Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß sich der 6. Senat des Obersten Gerichtshofes erst vor wenigen Tagen mit einem wörtlich dem vorliegenden entsprechenden Sicherungsantrag zweier ebenfalls in niederösterreichischen Landgemeinden niedergelassener Ärzte der Allgemeinmedizin gegen die Beklagte zu befassen hatte, wobei dieses Verfahren ebenfalls den hier inkriminierten Zeitungsartikel vom 4. 12. 1997 zum Gegenstand hatte. Die Parteienvertreter dieses Parallelverfahrens waren dieselben wie im vorliegenden Fall; ihre Schriftsätze waren weitestgehend inhaltsgleich. Dort wie hier wurde der Sicherungsantrag von den Vorinstanzen mit im wesentlichen völlig gleichen Begründungen mangels Aktivlegitimation der Kläger abgewiesen. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung waren mit dem gegenständlichen Rechtsmittel bzw der gegenständlichen Rechtsmittelgegenschrift weitestgehend wortgleich, sodaß der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall mit denselben Argumenten konfrontiert ist.
Der - in etwas geänderter Zusammensetzung erkennende - Senat kann daher seine bereits zu 6 Ob 21/99b gemachten Ausführungen zu den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholen.
Wie schon im Parallelverfahren bekämpfen auch hier die Revisionsrekurswerber die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kläger räumen ein, daß es dem Rekursgericht grundsätzlich nicht verwehrt ist, ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Beklagte hätte aber das den ergänzenden Feststellungen - in Verbindung mit den dazu vorgelegten Beilagen - zugrundeliegenden Vorbringen in ihrer Äußerung mit Schriftsatz vom 3. 2. 1998 erstattet, ohne daß die Kläger Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen. Da die erste Instanz den Antrag der Kläger auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus anderen Gründen abgewiesen habe, seien die Kläger auch nicht veranlaßt gewesen, im Rekurs auf die betreffenden Behauptungen der Beklagten näher einzugehen. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daneben aber auch gegen den Grundsatz des fair trial, der gemäß Artikel 6 MRK Verfassungsrang genieße.Wie schon im Parallelverfahren bekämpfen auch hier die Revisionsrekurswerber die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes als nichtig gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kläger räumen ein, daß es dem Rekursgericht grundsätzlich nicht verwehrt ist, ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Beklagte hätte aber das den ergänzenden Feststellungen - in Verbindung mit den dazu vorgelegten Beilagen - zugrundeliegenden Vorbringen in ihrer Äußerung mit Schriftsatz vom 3. 2. 1998 erstattet, ohne daß die Kläger Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen. Da die erste Instanz den Antrag der Kläger auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus anderen Gründen abgewiesen habe, seien die Kläger auch nicht veranlaßt gewesen, im Rekurs auf die betreffenden Behauptungen der Beklagten näher einzugehen. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daneben aber auch gegen den Grundsatz des fair trial, der gemäß Artikel 6 MRK Verfassungsrang genieße.
