Rechtssatz RS0004692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004692
Geschäftszahl
3Ob505/59; 3Ob21/77; 3Ob80/77; 3Ob72/90 (3Ob73/90, 3Ob1016/90); 3Ob65/93; 3Ob106/03i; 3Ob226/10x; 3Ob41/15y
Entscheidungsdatum
20.05.2015
Rechtssatz
Der Exekutionsrichter hat über den Antrag auf Verhängung einer Vollzugsstrafe auf Grund der Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden. Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 505/59
Entscheidungstext OGH 22.12.1959 3 Ob 505/59
- 3 Ob 21/77
Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 21/77
Auch
- 3 Ob 80/77
Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 80/77
Auch; Veröff: JBl 1978,322
- 3 Ob 72/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 72/90
Beisatz: Ist dem Verpflichteten das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren eines Gratisgeschenkes nicht nur geringen Wertes verboten, so muss der Exekutionsantrag auch Angaben enthalten, aus denen geschlossen werden kann, dass die als Gratisgeschenk angebotene, angekündigte oder gewährte Sache nicht nur geringen Wert hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die angeführte Tatsache offenkundig ist. (T1)
- 3 Ob 65/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 65/93
nur: Der Exekutionsrichter hat über den Antrag auf Verhängung einer Vollzugsstrafe auf Grund der Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden. (T2)
- 3 Ob 106/03i
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 106/03i
Auch; nur T2
- 3 Ob 226/10x
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 226/10x
Auch; nur: Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen. (T3) Beis wie T1 nur: Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen. (T4)
- 3 Ob 41/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 41/15y
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004692
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19591222_OGH0002_0030OB00505_5900000_001