Im Revisionsrekurs wird releviert, daß der Vorwurf eines vorsätzlichen Betrugsdelikts nicht gerechtfertigt sei, weil sich aus den Feststellungen ein Wissen oder "Wissenmüssen" der Beklagten über die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen ableiten lasse. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, daß das bloße "Wissenmüssen" noch nicht dafür ausreicht, daß sich die Beklagten auf den Rechtfertigungsgrund nicht berufen dürften. In der Lehre und Rechtsprechung ist es anerkannt, daß das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege Eingriffe in die Ehre eines anderen rechtfertigen kann (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60; SZ 56/74 ua). Dies gilt gleichermaßen für Strafanzeigen und Anzeigen an zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörden (WBl 1990, 382) wie für Partei- und Zeugenausagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozeß (MR 1995, 138). Das Prozeßvorbringen duch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt (EvBl 1994/97). Die Rechtsprechung nimmt bei der Bejahung des Rechtfertigungsgrundes darauf Rücksicht, daß das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe (4 Ob 61/95; 6 Ob 2042/96d). Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist es aber, daß die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozeßführung nicht mißbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. Das Rekursgericht ist von den angeführten Grundsätzen nicht abgewichen. Die Beurteilung, ob Prozeßbehauptungen vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben wurden, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Rekursgericht, daß ein Wissen der Beklagten über die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen nicht bescheinigt sei, liegt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Provisorialverfahrens hinsichtlich des notwendigen Bescheinigungsgrades keine im Revisionsrekursverfahren aufgreifbare Fehlbeurteilung.Im Revisionsrekurs wird releviert, daß der Vorwurf eines vorsätzlichen Betrugsdelikts nicht gerechtfertigt sei, weil sich aus den Feststellungen ein Wissen oder "Wissenmüssen" der Beklagten über die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen ableiten lasse. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, daß das bloße "Wissenmüssen" noch nicht dafür ausreicht, daß sich die Beklagten auf den Rechtfertigungsgrund nicht berufen dürften. In der Lehre und Rechtsprechung ist es anerkannt, daß das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege Eingriffe in die Ehre eines anderen rechtfertigen kann (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60; SZ 56/74 ua). Dies gilt gleichermaßen für Strafanzeigen und Anzeigen an zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörden (WBl 1990, 382) wie für Partei- und Zeugenausagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozeß (MR 1995, 138). Das Prozeßvorbringen duch einen Rechtsanwalt ist überdies nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt (EvBl 1994/97). Die Rechtsprechung nimmt bei der Bejahung des Rechtfertigungsgrundes darauf Rücksicht, daß das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach Paragraph 1330, ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe (4 Ob 61/95; 6 Ob 2042/96d). Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist es aber, daß die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozeßführung nicht mißbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. Das Rekursgericht ist von den angeführten Grundsätzen nicht abgewichen. Die Beurteilung, ob Prozeßbehauptungen vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben wurden, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Rekursgericht, daß ein Wissen der Beklagten über die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen nicht bescheinigt sei, liegt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Provisorialverfahrens hinsichtlich des notwendigen Bescheinigungsgrades keine im Revisionsrekursverfahren aufgreifbare Fehlbeurteilung.
Die Sache war materiellrechtlich nach österreichischem Recht zu prüfen. Für außervertragliche Schadenersatzansprüche gilt das Deliktsstatut (§ 48 IPRG).Die Sache war materiellrechtlich nach österreichischem Recht zu prüfen. Für außervertragliche Schadenersatzansprüche gilt das Deliktsstatut (Paragraph 48, IPRG).
2. Zum Rekurs des Zweitbeklagten:
Der Zweitbeklagte rekurriert gegen die Zurückweisung seiner am 21.10.1997 zur Post gegebenen Rekursbeantwortung wegen Verspätung. Richtig ist zwar, daß der Rekurs des Klägers dem Zweitbeklagten entgegen der Annahme des Rekursgerichtes nicht am 22.9.1997, sondern frühestens am 24.9.1997 (Poststempel auf dem Rückschein) oder - wie der Rekurswerber behauptet - erst am 25.9.1997 zugestellt worden war. Der Zweitbeklagte geht jedoch offensichtlich irrig von einer Frist von vier Wochen aus. Für den Rekurs und die Rekursbeantwortung gilt jedoch im Provisorialverfahren eine 14tägige Frist (§ 402 Abs 3 EO). Diese Frist wurde in jedem Fall nicht eingehalten. Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung wegen Verspätung ist daher im Ergebnis berechtigt.Der Zweitbeklagte rekurriert gegen die Zurückweisung seiner am 21.10.1997 zur Post gegebenen Rekursbeantwortung wegen Verspätung. Richtig ist zwar, daß der Rekurs des Klägers dem Zweitbeklagten entgegen der Annahme des Rekursgerichtes nicht am 22.9.1997, sondern frühestens am 24.9.1997 (Poststempel auf dem Rückschein) oder - wie der Rekurswerber behauptet - erst am 25.9.1997 zugestellt worden war. Der Zweitbeklagte geht jedoch offensichtlich irrig von einer Frist von vier Wochen aus. Für den Rekurs und die Rekursbeantwortung gilt jedoch im Provisorialverfahren eine 14tägige Frist (Paragraph 402, Absatz 3, EO). Diese Frist wurde in jedem Fall nicht eingehalten. Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung wegen Verspätung ist daher im Ergebnis berechtigt.