Eine Nichtigkeit des Verfahrens beider Vorinstanzen liegt nicht vor:
Im Provisorialverfahren ist das Gericht erster Instanz nicht verpflichtet, dem Sicherungswerber die Äußerung des Beklagten zu einer Gegenäußerung zuzustellen. Das Verfahren erster Instanz ist im Gegensatz zum kontradiktorischen Zivilprozeß keineswegs zwingend zweiseitig. § 55 Abs 1 letzter Satz EO stellt klar, daß den zu befragenden Personen (also auch den Parteien) nicht Gelegenheit gegeben werden muß, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Die im Zivilprozeß für Beweisaufnahmen vorgeschriebenen Formvorschriften müssen im Provisorialverfahren, dessen Zweck in einer beschleunigten Beweisaufnahme und Entscheidung besteht, nicht eingehalten werden. Schon aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof bei der Unterlassung der Einholung einer Gegenäußerung einen Verstoß gegen Art 6 MRK verneint (ÖBl 1990, 33 mwN). Diese für das Verfahren erster Instanz geäußerte Ansicht gilt auch für zulässige Beweisergänzungen durch das Rekursgericht aufgrund von vorgelegten Urkunden. Das Gericht zweiter Instanz tritt in einem solchen Fall bei der Sammlung des Prozeßstoffes an die Stelle des Gerichtes erster Instanz.Im Provisorialverfahren ist das Gericht erster Instanz nicht verpflichtet, dem Sicherungswerber die Äußerung des Beklagten zu einer Gegenäußerung zuzustellen. Das Verfahren erster Instanz ist im Gegensatz zum kontradiktorischen Zivilprozeß keineswegs zwingend zweiseitig. Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz EO stellt klar, daß den zu befragenden Personen (also auch den Parteien) nicht Gelegenheit gegeben werden muß, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Die im Zivilprozeß für Beweisaufnahmen vorgeschriebenen Formvorschriften müssen im Provisorialverfahren, dessen Zweck in einer beschleunigten Beweisaufnahme und Entscheidung besteht, nicht eingehalten werden. Schon aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof bei der Unterlassung der Einholung einer Gegenäußerung einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK verneint (ÖBl 1990, 33 mwN). Diese für das Verfahren erster Instanz geäußerte Ansicht gilt auch für zulässige Beweisergänzungen durch das Rekursgericht aufgrund von vorgelegten Urkunden. Das Gericht zweiter Instanz tritt in einem solchen Fall bei der Sammlung des Prozeßstoffes an die Stelle des Gerichtes erster Instanz.
In ihrer Rechtsrüge vertreten die Revisionsrekurswerber die Ansicht, daß sie vom bekämpften Artikel konkret betroffen und für das Publikum identifizierbar gewesen seien, sodaß ihre Aktivlegitimation unabhängig von der Zahl der betroffenen Ärzte (bei denen es sich in Niederösterreich ohnehin nur um 20 bis 30 handle) zu bejahen sei. Die Rechtsprechung und Lehre im Ehrenstrafrecht zur Frage der Kollektivbeleidigung sei nicht ohne weiteres auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz übertragbar.
Wie bereits zu 6 Ob 21/99b ausgeführt, hatte sich der erkennende Senat erst jüngst mit der Frage der individuellen Betroffenheit einzelner Mitglieder eines in seiner Ehre angegriffen Kollektivs zu befassen (6 Ob 218/98x). Die beleidigende Äußerung richtete sich damals gegen ein namentlich nicht genanntes Mitglied eines aus sieben Personen bestehenden Kollektivs. Für das breite Publikum (die bekämpften Äußerungen erfolgten in verschiedenen Medien) war nicht erkennbar, gegen welche der sieben möglichen Personen sich der Vorwurf konkret richtete. Nach dem Sachverhaltssubstrat der Äußerung war eine Identifizierung aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten möglich. Der erkennende Senat bejahte die Aktivlegitimation aller Miglieder des Kollektivs und führte dazu aus:
"Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 ABGB ist derjenige legitimiert, in dessen Ehre mit ehrenrührigen Behauptungen eingegriffen wird. Wenn sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt. Diese Ansicht wird sowohl im Bereich des Strafrechtes (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz 6; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil3 I Rz 77 f; 10 Os 196, 197/77) als auch des Zivilrechtes (Korn/Neumayer, Persönlichkeits- schutz 51 f; MR 1993, 16) vertreten. Das Kriterium der "Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Ein Pauschalvorwurf gegen alle Mitglieder einer mehrere tausend Mitglieder zählenden Vereinigung hat für den einzelnen nicht das Gewicht, das bei einem Vorwurf gegen eine Vereinigung mit nur wenigen