Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist zulässig (§ 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO) jedoch nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist zulässig (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in dem in diesem Exekutionsverfahren ergangenen Beschluß zu 3 Ob 77/91 vom 13.März 1991 zum Ausdruck gebracht, welche Anforderungen an einen Exekutionsantrag oder Vollzugsantrag wegen Zuwiderhandelns gegen die in der einstweiligen Verfügung und in der Exekutionsbewilligung umschriebene Unterlassungsverpflichtung zu stellen sind. Dabei ist einerseits festzuhalten, daß der betreibende Gläubiger schon im Antrag das Zuwiderhandeln gegen das im Titel auferlegte Gebot konkret und schlüssig zu behaupten hat (SZ 51/19; SZ 55/6; RdW 1985, 42 ua) und daß dies auch für die weiteren Strafanträge gilt (JBl 1982, 605 = ÖBl 1982, 51; ÖBl 1983, 171 ua). Das Exekutionsgericht hat auf der Grundlage der im Antrag aufgestllten Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden (Swoboda, Die Unterlassungsexekution als wettbewerbliches Damoklesschwert ?, ÖJZ 1992, 57 ff; ÖBl 1980, 165 ua).
Hier haben die mehreren verpflichteten Parteien die Veröffentlichung von Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten in einer bestimmten Tageszeitung zu unterlassen, wenn für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, Zweifel über die Entgeltlichkeit durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung offen bleiben und keine ausreichende Kennzeichnung iSd § 26 MedG (vgl dazu Hartmann-Rieder, Mediengesetz, 162 ff) erfolgt. Es geht also einerseits überhaupt nicht um den Vertrieb der Zeitung, sondern allein um die "Veröffentlichung". Dies übersieht die Kritik an 3 Ob 77/91, die eine Auseinandersetzung mit dem Fehlen der Behauptung eines konkreten "Verkaufsfalles" vermißt (Swoboda, aaO, 57 und FN 17). Eine Veröffentlichung liegt aber schon vor, wenn ein Medieninhaber zum Vertrieb bestimmte Zeitungen verlegt, denn bei einer bekannten Tageszeitung ist nicht anzunehmen, daß die aufwendige Herstellung zu anderen Zwecken als zu ihrer Veröffentlichung geschieht.Hier haben die mehreren verpflichteten Parteien die Veröffentlichung von Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten in einer bestimmten Tageszeitung zu unterlassen, wenn für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, Zweifel über die Entgeltlichkeit durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung offen bleiben und keine ausreichende Kennzeichnung iSd Paragraph 26, MedG vergleiche dazu Hartmann-Rieder, Mediengesetz, 162 ff) erfolgt. Es geht also einerseits überhaupt nicht um den Vertrieb der Zeitung, sondern allein um die "Veröffentlichung". Dies übersieht die Kritik an 3 Ob 77/91, die eine Auseinandersetzung mit dem Fehlen der Behauptung eines konkreten "Verkaufsfalles" vermißt (Swoboda, aaO, 57 und FN 17). Eine Veröffentlichung liegt aber schon vor, wenn ein Medieninhaber zum Vertrieb bestimmte Zeitungen verlegt, denn bei einer bekannten Tageszeitung ist nicht anzunehmen, daß die aufwendige Herstellung zu anderen Zwecken als zu ihrer Veröffentlichung geschieht.
Daß es überhaupt einer erneuten Beurteilung der für die Entscheidung wesentlichen Fragen iSd § 528 Abs 1 ZPO bedarf, hängt einerseits damit zusammen, daß im Falle der Vorentscheidung zu 3 Ob 77/91 mit den Anträgen Exemplare der als Anlaßfall herangezogenen Zeitung vorgelegt wurden, den hier Grundlage der Strafverhängungsbeschlüsse bildenden Vollzugsanträge dagegen keine Belegexemplare angeschlossen wurden, und daß wegen der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens bei Vollzugsbeschlüssen im Falle der Exekution zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 355 EO die verpflichteten Parteien vor der Entscheidung zu 3 Ob 77/91 nicht gehört werden konnten.Daß es überhaupt einer erneuten Beurteilung der für die Entscheidung wesentlichen Fragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bedarf, hängt einerseits damit zusammen, daß im Falle der Vorentscheidung zu 3 Ob 77/91 mit den Anträgen Exemplare der als Anlaßfall herangezogenen Zeitung vorgelegt wurden, den hier Grundlage der Strafverhängungsbeschlüsse bildenden Vollzugsanträge dagegen keine Belegexemplare angeschlossen wurden, und daß wegen der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens bei Vollzugsbeschlüssen im Falle der Exekution zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 355, EO die verpflichteten Parteien vor der Entscheidung zu 3 Ob 77/91 nicht gehört werden konnten.
