Begründung:
Der Kläger ist seit 1988 Chefredakteur der Wochenzeitung "F*****". Der Erstbeklagte war viele Jahre lang Chefredakteur der Zeitschrift "P*****", dann nahezu ein Jahrzehnt Chefredakteur der Tageszeitung "K*****" und vor seiner nunmehrigen Tätigkeit als Kolumnist bzw Journalist bei der Tageszeitung "t*****" Geschäftsführer und Chefredakteur der Zeitschriften "W*****" und "W*****". Die Zweitbeklagte ist Eigentümerin und Verlegerin des periodischen Druckmediums "T*****".
In der Ausgabe Nr 32/96 vom 3. 8. 1996 des letztgenannten Mediums veröffentlichte die zweitbeklagte Partei unter dem Titel "Robin Hood läuft Amok" ein mit dem Erstbeklagten geführtes Interview. Dabei ist unter anderem folgende sinngemäß richtig wiedergegebene Interviewstelle abgedruckt:
"T*****: Aber Ihre Wortwahl! Ich hatte mal einen Taxifahrer, der t***** liebte. Der würdigte nicht den Mut des Herrn L*****, die Dinge beim Namen zu nennen, der nahm das wörtlich. Der sagte dann: "De g'heraten olle umbrocht, de Hundsgfrasta."
L*****: Gut, ich kann nichts für geisteskranke Taxifahrer. Wenn einer das sagt, ist er nicht ganz klar im Kopf. Genausowenig wie der Kollege T***** vom F*****, der mich bezichtigt hat, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen" zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben."
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien unter Berufung auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB die Unterlassung der Behauptung, "der Kläger sei nicht ganz klar im Kopf" und der Kläger habe den Erstbeklagten bezichtigt, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen" zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben. Die Äußerung, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf" sei grob ehrenrührig, beleidigend und tatsachenwidrig. Der Kläger habe den Erstbeklagten auch niemals bezichtigt, zur Ermordung von Politikern aufgefordert zu haben. Der Erstbeklagte habe die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Behauptung gekannt oder hätte dies jedenfalls kennen müssen.Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien unter Berufung auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB die Unterlassung der Behauptung, "der Kläger sei nicht ganz klar im Kopf" und der Kläger habe den Erstbeklagten bezichtigt, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen" zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben. Die Äußerung, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf" sei grob ehrenrührig, beleidigend und tatsachenwidrig. Der Kläger habe den Erstbeklagten auch niemals bezichtigt, zur Ermordung von Politikern aufgefordert zu haben. Der Erstbeklagte habe die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Behauptung gekannt oder hätte dies jedenfalls kennen müssen.
Auch die Zweitbeklagte hafte für die Verbreitung dieser unwahren Behauptungen, weil sie ein grobes Verschulden an deren Veröffentlichung und Verbreitung träfe. Die Zweitbeklagte bediene sich offensichtlich regelmäßig Personen, die keinerlei Bedenken hätten, grob ehrabschneiderische Behauptungen in Interviews abdrucken zu lassen, ohne deren Wahrheit zu überprüfen. Die Zweitbeklagte hafte deshalb auch für diese offensichtlich untüchtigen Gehilfen, da jedenfalls ein Organisations- und Überwachungsverschulden vorliege.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, die Äußerung des Erstbeklagten stelle eindeutig eine bloße Bewertung des Verhaltens des Klägers dar, somit eine Kritik, die sich dieser unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gefallen lassen müsse. Ein Mensch wie der Kläger, der vor Jahren als Reaktion auf die völlig harmlose Äußerung des Erstbeklagten, der "F*****" hätte den ehemaligen Bürgermeister von Wien, H***** Z*****, angegriffen, den Erstbeklagten als "Trottel, Schuft oder Lügner" bezeichnet habe, sei wahrlich nicht ganz richtig im Kopf und müsse sich jedenfalls diese Kritik gefallen lassen. Die Behauptung, jemand sei nicht ganz richtig im Kopf, bedeute, daß man die Auffassung vertrete, daß jemand etwa sonderbare, vielleicht auch abwegige Gedanken habe. Der Erstbeklagte habe in seinen Kolumnen in der Tageszeitung "t*****" mehrmals klargelegt, daß sich sein Kommentar unter dem Titel "Jagen wir die Politiker wie die Hasen" niemals an das Volk, sondern an seine Journalistenkollegen gerichtet habe. Der Kläger habe trotzdem in der "F*****"-Ausgabe vom 24. 