Personen anzunehmen wäre. Der Grad der persönlichen Betroffenheit verringert sich, je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es hier aber nicht um eine Kollektivbeleidigung, sondern um den gegen eine einzelne Person erhobenen Vorwurf geht, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar ist. Die Identifizierungsmöglichkeit ist aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten gegeben, sodaß schon aus diesem Grund die Aktivlegitimation bejaht werden kann. Der Täter hätte auf jeden Fall zu haften, wenn die Ehrenbeleidigung nur im Kreis der im Museum tätigen Personen geäußert worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung schon, daß die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (Korn/Neumayer aaO 67; MR 1988, 84 uva). Es ist nicht einzusehen, warum sich der Täter dadurch entlasten könnte, daß er die ehrenrührigen Behauptungen daneben auch einem größeren Personenkreis zugänglich macht"."Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB ist derjenige legitimiert, in dessen Ehre mit ehrenrührigen Behauptungen eingegriffen wird. Wenn sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt. Diese Ansicht wird sowohl im Bereich des Strafrechtes (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz 6; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil3 römisch eins Rz 77 f; 10 Os 196, 197/77) als auch des Zivilrechtes (Korn/Neumayer, Persönlichkeits- schutz 51 f; MR 1993, 16) vertreten. Das Kriterium der "Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Ein Pauschalvorwurf gegen alle Mitglieder einer mehrere tausend Mitglieder zählenden Vereinigung hat für den einzelnen nicht das Gewicht, das bei einem Vorwurf gegen eine Vereinigung mit nur wenigen Personen anzunehmen wäre. Der Grad der persönlichen Betroffenheit verringert sich, je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es hier aber nicht um eine Kollektivbeleidigung, sondern um den gegen eine einzelne Person erhobenen Vorwurf geht, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar ist. Die Identifizierungsmöglichkeit ist aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten gegeben, sodaß schon aus diesem Grund die Aktivlegitimation bejaht werden kann. Der Täter hätte auf jeden Fall zu haften, wenn die Ehrenbeleidigung nur im Kreis der im Museum tätigen Personen geäußert worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung schon, daß die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (Korn/Neumayer aaO 67; MR 1988, 84 uva). Es ist nicht einzusehen, warum sich der Täter dadurch entlasten könnte, daß er die ehrenrührigen Behauptungen daneben auch einem größeren Personenkreis zugänglich macht".
An den zitierten Grundsätzen ist festzuhalten. Sie sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden:
Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des einzelnen durch eine gegen eine große Zahl von Personen gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des einzelnen. Ob diese zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen (vgl § 1297 ABGB) als Adressaten der Äußerung, oder - wie es der 4. Senat (in MR 1993, 16) in Anlehnung an die Grundsätze im Wettbewerbsrecht formulierte - nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist. Danach könnte es aber hier nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vorwurf nicht gegen ein gewissermaßen anonymes Kollektiv mit der impliciten Einschränkung, daß es auch vom Vorwurf nicht betroffene Ausnahmen geben könne, sondern gegen Einzelpersonen richtet, die zwar nicht namentlich genannt, aber unschwer identifizierbar sind. Die leichte Identifizierbarkeit ist ja der Sinn der bekämpften Publikation, die den Lesern und Patienten offen einen Arztwechsel nahelegt. Das vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Kriterium der Überschaubarkeit ist ebenfalls nur ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist. Die im Ehrenstrafrecht in Lehre und Rechtsprechung aufzufindenden Beispiele (vgl die bei Korn/Neumayer aaO 51 f angeführten Beispiele) lassen zwar ein einschränkende Auslegung nach dem Kriterium der Überschaubarkeit erkennen (die Klagebefugnis wurde beispielsweise bei einem gegen eine politische Landespartei gerichteten Vorwurf für alle 70 Mitglieder des Parteigremiums bejaht; eine absolute Obergrenze, ab welcher Anzahl von einem "anoymen" Kollektiv unter Ausschluß der Klagebefugnis der einzelnen Mitglieder auszugehen ist, ist der strafgerichtlichen Praxis nicht zu