Sie haben diese Entscheidung aber mißverstanden, wenn sie meinen, es bedürfe jedenfalls der Beibringung von Belegexemplaren der beanstandeten Zeitungsseiten. Der Oberste Gerichtshof meinte nur, daß die Betrachtung vorgelegter Zeitungsseiten zusammen mit den konkretisierten Behauptungen über den erneuten Verstoß dem Gericht einen weiteren Informationsstand gebe, weil auf den mit den früheren Anträgen vorgelegten Zeitungsausgaben eindeutig die Vermengung für jeden Betrachter durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbarer Werbeeinschaltungen mit als Werbung gekennzeichneten Beiträgen schließlich aber auch solcher Ankündigungen, Empfehlungen und Beiträgen und Berichten, die weder klar als entgeltliche Einschaltung gekennzeichnet sind, noch nach Gestaltung und Anordnung eindeutig als Werbeeinschaltung für jedermann erkennbar sind, von denen aber die betreibende Partei behauptet, daß für die Veröffentlichung ein Entgelt entgegengenommen wird.
Das bedeutet aber keineswegs, daß die ausreichend konkrete Behauptung des Verstoßes fehlt, wenn keine Zeitungsexemplare vorgelegt wurden.
Im Antrag ON 21 vom 15.Oktober 1990 wird behauptet, die verpflichteten Parteien hätten neuerlich gegen das Gebot durch "Veröffentlichungen im K***** vom 14.Oktober 1990 auf der Seite 26 unter der Rubrik K***** Service" verstoßen, wo entgeltliche Veröffentlichungen nicht durch Gestaltung und Anordnung zweifelsfrei erkennbar und auch nicht entsprechend gekennzeichnet waren.
Im Antrag ON 26 vom 25.Oktober 1990 wird gleichfalls die Veröffentlichungsstelle durch die Behauptung, ein eben solcher erneuter Verstoß sei "im K***** vom 25.Oktober 1990 auf den Seiten 24 bis 27 unter der Rubrik Bauen & Wohnen geschehen", konkretisiert.
Auch im Antrag ON 31 vom 31.Oktober 1990 wird der Verstoß konkret in der Veröffentlichung im K***** vom 31.Oktober 1990 auf Seite 25 unter der Rubrik K*****-Service angegeben.
Schließlich bezeichnet auch der Strafantrag ON 32 vom 7.November 1990 den Verstoß durch die Behauptung der Veröffentlichung im K***** vom 3. November 1990 auf den Seiten 26 und 27 unter der Rubrik Vital Spezial ganz konkret.
Es spielt keine Rolle, daß diesen Anträgen - anders als früher und später - keine Zeitungsteile beigelegt waren. Den verpflichteten Parteien ist es durchaus zuzumuten, auf Grund der in den Anträgen aufgestellten Behauptungen festzustellen, ob sich in der Tageszeitung auf den bezeichneten Seiten die genannten Rubriken befanden und daher Veröffentlichungen solcher Einschaltungen erfolgten. Daß die einzelnen Artikel keiner näheren Bezeichnung bedurften, weil es ausreicht, daß der Verstoß behauptet wird, es aber keiner Bescheinigung bedarf und daher auch für die Stattgebung des Antrages die Behauptung reicht, alle in der Zeitung unter dieser Rubrik enthalten nicht zweifelsfrei als Werbeeinschaltung erkennbaren oder als solche ausreichend gekennzeichneten Veröffentlichungen seien gegen Entgelt veröffentlicht, hat der Oberste Gerichtshof schon in 3 Ob 77/91 entschieden. Davon abzugehen bieten auch die Rechtsmittelausführungen der verpflichteten Parteien keinen Anlaß.
Der Gesetzgeber hat im § 26 MedG die Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen vorgeschrieben und es mißbilligt, daß in periodischen Medien Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, eine Kennzeichnung als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" unterbleibt, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.Der Gesetzgeber hat im Paragraph 26, MedG die Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen vorgeschrieben und es mißbilligt, daß in periodischen Medien Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, eine Kennzeichnung als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" unterbleibt, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Diese gesetzliche Anordnung wäre wettbewerbsrechtlich undurchsetzbar, wollte man von dem betreibenden Mitbewerber, der einen Unterlassungstitel erwirkt hat, nähere Behauptungen über die Entgeltlichkeit der Veröffentlichung verlangen, die allein in der Sphäre der verpflichteten Parteien liegen und dem Mitbewerber nicht zugänglich sind.
