Begründung:
Die klagenden Vereine sind Rechtsträger zweier Schulen mit Öffentlichkeitsrecht. Der Unterricht in ihren Schulen in der ersten bis neunten Schulstufe ist zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht als geeignet anerkannt. Auch die weiterführenden Schulstufen (bis zur 12.) sind vom zuständigen Bundesministerium anerkannt. Die sogenannten Waldorf-Schulen oder Rudolf Steiner Schulen werden durch die öffentliche Hand gefördert. Der im Namen der Kläger aufscheinende Rudolf Steiner (verstorben 1925) war Verfasser zahlreicher Schriften, die die Grundlage einer von ihm entwickelten Geisteswissenschaft bilden, die als Anthroposophie bekannt ist. Auf der Grundlage der Ergebnisse seines geistigen Lebenswerkes wurden seit 1919 zahlreiche sogenannte Waldorf-Schulen (oder Rudolf Steiner-Schulen) in und außerhalb Europas gegründet. Im Juli 1996 gab es in Deutschland 162 Waldorf-Schulen, in Österreich 12. Am 27. 1. 1997 erschien auf dem österreichischen Buchmarkt ein vom Beklagten und seinem Bruder verfaßtes Buch mit dem Titel "Schwarzbuch Anthroposophie" und dem Untertitel "Rudolf Steiners okkultrassistische Weltanschauung". Der vom Verleger stammende Text des Buchumschlags hatte folgenden Inhalt:
"Die anthroposophische Bewegung und die daraus entstandene Waldorfpädagogik ist in unerer Gesellschaft weitgehend akzeptiert. Fast 80.000 Kinder, die in Waldorfkindergärten und Waldorfschulen unterrichtet werden, sprechen eine deutliche Sprache.
Aber was steckt dahinter? Wer war dieser Rudolf Steiner, der Begründer der Anthroposophie?
Guido und Michael G***** haben sich lange mit diesem Thema beschäftigt - zum Teil mit erheblichen Behinderungen durch die Anthroposphen - und dabei erschreckende Erkenntnisse zutage gebracht:
Rudolf Steiner war, was immer er auch sonst noch gewesen sein mag, ein Rassist und Okkultist, seine Anthroposophie ist eine Weltanschauung, die ihre Wurzeln in Esoterik, Freimaurerei und Magie hat. Die Autoren stellen sogar die Frage, ob Steiner nicht mit seiner "Luziferlehre" einen "vergeistigten Satanismus" predigte. Und sie räumen mit einem Tabu auf, das die Anthroposophische Gesellschaft gerne unter den Tisch kehrt: die Mitgliedschaft Rudolf Steiners bei dem sexualmagischen Geheimbund "Ordo Templi Orientis". In ihren Reportagen aus Waldorf-Einrichtungen führen Guido und Michael G***** schließlich den Beweis, daß Steiners Rassismus und Okkultismus bis heute nachwirken.
Nach diesem Buch kann kein Politiker, können keine Eltern mehr sagen, sie hätten nichts gewußt.
Ueberreuter
Rudolf Steiner ist der Begründer der Anthroposophie.
Nach der von ihm ins Leben gerufenen Waldorfpädagogik werden in Deutschland und Österreich heute fast 80.000 Kinder unterrichtet.
Beide, die Anthroposophie und die Waldorfschulen, haben in der Öffentlichkeit einen guten Ruf.
Einen sehr guten Ruf. Doch dieser gute Ruf besteht zu Unrecht, behaupten Guido und Michael G*****. Denn Rudolf Steiner war Okkultist, Rassist und außerdem leitendes Mitglied eines sexualmagischen Geheimordens. Und seine obskure Weltanschauung wirkt bis heute nach - auch in den Waldorfschulen. Nach diesem Buch müssen die Anthroposophen Farbe bekennen und die Politiker sich überlegen, ob sie weiterhin mit Steuergeldern die Waldorf-Einrichtungen unterstützen wollen."