entnehmen). Ihnen lag aber jeweils eine pauschale Beleidigung des gesamten Kollektivs zugrunde, während hier nicht das betroffene Kollektiv (die gesamte Ärzteschaft Österreichs oder alle praktischen Ärzte Österreichs) pauschal vom Vorwurf betroffen ist, sondern vielmehr nur ein leicht identifizierbarer kleiner Teil des Kollektivs. Daß sich der Vorwurf konkret gegen einzelne Mitglieder des Kollektivs richtet, ist ein geradezu zwingendes Auslegungsergebnis. Die persönliche Betroffenheit jedes Arztes, der von seinen Patienten im vertragslosen Zustand gegenüber den früheren Tarifen nunmehr höhere Honorare gefordert hat, ist eben dieselbe, als wenn im Artikel der Beklagten die (alle) Ärzte mit der kritisierten Vorgangsweise namentlich angeführt worden wären. In diesem Fall wäre zwar das breite Publikum konkret durch die Namensnennung informiert worden, wer mit der Kritik konkret gemeint ist, während bei einer Kritik ohne Namensnennung eben nur eine Identifizierbarkeit für die Personen besteht, die mit den Ärzten, die höhere Honorare verlangen, in Kontakt sind oder in Kontakt treten. Der Unterschied ist aber lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifikation vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber im Sinne der zitierten Vorentscheidung die persönliche Betroffenheit und die im § 1330 ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben.Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des einzelnen durch eine gegen eine große Zahl von Personen gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des einzelnen. Ob diese zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen vergleiche Paragraph 1297, ABGB) als Adressaten der Äußerung, oder - wie es der 4. Senat (in MR 1993, 16) in Anlehnung an die Grundsätze im Wettbewerbsrecht formulierte - nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist. Danach könnte es aber hier nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vorwurf nicht gegen ein gewissermaßen anonymes Kollektiv mit der impliciten Einschränkung, daß es auch vom Vorwurf nicht betroffene Ausnahmen geben könne, sondern gegen Einzelpersonen richtet, die zwar nicht namentlich genannt, aber unschwer identifizierbar sind. Die leichte Identifizierbarkeit ist ja der Sinn der bekämpften Publikation, die den Lesern und Patienten offen einen Arztwechsel nahelegt. Das vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Kriterium der Überschaubarkeit ist ebenfalls nur ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist. Die im Ehrenstrafrecht in Lehre und Rechtsprechung aufzufindenden Beispiele vergleiche die bei Korn/Neumayer aaO 51 f angeführten Beispiele) lassen zwar ein einschränkende Auslegung nach dem Kriterium der Überschaubarkeit erkennen (die Klagebefugnis wurde beispielsweise bei einem gegen eine politische Landespartei gerichteten Vorwurf für alle 70 Mitglieder des Parteigremiums bejaht; eine absolute Obergrenze, ab welcher Anzahl von einem "anoymen" Kollektiv unter Ausschluß der Klagebefugnis der einzelnen Mitglieder auszugehen ist, ist der strafgerichtlichen Praxis nicht zu entnehmen). Ihnen lag aber jeweils eine pauschale Beleidigung des gesamten Kollektivs zugrunde, während hier nicht das betroffene Kollektiv (die gesamte Ärzteschaft Österreichs oder alle praktischen Ärzte Österreichs) pauschal vom Vorwurf betroffen ist, sondern vielmehr nur ein leicht identifizierbarer kleiner Teil des Kollektivs. Daß sich der Vorwurf konkret gegen einzelne Mitglieder des Kollektivs richtet, ist ein geradezu zwingendes Auslegungsergebnis. Die persönliche Betroffenheit jedes Arztes, der von seinen Patienten im vertragslosen Zustand gegenüber den früheren Tarifen nunmehr höhere Honorare gefordert hat, ist eben dieselbe, als wenn im Artikel der Beklagten die (alle) Ärzte mit der kritisierten Vorgangsweise namentlich angeführt worden wären. In diesem Fall wäre zwar das breite Publikum konkret durch die Namensnennung informiert worden, wer mit der Kritik konkret gemeint ist, während bei einer Kritik ohne Namensnennung eben nur eine Identifizierbarkeit für die Personen besteht, die mit den Ärzten, die höhere Honorare verlangen, in Kontakt sind oder in Kontakt treten. Der Unterschied ist aber lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifikation vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber im Sinne der zitierten Vorentscheidung die persönliche Betroffenheit und die im Paragraph 1330, ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben.
