Nach Ansicht der Beklagten ist der Ausspruch des Berufungsgerichts, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige im Verhältnis zu jedem der Beklagten 50.000 S, rechtswidrig, habe doch die Klägerin ihr „Streitinteresse“ selbst nur mit jeweils 15.500 S bewertet. Die Revision der Klägerin sei daher jedenfalls unzulässig.
Die Beklagten übersehen, daß das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch über den Wert eines nicht ausschließlich in Geld bestehenden Streitgegenstands nicht an die Bewertung des Klägers gemäß § 56 Abs 2 bzw § 59 JN gebunden ist. Dessen Bewertungsausspruch ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 500 mN aus der Rsp). Eine derartige Mißachtung von Bewertungsvorschriften behaupten aber nicht einmal die Beklagten; es ist auch keine solche zu erkennen. Die Revision der Klägerin ist daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht jedenfalls unzulässig.Die Beklagten übersehen, daß das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch über den Wert eines nicht ausschließlich in Geld bestehenden Streitgegenstands nicht an die Bewertung des Klägers gemäß Paragraph 56, Absatz 2, bzw Paragraph 59, JN gebunden ist. Dessen Bewertungsausspruch ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mN aus der Rsp). Eine derartige Mißachtung von Bewertungsvorschriften behaupten aber nicht einmal die Beklagten; es ist auch keine solche zu erkennen. Die Revision der Klägerin ist daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht jedenfalls unzulässig.
Das der gesamten Rechtsordnung innewohnende und daher auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (JBl 1994, 191; SZ 66/45; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 63 zu § 1295 mwN aus der Rsp) richtet sich zum einen gegen die sittenwidrige absichtliche Schädigung bei Wahrnehmung der allgemeinen Handlungsfreiheit, zum anderen aber auch gegen den Rechtsmißbrauch in formaler Berufung auf ein durch die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht (JBl 1994, 191; SZ 66/45). Rechtsmißbrauch liegt nach der neueren Rechtsprechung bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (7 Ob 2314/96m; SZ 68/47; SZ 66/45), sodaß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Mißverhältnis besteht (1 Ob 1649/95; JBl 1994, 191; SZ 66/45; EvBl 1993/101). Nach diesen Kriterien kann auch ein subjektives öffentliches Recht schikanös ausgeübt werden.Das der gesamten Rechtsordnung innewohnende und daher auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (JBl 1994, 191; SZ 66/45; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 63 zu Paragraph 1295, mwN aus der Rsp) richtet sich zum einen gegen die sittenwidrige absichtliche Schädigung bei Wahrnehmung der allgemeinen Handlungsfreiheit, zum anderen aber auch gegen den Rechtsmißbrauch in formaler Berufung auf ein durch die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht (JBl 1994, 191; SZ 66/45). Rechtsmißbrauch liegt nach der neueren Rechtsprechung bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (7 Ob 2314/96m; SZ 68/47; SZ 66/45), sodaß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Mißverhältnis besteht (1 Ob 1649/95; JBl 1994, 191; SZ 66/45; EvBl 1993/101). Nach diesen Kriterien kann auch ein subjektives öffentliches Recht schikanös ausgeübt werden.
Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung (EvBl 1968/10; Hauer, Tiroler Baurecht2 Anm 15 zu § 7 TBO). Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung, sollte dieser der Unterschreitung des Mindestabstands nicht etwa gemäß § 7 Abs 7 TBO ausdrücklich zugestimmt haben (Hauer aaO Anm 15 zu § 30 TBO). Der Tiroler Bauordnung ist dagegen kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder auf Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes zu entnehmen (Hauer aaO E 67 zu § 30 TBO).Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung (EvBl 1968/10; Hauer, Tiroler Baurecht2 Anmerkung 15, zu Paragraph 7, TBO). Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung, sollte dieser der Unterschreitung des Mindestabstands nicht etwa gemäß Paragraph 7, Absatz 7, TBO ausdrücklich zugestimmt haben (Hauer aaO Anmerkung 15, zu Paragraph 30, TBO). Der Tiroler Bauordnung ist dagegen kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder auf Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes zu entnehmen (Hauer aaO E 67 zu Paragraph 30, TBO).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Abwägung der einander widerstreitenden Parteiinteressen erforderlich. Nur eine solche Interessenabwägung kann klären, ob der Behauptung der Klägerin, die Beklagten verweigerten dem auf ihrer Liegenschaft beabsichtigen Bau eines Personenaufzugs rechtsmißbräuchlich ihre Zustimmung, beizutreten ist.
