Partei gegen diese Beschlüsse des Erstgerichtes Folge und verhängte über die verpflichtete Partei wegen des in den Strafanträgen ON 41 - ON 51 einerseits und ON 57 und ON 58 andererseits sowie wegen des im Strafantrag ON 61 angeführten "Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung" eine Geldstrafe von jeweils einmal 50.000 S. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß der Rekurs gegen diese Entscheidungen nicht zulässig sei. Im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 70,71/89 sei für jeden Tag, an dem der Betrieb der Zeitschrift fortgesetzt und für den dies geltend gemacht worden sei, ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot anzunehmen. Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Strafantrag ON 61 richtet (§ 78 EO iVm § 528 a und § 510 Abs 3 ZPO jeweils in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989). Im übrigen ist er zulässig, weil das Rekursgericht nicht entsprechend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bedacht nahm, wonach bei einer Exekution zur Erwirkung einer Duldung oder Unterlassung eine Strafe nur verhängt werden darf, wenn sich aus dem Strafantrag konkret und schlüssig ergibt, daß der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung zuwidergehandelt hat (MGA EO12 § 355/69), und er ist auch berechtigt. Ist dem Verpflichteten nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren eines Gratisgeschenkes nur geringen Wertes verboten, so muß der Exekutionsantrag auch Angaben enthalten, aus denen geschlossen werden kann, daß die als Gratisgeschenk angebotene, angekündigte oder gewährte Sache nicht nur geringen Wert hat. Etwas anderes gilt zufolge § 78 EO iVm § 269 ZPO nur, wenn die angeführte Tatsache offenkundig ist. Die Meinung des Rekursgerichtes, es genüge, daß der Wert der Sache nicht von vornherein als geringfügig anzusehen sei, widerspricht der bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Bedeutung und der Wert einer "Kontakt-Card" sind bei Gericht nicht allgemein bekannt und daher nicht offenkundig, weshalb die betreibende Partei hiezu in ihren Strafanträgen ein Vorbringen hätte erstatten müssen. Da sie dies unterließ, waren die Strafanträge, die sie auf das Anbieten einer "Kontakt-Card" stützte, nicht schlüssig und es durfte wegen dieses Verhaltens der verpflichteten Partei eine Geldstrafe nicht verhängt werden. Dies führt zur Wiederherstellung der hierüber ergangenen Beschlüsse des Erstgerichtes, obwohl dessen Begründung, wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 70,71/89 = WBl 1989,Das Erstgericht wies auch diesen Strafantrag ab (ON 62). Das Rekursgericht gab den Rekursen der betreibenden Partei gegen diese Beschlüsse des Erstgerichtes Folge und verhängte über die verpflichtete Partei wegen des in den Strafanträgen ON 41 - ON 51 einerseits und ON 57 und ON 58 andererseits sowie wegen des im Strafantrag ON 61 angeführten "Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung" eine Geldstrafe von jeweils einmal 50.000 S. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß der Rekurs gegen diese Entscheidungen nicht zulässig sei. Im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 70,71/89 sei für jeden Tag, an dem der Betrieb der Zeitschrift fortgesetzt und für den dies geltend gemacht worden sei, ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot anzunehmen. Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Strafantrag ON 61 richtet (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO jeweils in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989). Im übrigen ist er zulässig, weil das Rekursgericht nicht entsprechend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bedacht nahm, wonach bei einer Exekution zur Erwirkung einer Duldung oder Unterlassung eine Strafe nur verhängt werden darf, wenn sich aus dem Strafantrag konkret und schlüssig ergibt, daß der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung zuwidergehandelt hat (MGA EO12 Paragraph 355 /, 69,), und er ist auch berechtigt. Ist dem Verpflichteten nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren eines Gratisgeschenkes nur geringen Wertes verboten, so muß der Exekutionsantrag auch Angaben enthalten, aus denen geschlossen werden kann, daß die als Gratisgeschenk angebotene, angekündigte oder gewährte Sache nicht nur geringen Wert hat. Etwas anderes gilt zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 269, ZPO nur, wenn die angeführte Tatsache offenkundig ist. Die Meinung des Rekursgerichtes, es genüge, daß der Wert der Sache nicht von vornherein als geringfügig anzusehen sei, widerspricht der bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Bedeutung und der Wert einer "Kontakt-Card" sind bei Gericht nicht allgemein bekannt und daher nicht offenkundig, weshalb die betreibende Partei hiezu in ihren Strafanträgen ein Vorbringen hätte erstatten müssen. Da sie dies unterließ, waren die Strafanträge, die sie auf das Anbieten einer "Kontakt-Card" stützte, nicht schlüssig und es durfte wegen dieses Verhaltens der verpflichteten Partei eine Geldstrafe nicht verhängt werden. Dies führt zur Wiederherstellung der hierüber ergangenen Beschlüsse des Erstgerichtes, obwohl dessen Begründung, wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 70,71/89 = WBl 1989,
343) nicht im Einklang steht.