12. 1993 eine Parallele zwischen dem Nazi-Verbrechen der "Mühlviertler Hasenjagd" und der Formulierung des Erstbeklagten gezogen. Der "F*****" habe nunmehr seine "Hasenjagd-Kolumne" geradezu bösartig als öffentlichen Aufruf zum "Politiker-Mord" interpretiert. Die Zweitbeklagte machte überdies geltend, daß eine Weiterverbreitung selbst ehrenrühriger und kreditschädigender Äußerungen Dritter immer dann gerechtfertigt wäre, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiege, was im Hinblick auf den Erstbeklagten, einen der profiliertesten Journalisten Österreichs, zutreffe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem von ihm festgestellten Sachverhalt vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß es sich bei den beiden inkriminierten Äußerungen um Ehrenbeleidigungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB sowie um unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB handle, welche geeignet seien, den wirtschaftlichen Ruf und das Fortkommen des Klägers in seiner Eigenschaft als Chefredakteur einer Wochenzeitung zu schädigen. Auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK könne die Verbreitung der unwahren Tatsachen durch den Erstbeklagten nicht rechtfertigen. Die Äußerungen des Erstbeklagten stellten auch keine gerechtfertigte Reaktion auf einen Artikel des Klägers, in dem der Erstbeklagte indirekt als Trottel, Schuft und Lügner bezeichnet worden sei, dar, weil dieser Artikel bereits zu Jahresende 1993 veröffentlicht worden sei. Die Haftung der Zweitbeklagten als Medieninhaberin einer periodischen Druckschrift sei unabhängig davon, ob es sich bei den verbreiteten Mitteilungen um redaktionelle Artikel, ein Zeitungsinterview oder um einen Leserbrief handle, zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit sei durch den Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes des Klägers indiziert. Ein die Rechtswidrigkeit ausschließender Rechtfertigungsgrund liege nicht vor.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem von ihm festgestellten Sachverhalt vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß es sich bei den beiden inkriminierten Äußerungen um Ehrenbeleidigungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sowie um unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handle, welche geeignet seien, den wirtschaftlichen Ruf und das Fortkommen des Klägers in seiner Eigenschaft als Chefredakteur einer Wochenzeitung zu schädigen. Auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK könne die Verbreitung der unwahren Tatsachen durch den Erstbeklagten nicht rechtfertigen. Die Äußerungen des Erstbeklagten stellten auch keine gerechtfertigte Reaktion auf einen Artikel des Klägers, in dem der Erstbeklagte indirekt als Trottel, Schuft und Lügner bezeichnet worden sei, dar, weil dieser Artikel bereits zu Jahresende 1993 veröffentlicht worden sei. Die Haftung der Zweitbeklagten als Medieninhaberin einer periodischen Druckschrift sei unabhängig davon, ob es sich bei den verbreiteten Mitteilungen um redaktionelle Artikel, ein Zeitungsinterview oder um einen Leserbrief handle, zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit sei durch den Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes des Klägers indiziert. Ein die Rechtswidrigkeit ausschließender Rechtfertigungsgrund liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Parteien Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Für die Beurteilung der beanstandeten Äußerungen des Erstbeklagten sei der Gesamtzusammenhang maßgeblich. Der Erstbeklagte habe sich über den Kläger nicht allgemein dahin geäußert, dieser sei "nicht ganz klar im Kopf", sondern er habe dies ausdrücklich damit begründet, daß ihn der Kläger bezichtigt habe, mit einer bestimmten Formulierung zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben. Eine darüber hinausgehende Behauptung, der Kläger sei ansonsten "nicht ganz klar im Kopf", verfüge also bloß über geringe Intelligenz oder Allgemeinbegabung, sei vom Erstbeklagten nicht aufgestellt worden.