Die Beklagten hätten, wären die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils zugrundezulegen, - abgesehen von einer geringfügigen Verringerung des baulichen Mindestabstands - überhaupt keine über die Bauzeit hinausreichende Beeinträchtigung eigener rechtlicher Interessen zu befürchten, sollten sie der von der Klägerin aufgrund einer bestehenden Planung beabsichtigten Errichtung eines Personenaufzugs entsprechend § 7 Abs 7 TBO zustimmen. Danach hätten sich alle im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwendungen, mit welchem sie beachtenswerte rechtliche Interessen der Beklagten an der Beibehaltung des bisherigen baulichen Mindestabstands bei der Abwägung mit dem Interesse der Klägerin an einer Zustimmungserklärung gemäß § 7 Abs 7 TBO plausibel zu machen versuchten, als unzutreffend erwiesen. Soweit die Beklagten auch eine optische Beeinträchtigung durch einen „Liftturm“ als „Betonklotz“ ins Treffen führten, die ihr ästhetisches Empfinden stören mag, hielten sie dieses Argument nach dem Inhalt ihrer Berufung (ON 24) und Revisionsbeantwortung (ON 32) im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht. Allein eine solche Störung des ästhetischen Empfindens träte auch im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Parteiinteressen soweit in den Hintergrund, daß zwischen den von den Beklagten verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Klägerin jenes krasse Mißverhältnis bestünde, das zur Bejahung des geltend gemachten Rechtsmißbrauchs führte. Dabei ist hervorzuheben, daß der durch die maßgeblichen Häuser gebildete Innenhof „insgesamt einen sehr ungepflegten Eindruck“ macht, sodaß das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer allenfalls geringfügigen weiteren Störung ihres ästhetischen Empfindens als Folge des Baus eines Personenaufzugs im Haus der Klägerin bei der Abwägung mit deren Interessen nicht schutzwürdig wäre.Die Beklagten hätten, wären die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils zugrundezulegen, - abgesehen von einer geringfügigen Verringerung des baulichen Mindestabstands - überhaupt keine über die Bauzeit hinausreichende Beeinträchtigung eigener rechtlicher Interessen zu befürchten, sollten sie der von der Klägerin aufgrund einer bestehenden Planung beabsichtigten Errichtung eines Personenaufzugs entsprechend Paragraph 7, Absatz 7, TBO zustimmen. Danach hätten sich alle im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwendungen, mit welchem sie beachtenswerte rechtliche Interessen der Beklagten an der Beibehaltung des bisherigen baulichen Mindestabstands bei der Abwägung mit dem Interesse der Klägerin an einer Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, TBO plausibel zu machen versuchten, als unzutreffend erwiesen. Soweit die Beklagten auch eine optische Beeinträchtigung durch einen „Liftturm“ als „Betonklotz“ ins Treffen führten, die ihr ästhetisches Empfinden stören mag, hielten sie dieses Argument nach dem Inhalt ihrer Berufung (ON 24) und Revisionsbeantwortung (ON 32) im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht. Allein eine solche Störung des ästhetischen Empfindens träte auch im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Parteiinteressen soweit in den Hintergrund, daß zwischen den von den Beklagten verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Klägerin jenes krasse Mißverhältnis bestünde, das zur Bejahung des geltend gemachten Rechtsmißbrauchs führte. Dabei ist hervorzuheben, daß der durch die maßgeblichen Häuser gebildete Innenhof „insgesamt einen sehr ungepflegten Eindruck“ macht, sodaß das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer allenfalls geringfügigen weiteren Störung ihres ästhetischen Empfindens als Folge des Baus eines Personenaufzugs im Haus der Klägerin bei der Abwägung mit deren Interessen nicht schutzwürdig wäre.
Die Beklagten behaupteten jedoch in der Berufung einen Stoffsammlungsmangel, weil es das Erstgericht unterlassen habe, ihrem Antrag auf „Einholung eines schalltechnischen Gutachtens“ (ON 21 Seite 6) zum Beweis dafür zu entsprechen, daß der Betrieb eines Personenaufzugs im Haus der Klägerin mit einer erheblich vermehrten Lärmbelästigung in der Umgebung und daher auch mit „Ruhestörungen“ im Haus der Beklagten verbunden wäre. In ihrer Beweisrüge bekämpften die Beklagten überdies entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen. Sie wendeten sich dagegen, daß die Errichtung des geplanten Personenaufzugs keine Verringerung des Lichteinfalls bzw der Sonnenbestrahlung für die Liegenschaft der Beklagten bewirkte und keine Lärmvermehrung hervorriefe. Im übrigen rügten sie auch die Feststellung, daß die Errichtung des Personenaufzugs innerhalb des Hauses der Klägerin „faktisch unmöglich“ sei.
Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher die Mängel- und Beweisrüge der Beklagten zu erledigen haben. Bliebe das Rechtsmittel der Beklagten in diesen Punkten erfolglos und übernähme das Berufungsgericht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens, wäre das Ersturteil im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen zu bestätigen. Änderte sich dagegen als Konsequenz eines allfälligen Berufungserfolgs der Beklagten die Sachverhaltsgrundlage, wird schließlich nur aufgrund einer neuerlichen Interessenabwägung nach den dann feststehenden Umständen des Einzelfalls (JBl 1994, 191; SZ 66/45) geklärt werden können, ob die Beklagten die von der Klägerin begehrte Zustimmung rechtsmißbräuchlich verweigerten. Mangels Präjudizialität stellt sich derzeit auch nicht die Frage, ob die Bestimmung des § 7 Abs 7 TBO - entsprechend den Behauptungen in der Revision - allenfalls als verfassungswidrig anzusehen ist.Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher die Mängel- und Beweisrüge der Beklagten zu erledigen haben. Bliebe das Rechtsmittel der Beklagten in diesen Punkten erfolglos und übernähme das Berufungsgericht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens, wäre das Ersturteil im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen zu bestätigen. Änderte sich dagegen als Konsequenz eines allfälligen Berufungserfolgs der Beklagten die Sachverhaltsgrundlage, wird schließlich nur aufgrund einer neuerlichen Interessenabwägung nach den dann feststehenden Umständen des Einzelfalls (JBl 1994, 191; SZ 66/45) geklärt werden können, ob die Beklagten die von der Klägerin begehrte Zustimmung rechtsmißbräuchlich verweigerten. Mangels Präjudizialität stellt sich derzeit auch nicht die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, TBO - entsprechend den Behauptungen in der Revision - allenfalls als verfassungswidrig anzusehen ist.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.