Rechtssatz RS0032312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032312
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Wer im Rahmen eines von ihm einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB "verbreitet", ist doch die Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade diesen Zweck; der Mitteilende ist daher in Ansehung der Verbreitung in der Zeitschrift zumindest Mittäter.Wer im Rahmen eines von ihm einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB "verbreitet", ist doch die Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade diesen Zweck; der Mitteilende ist daher in Ansehung der Verbreitung in der Zeitschrift zumindest Mittäter.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1114/93
Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 1114/93
- 6 Ob 307/00s
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 307/00s
Vgl auch; Beisatz: Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. (T1)
- 6 Ob 14/03g
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 14/03g
Vgl
- 6 Ob 188/11g
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 188/11g
Vgl
- 4 Ob 35/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 35/24m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032312
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19931116_OGH0002_0040OB01114_9300000_001