Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig.
Die Revisionsrekursausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Der Verein habe zwar eine große Zahl außerordentlicher Mitglieder ("reine Beitragszahler"), aber nur sechs Vorstandsmitglieder. Ein Vorwurf gegen den Verein richte sich auch gegen diese, insbesondere den Präsidenten.
2. Der bekämpfte Artikel vermittle den falschen Eindruck, dass der Kläger für die Verhängung eines Spendensammelverbotes in Niederösterreich wegen unseriöser Methoden bei der Spendensammlung verantwortlich sei.
3. Die Beklagte habe sich mit dem von Dritten geäußerten Verdacht unseriöser Methoden identifiziert.
4. Der Vorwurf sei mangels Verhaltenskonkretisierung eine Beschimpfung gemäß § 115 StGB und deshalb einem Wahrheitsbeweis gar nicht zugänglich.4. Der Vorwurf sei mangels Verhaltenskonkretisierung eine Beschimpfung gemäß Paragraph 115, StGB und deshalb einem Wahrheitsbeweis gar nicht zugänglich.
5. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach einer schon stattgefundenen Rechtsverletzung zu bejahen.
Dazu ist auszuführen:
Entscheidungswesentlich ist zunächst die vom Rekursgericht sehr eingehend und durchaus schlüssig behandelte Frage, ob der Kläger durch den gegen den Verein gerichteten Vorwurf persönlich betroffen ist. Dies wurde in durchaus vertretbarer Weise nach dem im Gesamtzusammenhang zu lesenden Text (in die Ehre eines Anderen eingreifende Äußerungen sind stets nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerungen fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen: MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN) verneint, weil daraus keineswegs abgeleitet werden kann, dass der klagende Vereinsobmann selbst unseriöse Methoden bei der Mitgliederwerbung angeordnet oder auch nur fahrlässig mitverursacht hätte. Auch der vom Revisionsrekurswerber relevierte Grundsatz, dass der Beklagte grundsätzlich die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten zu lassen hat (MR 1994, 111 mwN), führt hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der Pauschalvorwurf, der noch dazu in der Wiedergabe von Verdächtigungen Dritter besteht, völlig substanzlos geblieben ist, was der Revisionsrekurswerber ja selbst erkennt, indem er von einer nicht überprüfbaren Beschimpfung ausgeht. Sollte dies tatsächlich zutreffen, könnte nur die juristische Person, gegen die die Beschimpfung gerichtet war, zur Klage nach § 1330 ABGB berechtigt sein. Sie war Adressatin der Äußerung und nach ständiger Judikatur des erkennenden Senates zu einer Klageführung nach § 1330 Abs 1 ABGB legitimiert (MR 1993, 57; 6 Ob 212/98i uva). Eine Klagelegitimation des Organs der juristischen Person könnte nur bejaht werden, wenn dieser selbst keine Klagebefugnis zukäme, wie dies von einem Teil der Lehre befürwortet wird (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 50). Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht veranlasst, von seiner Judikatur zur Aktivlegitimation juristischer Personen abzugehen.Entscheidungswesentlich ist zunächst die vom Rekursgericht sehr eingehend und durchaus schlüssig behandelte Frage, ob der Kläger durch den gegen den Verein gerichteten Vorwurf persönlich betroffen ist. Dies wurde in durchaus vertretbarer Weise nach dem im Gesamtzusammenhang zu lesenden Text (in die Ehre eines Anderen eingreifende Äußerungen sind stets nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerungen fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen: MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN) verneint, weil daraus keineswegs abgeleitet werden kann, dass der klagende Vereinsobmann selbst unseriöse Methoden bei der Mitgliederwerbung angeordnet oder auch nur fahrlässig mitverursacht hätte. Auch der vom Revisionsrekurswerber relevierte Grundsatz, dass der Beklagte grundsätzlich die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten zu lassen hat (MR 1994, 111 mwN), führt hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der Pauschalvorwurf, der noch dazu in der Wiedergabe von Verdächtigungen Dritter besteht, völlig substanzlos geblieben ist, was der Revisionsrekurswerber ja selbst erkennt, indem er von einer nicht überprüfbaren Beschimpfung ausgeht. Sollte dies tatsächlich zutreffen, könnte nur die juristische Person, gegen die die Beschimpfung gerichtet war, zur Klage nach Paragraph 1330, ABGB berechtigt sein. Sie war Adressatin der Äußerung und nach ständiger Judikatur des erkennenden Senates zu einer Klageführung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB legitimiert (MR 1993, 57; 6 Ob 212/98i uva). Eine Klagelegitimation des Organs der juristischen Person könnte nur bejaht werden, wenn dieser selbst keine Klagebefugnis zukäme, wie dies von einem Teil der Lehre befürwortet wird (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 50). Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht veranlasst, von seiner Judikatur zur Aktivlegitimation juristischer Personen abzugehen.