Wenn auch - wie das Erstgericht festgestellt habe - in sämtlichen vorgelegten und vom Kläger gezeichneten oder verfaßten "F*****"-Artikeln keine Äußerung des Klägers enthalten sei, in welcher er den Erstbeklagten bezichtigt hätte, dieser habe zur Erschießung der Politiker aufgefordert, ergebe sich daraus noch nicht die Berechtigung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches. Vielmehr sei zuerst zu prüfen, ob dem Kläger darüber hinaus solche Äußerungen über den Erstbeklagten derart zuzurechnen seien, daß die Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe über ihn eine derartige Aussage gemacht, gerechtfertigt wäre. Bei dieser Beurteilung sei die Stellung des Klägers als Chefredakteur der Zeitschrift "F*****" wesentlich. Dem Chefredakteur sei gerade die Verantwortung für sämtliche Artikel und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen. Der in der Ausgabe 28/92 des "F*****" (im Juli 1992) erschienene Artikel "Hasenjagd" sei zwar nicht vom Kläger, sondern von P***** P***** verfaßt worden. Auf diesen Artikel sei jedoch auch in der "Auf- und Absteiger-Rubrik" unter "Böse" ausdrücklich Bezug genommen worden. Die darin enthaltene Auslegung der Aussagen des Erstbeklagten in der Kolumne "Fenstergucker" sei danach in dem Artikel des Klägers "G***** L*****, Waidmann des Jahres" im "F*****" 51/52 insofern wiederholt worden, als die Wortwahl "Hasenjagd" kritisiert worden sei. Schon aufgrund dieser Veröffentlichungen habe der Erstbeklagte sehr wohl die Behauptung aufstellen können, der Kläger habe diese Aussagen über ihn getätigt. Maßgeblich bei der Beurteilung nach § 1330 Abs 2 ABGB sei nämlich, ob die Behauptung im wesentlichen der Wahrheit entspreche; auf Nebensächlichkeiten und Details komme es nicht an. Die Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, zur Erschießung von Politikern aufgefordert zu haben, sei somit im Kern ein wahre Tatsachenbehauptung, sodaß insofern ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch zu verneinen sei.Wenn auch - wie das Erstgericht festgestellt habe - in sämtlichen vorgelegten und vom Kläger gezeichneten oder verfaßten "F*****"-Artikeln keine Äußerung des Klägers enthalten sei, in welcher er den Erstbeklagten bezichtigt hätte, dieser habe zur Erschießung der Politiker aufgefordert, ergebe sich daraus noch nicht die Berechtigung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches. Vielmehr sei zuerst zu prüfen, ob dem Kläger darüber hinaus solche Äußerungen über den Erstbeklagten derart zuzurechnen seien, daß die Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe über ihn eine derartige Aussage gemacht, gerechtfertigt wäre. Bei dieser Beurteilung sei die Stellung des Klägers als Chefredakteur der Zeitschrift "F*****" wesentlich. Dem Chefredakteur sei gerade die Verantwortung für sämtliche Artikel und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen. Der in der Ausgabe 28/92 des "F*****" (im Juli 1992) erschienene Artikel "Hasenjagd" sei zwar nicht vom Kläger, sondern von P***** P***** verfaßt worden. Auf diesen Artikel sei jedoch auch in der "Auf- und Absteiger-Rubrik" unter "Böse" ausdrücklich Bezug genommen worden. Die darin enthaltene Auslegung der Aussagen des Erstbeklagten in der Kolumne "Fenstergucker" sei danach in dem Artikel des Klägers "G***** L*****, Waidmann des Jahres" im "F*****" 51/52 insofern wiederholt worden, als die Wortwahl "Hasenjagd" kritisiert worden sei. Schon aufgrund dieser Veröffentlichungen habe der Erstbeklagte sehr wohl die Behauptung aufstellen können, der Kläger habe diese Aussagen über ihn getätigt. Maßgeblich bei der Beurteilung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sei nämlich, ob die Behauptung im wesentlichen der Wahrheit entspreche; auf Nebensächlichkeiten und Details komme es nicht an. Die Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, zur Erschießung von Politikern aufgefordert zu haben, sei somit im Kern ein wahre Tatsachenbehauptung, sodaß insofern ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch zu verneinen sei.
Der damit verbundene Vorwurf, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf", sei schon deshalb weder als ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB noch als unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen, weil sich der Kläger selbst gegenüber dem Erstbeklagten in mehreren Artikeln immer wieder einer derart drastischen Ausdrucksweise bedient habe, daß dieses Verhalten des Betroffenen auch eine drastische Wortwahl zumindest verständlich mache, zumal es sich unzweifelhaft nur auf eine von ihm vorher kritisierte angebliche Äußerung des Klägers beziehe. Schon aus diesen Gründen sei die Unterlassungsklage gegen den Erstbeklagten und damit auch gegen die Zweitbeklagte, deren gesonderte Haftung unabhängig von derjenigen des Erstbeklagten hier nicht in Frage komme, abzuweisen.Der damit verbundene Vorwurf, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf", sei schon deshalb weder als ehrenrührig im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB noch als unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beurteilen, weil sich der Kläger selbst gegenüber dem Erstbeklagten in mehreren Artikeln immer wieder einer derart drastischen Ausdrucksweise bedient habe, daß dieses Verhalten des Betroffenen auch eine drastische Wortwahl zumindest verständlich mache, zumal es sich unzweifelhaft nur auf eine von ihm vorher kritisierte angebliche Äußerung des Klägers beziehe. Schon aus diesen Gründen sei die Unterlassungsklage gegen den Erstbeklagten und damit auch gegen die Zweitbeklagte, deren gesonderte Haftung unabhängig von derjenigen des Erstbeklagten hier nicht in Frage komme, abzuweisen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht aber - weder jeweils noch insgesamt - S 260.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Haftung eines Chefredakteurs für Artikel eines Journalisten fehle.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, ihr keine Folge zu geben.