Rechtssatz RS0107965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0107965
Entscheidungsdatum
24.11.2014
Norm
Tir BauO §7
Tir BauO §30
Rechtssatz
Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung, sollte dieser der Unterschreitung des Mindestabstands nicht etwa gemäß § 7 Abs 7 TBO ausdrücklich zugestimmt haben. Der Tiroler Bauordnung ist dagegen kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder auf Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes zu entnehmen.Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung, sollte dieser der Unterschreitung des Mindestabstands nicht etwa gemäß Paragraph 7, Absatz 7, TBO ausdrücklich zugestimmt haben. Der Tiroler Bauordnung ist dagegen kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder auf Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 215/97t
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 215/97t
- 5 Ob 41/14m
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 41/14m
nur: Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. (T1)
- 17 Os 16/14b
Entscheidungstext OGH 24.11.2014 17 Os 16/14b
Vgl; Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 lit d TBO 2001. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107965
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00215_97T0000_001