Bedarf es also nicht der Vorlage von Exemplaren der Zeitung, in der sich die inkriminierten Veröffentlichungen befinden sollen, so folgt die angefochtene Entscheidung der aufrecht zu haltenden Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes, die den Parteien dieses Verfahrens seit der Zustellung der Entscheidung zu 3 Ob 77/91 bekannt ist. Diese Entscheidung weicht auch nicht von der früheren Rechtsprechung des mit Exekutionssachen befaßten Senates des Obersten Gerichtshofes ab, weil in ihr nur bekräftigt wird, daß die konkrete Bezeichnung des Verstoßes im Exekutions- und Vollzugsantrag ausreicht. Es bedarf auch nicht der Angabe einer Zeitungsverkaufsstelle, weil vorauszusetzen ist, daß eine verlegte Tageszeitung auch der Öffentlichkeit zugänglich wird. Die nach anderen Entscheidungen geforderte Angabe der Vertriebsstelle ist entbehrlich, wenn es nicht um den Vertrieb sondern allein um die Veröffentlichung von Einschaltungen geht.
Schließlich hat es auch dabei zu bleiben, daß mehrere nach dem Titel und der Exekutionsbewilligung zur Unterlassung Verpflichtete im Exekutionsverfahren heranzuziehen sind und seit der Neufassung der Vorschrift über die Unterlassungsexekution die Höchstgeldstrafe nach § 359 EO durch Art II Z 5 UWGNov nur bei jedem einzelnen zur Unterlassung zu verhaltenden Verpflichteten den im § 359 Abs 1 EO idF nach Art XI Z 5 WGN 1989 festgesetzten Betrag von S 80.000,- nicht übersteigen darf. Da jeder Verpflichtete durch die Beugestrafe zur Einhaltung des Verbotes bewegt werden soll, bestehen gegen diese "Strafenhäufung" keine Bedenken. Es besteht auch insoweit kein Anlaß von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus Anlaß der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung von Medieninhabern abzugehen.Schließlich hat es auch dabei zu bleiben, daß mehrere nach dem Titel und der Exekutionsbewilligung zur Unterlassung Verpflichtete im Exekutionsverfahren heranzuziehen sind und seit der Neufassung der Vorschrift über die Unterlassungsexekution die Höchstgeldstrafe nach Paragraph 359, EO durch Artikel römisch zwei, Ziffer 5, UWGNov nur bei jedem einzelnen zur Unterlassung zu verhaltenden Verpflichteten den im Paragraph 359, Absatz eins, EO in der Fassung nach Artikel römisch elf, Ziffer 5, WGN 1989 festgesetzten Betrag von S 80.000,- nicht übersteigen darf. Da jeder Verpflichtete durch die Beugestrafe zur Einhaltung des Verbotes bewegt werden soll, bestehen gegen diese "Strafenhäufung" keine Bedenken. Es besteht auch insoweit kein Anlaß von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus Anlaß der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung von Medieninhabern abzugehen.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Exekutionsordnung oder ihrer Vorschriften über die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen, die dazu führen könnten, der Anregung der Revisionsrekurswerber nahezutreten, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Der aufgezeigte Konflikt läßt sich durchaus in verfassungskonformer Weise lösen: Behauptet der betreibende Gläubiger im Vollzugsantrag einen neuen Verstoß, so wird auf Grund der ausreichend konkretisierten Behauptung der Strafbeschluß ergehen müssen. Die Verpflichteten haben mit Einwendungen nach § 36 EO darzutun, daß der Verstoß nicht vorlag. Die Frage der Beweislast im Impugnationsprozeß ist hier nicht zu beurteilen. Schon deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob die Verpflichteten im Impugnationsprozeß zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen genötigt werden können, denn diese Vorschriften sind bei der Entscheidung über den Vollzugsantrag nicht anzuwenden (vgl dazu die Ausführungen von Swoboda, aaO, 57 f; RdW 1985, 42 ua).Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Exekutionsordnung oder ihrer Vorschriften über die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen, die dazu führen könnten, der Anregung der Revisionsrekurswerber nahezutreten, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Der aufgezeigte Konflikt läßt sich durchaus in verfassungskonformer Weise lösen: Behauptet der betreibende Gläubiger im Vollzugsantrag einen neuen Verstoß, so wird auf Grund der ausreichend konkretisierten Behauptung der Strafbeschluß ergehen müssen. Die Verpflichteten haben mit Einwendungen nach Paragraph 36, EO darzutun, daß der Verstoß nicht vorlag. Die Frage der Beweislast im Impugnationsprozeß ist hier nicht zu beurteilen. Schon deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob die Verpflichteten im Impugnationsprozeß zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen genötigt werden können, denn diese Vorschriften sind bei der Entscheidung über den Vollzugsantrag nicht anzuwenden vergleiche dazu die Ausführungen von Swoboda, aaO, 57 f; RdW 1985, 42 ua).
Die Strafbeschlüsse sind daher auf Grund der hinreichend konkreten Behauptungen der betreibenden Partei in ihren Vollzugsanträgen in Einklang mit den einschlägigen exekutionsrechtlichen Bestimmungen ergangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm § 40 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.