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Entscheidung 4 Ob 1114/93×

Entscheidung 4 Ob 1114/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1114/93

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Peter und Bernd V***** KG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Herbert W. L*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerruf und dessen Veröffentlichung sowie Feststellung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. August 1993, GZ 12 R 123/93-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer im Rahmen eines von ihm einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB "verbreitet", ist doch die Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade dessen Zweck; der Mitteilende ist daher in Ansehung der Verbreitung in der Zeitschrift zumindest Mittäter. Das ergibt sich aber auch schon aus dem Gesetzestext selbst, nämlich aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "verbreiten" in seinem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB), so daß keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (WoBl 1993/54).

Da die Klägerin einen öffentlichen Widerruf des Beklagten in der Zeitschrift "p*****" begehrt, mußte sie nicht mehr angeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist vergleiche ÖBl 1992, 45); vielmehr hat sie schon damit genügend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Widerruf den Lesern dieses Publikationsorganes gegenüber zu erfolgen hat (ÖBl 1992, 142). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Widerruf nicht nur in gleich wirksamer Form wie die beanstandete Tatsachenbehauptung zu erfolgen, sondern es sind dabei auch die in der Klage beanstandeten Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen, und es ist ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 1330,; EvBl 1957/188; ÖBl 1992, 146; MR 1993, 55).

Anmerkung

E33933 04A11143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01114.93.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19931116_OGH0002_0040OB01114_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung