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Rechtssatz RS0032312×

Rechtssatz RS0032312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032312

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Rechtssatz

Wer im Rahmen eines von ihm einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB "verbreitet", ist doch die Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade diesen Zweck; der Mitteilende ist daher in Ansehung der Verbreitung in der Zeitschrift zumindest Mittäter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1114/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 1114/93
  • 6 Ob 307/00s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 307/00s
    Vgl auch; Beisatz: Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. (T1)
  • 6 Ob 14/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 14/03g
    Vgl
  • 6 Ob 188/11g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 188/11g
    Vgl
  • 4 Ob 35/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 35/24m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB01114_9300000_001