Mit den Revisionsrekursausführungen zur Aktivlegitimation unter Hinweis auf die Vorentscheidungen 6 Ob 21/99b = MR 1999, 76 und 6 Ob 218/98x legt der Kläger zwar richtig dar, dass eine in einer ehrverletzenden Äußerung namentlich nicht genannte Person durchaus von der Äußerung betroffen und deshalb aktiv legitimiert sein kann, wenn sie nach den Umständen des Falls von den Adressaten der Äußerung leicht identifiziert werden kann. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob sie von der Äußerung tatsächlich auch inhaltlich betroffen war. Der von der Äußerung jedenfalls primär betroffene Verein hat unstrittig mehrere tausend Mitglieder. Dass von der bekämpften Äußerung im Artikel der Beklagten konkret auch die Organe (und vor allem welche) persönlich betroffen sind, hängt bei dem erhobenen Pauschalvorwurf von der Überschaubarkeit des Kollektivs ab. Je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist, desto geringer ist das Gewicht für den Einzelnen (6 Ob 289/98p mwN). Der für die persönliche Betroffenheit bescheinigungspflichtige Kläger hätte daher die Verbandsstruktur offen zu legen gehabt. Seine erst im Revisionsrekurs dazu vorgebrachten Behauptungen sind wegen des im Revisionsrekursverfahren herrschenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.
Schließlich ist der Beklagten, die wegen des ehrverletzenden Charakters der Äußerung die Beweislast für die Richtigkeit der bekämpften Tatsachenbehauptung trifft (MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 218/98x), die Bescheinigung der Wahrheit zumindest hinsichtlich des relevanten Tatsachenkerns (zu diesem Erfordernis RdU 1996, 45; 6 Ob 93/98i) gelungen. Das Erstgericht hat festgestellt, dass gegen den Verein von mehreren Medien der von der Beklagten wiedergegebene Pauschalverdacht öffentlich geäußert worden war. Dass die Behörde deshalb dem Verein die Straßensammeltätigkeit untersagt habe, wurde zwar nicht festgestellt, immerhin steht aber unstrittig fest, dass der Verein ein entsprechendes Ansuchen gestellt, dieses aber zurückgezogen hat. Damit kann aber die Äußerung der Beklagten zumindest in den wesentlichen Details und mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit als richtig angesehen werden, weil es keinen Unterschied macht, ob eine Behörde ein Verhalten verbietet oder einen Antragsteller auf irgend eine Weise zum Abstehen von seinem Vorhaben veranlasst. Der Kläger ist eine Gegenbescheinigung dahin, dass die Zurückziehung des Antrages nicht wegen einer drohenden Verweigerung der Behörde, sondern aus anderen, mit den Verdächtigungen nicht zusammenhängenden Gründen erfolgte, nicht angetreten.
Die angefochtene Entscheidung ist weder aus dem Grund des Abweichens von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch aus dem Grund der Rechtssicherheit (Einzelfallgerechtigkeit) zu beanstanden.
Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass ihr der Kläger die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat (§§ 41 und 50 ZPO, §§ 78 und 402 EO).Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass ihr der Kläger die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat (Paragraphen 41 und 50 ZPO, Paragraphen 78 und 402 EO).