Die große Zahl der aufgrund der personalisierenden Elemente im Artikel individuell betroffenen Personen ist kein Hindernis für die Bejahung der Aktivlegitimation. Wenn auch die erwähnten Beispiele aus dem Ehrenstrafrecht dafür sprechen, daß dort die Größe des allenfalls von der Ehrenbeleidigung betroffenen Personenkreises eine Rolle spielt, so kann dies nach Auffassung des erkennenden Senates nur für die Kollektivbeleidigung gelten, die keine auf Einzelpersonen bezogene Identifikationshinweise enthält, andernfalls man zum Rechtssatz gelangen müßte, daß auch bei namentlich angeführten Personen ab einer gewissen Anzahl von Beleidigten die Klagebefugnis entfällt. Daß dies nicht ernsthaft vertreten werden kann, liegt auf der Hand. Auf die von den Klägern bekämpfte Feststellung des Rekursgerichtes über die Anzahl der österreichischen Vertragsärzte, die während des vertragslosen Zustandes ihre Honorare erhöhten und Medikamente über die Hausapotheken privat verkauften (879 Ärzte nach den Feststellungen des Rekursgerichtes), kommt es daher für die Frage der Aktivlegitimation nicht an.
Die bekämpften Äußerungen sind - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - sowohl ehrenbeleidigende als auch rufschädigende Behauptungen. Sie sind nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Unklarheitenregel in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 254/98s uva) und nach dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Behauptungen der Beklagten auszulegen (MR 1995, 16 uva). Danach haben die bekämpften Äußerungen zusammengefaßt zumindest auch den Inhalt, daß die vom Vorwurf betroffenen Ärzte auf dem Rücken der Patienten den vertragslosen Zustand in moralischer aber auch rechtlich nicht zu rechtfertigender Weise um des materiellen Vorteils willen ausnützten und dabei unzulässige Methoden (Schikanen; Spekulation mit der Gesundheit der Patienten) anwandten. Unverständlich ist die Auffassung des Erstgerichtes, daß "Schikane" als Rechtsmißbrauch nicht den Vorwurf der Illegalität bedeute. Die Vorgangsweise der Kläger mag aus verschiedenen Gründen angreifbar und aufgrund der von der Verfassung eingeräumten Meinungsfreiheit kritikfähig seien. Insoweit die bekämpften Äußerungen Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts darstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Diese Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. Bei wertenden Äußerungen kann auch massiv in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (vgl EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzesse).Die bekämpften Äußerungen sind - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - sowohl ehrenbeleidigende als auch rufschädigende Behauptungen. Sie sind nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Unklarheitenregel in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 254/98s uva) und nach dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Behauptungen der Beklagten auszulegen (MR 1995, 16 uva). Danach haben die bekämpften Äußerungen zusammengefaßt zumindest auch den Inhalt, daß die vom Vorwurf betroffenen Ärzte auf dem Rücken der Patienten den vertragslosen Zustand in moralischer aber auch rechtlich nicht zu rechtfertigender Weise um des materiellen Vorteils willen ausnützten und dabei unzulässige Methoden (Schikanen; Spekulation mit der Gesundheit der Patienten) anwandten. Unverständlich ist die Auffassung des Erstgerichtes, daß "Schikane" als Rechtsmißbrauch nicht den Vorwurf der Illegalität bedeute. Die Vorgangsweise der Kläger mag aus verschiedenen Gründen angreifbar und aufgrund der von der Verfassung eingeräumten Meinungsfreiheit kritikfähig seien. Insoweit die bekämpften Äußerungen Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts darstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Diese Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. Bei wertenden Äußerungen kann auch massiv in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein vergleiche EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzesse).
Bei Anwendung dieser Grundsätze schlägt hier die Interessenabwägung zugunsten der Kläger aus. Ihre Honorargestaltung war nicht rechtswidrig. Wenn sie damit offenkundig Druck für eine künftige Honorarvereinbarung mit dem Sozialversicherungsträger erzeugen wollten, durfte dies wegen der damit verbundenen Nachteile für die Patienten kritisiert werden. Die einer Beschimpfung gleichkommende Wortwahl im Artikel der Beklagten überschreitet allerdings das Maß zulässiger Kritik. Der Sicherungsantrag ist daher berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der Kläger auf § 393 EO, hinsichtlich der Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der Kläger auf Paragraph 393, EO, hinsichtlich der Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.