Rechtssatz RS0112340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112340
Entscheidungsdatum
15.07.1999
Rechtssatz
Bei der Frage, ob aufgrund einer Veröffentlichtungen von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der inkriminierten Tatsachenbehauptung auszugehen ist und eine allfällige Unrichtigkeit dieser Tatsachenbehauptung bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage, aber um keine von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Bei der Frage, ob aufgrund einer Veröffentlichtungen von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der inkriminierten Tatsachenbehauptung auszugehen ist und eine allfällige Unrichtigkeit dieser Tatsachenbehauptung bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage, aber um keine von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112340
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00164_98F0000_002