Das Buch des Beklagten enthält zahlreiche Auszüge aus den Schriften Steiners, setzt sich kritisch mit dessen Weltanschauungsideen auseinander und untersucht den Einfluß dieses Gedankenguts auf die Waldorf-Schulen. Auszugsweise werden Aufsätze von Schülern der Waldorf-Schulen zitiert.
Wegen des Textes des Buchumschlages brachten mehrere Rechtsträger von Waldorf-Schulen, darunter auch die Kläger, gegen den Verlag Klagen auf Unterlassung der Äußerung ein, Kinder und Jugendliche von Waldorf-Schulen würden nach okkultistischen und rassistischen Weltanschauungen Rudolf Steiners erzogen. Zur Unterstützung des Prozeßstandpunktes des beklagten Verlegers gab der Beklagte am 25. 2. 1997 eine eidesstättige Erklärung mit folgendem Inhalt ab:
"Ich bin in Gesprächen mit Schülern von Waldorf-Schulen und durch Einsicht in Schulhefte (sogenannte Epochenhefte) zur begründeten Ansicht gelangt, daß das okkultistische und rassistische Weltbild Rudolf Steiners in der Waldorf-Pädagogik, die ebenfalls von Rudolf Steiner gegründet wurde, in einigen Schulen nachwirkt".
Mit ihrer am 8. 9. 1997 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage und dem gleichzeitig gestellten Sicherungsantrag begehren die Kläger die Unterlassung der Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung, Kinder und/oder Jugendliche, die die Schulen der klagenden Parteien besuchen, würden nach rassistischen Weltanschauungen, insbesondere jenen Rudolf Steiners erzogen sowie die Unterlassung sinngleicher Äußerungen. Im Buch des Beklagten werde die Behauptung aufgestellt, daß in Waldorf-Schulen im deutschsprachigen Raum und somit auch in jeder Waldorf-Schule in Österreich Kinder nach einem Lehrplan erzogen und unterrichtet werden würden, der rassistische und okkultistische Grundsätze enthalte und daher eine rassistische Grundhaltung vermittle. In einer eidesstättigen Erklärung habe der Beklagte behauptet, er sei in Gesprächen mit Schülern von Waldorf-Schulen und durch Einsicht in Schulhefte zu der begründeten Ansicht gelangt, daß das okkultistische und rassistische Weltbild Rudolf Steiners in der Waldorf-Pädagogik, die ebenfalls von Rudolf Steiner begründet worden sei, in einigen Schulen nachwirke. Der Vorwurf, nach rassistischen Grundsätzen zu erziehen, sei wegen des gedanklichen Naheverhältnisses zum Nationalsozialismus ehrenrührig. Der Vorwurf sei falsch. Den Kindern würde in den Schulen eine antirassistische Grundhaltung vermittelt. Es existierten auch Waldorf-Schulen in Südafrika und Israel. Es bestehe die Besorgnis, daß die inkriminierten Äußerungen auch auf die österreichischen Waldorf-Schulen bezogen werden.
Das angerufene Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil für Klagen über Äußerungen in einem Medium das Handelsgericht Wien zuständig sei. Dem Überweisungsantrag der Kläger gemäß § 230a ZPO wurde stattgegeben, die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage an das Handelsgericht Wien überwiesen. Dieses setzte dem Beklagten zur Erstattung einer Klagebeantwortung sowie zur Äußerung zum Sicherungsantrag eine Frist. Der Beklagte brachte eine Klagebeantwortung ein und beantragte in seiner Äußerung die Abweisung des Sicherungsantrags mit folgender wesentlicher Begründung:Das angerufene Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil für Klagen über Äußerungen in einem Medium das Handelsgericht Wien zuständig sei. Dem Überweisungsantrag der Kläger gemäß Paragraph 230 a, ZPO wurde stattgegeben, die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage an das Handelsgericht Wien überwiesen. Dieses setzte dem Beklagten zur Erstattung einer Klagebeantwortung sowie zur Äußerung zum Sicherungsantrag eine Frist. Der Beklagte brachte eine Klagebeantwortung ein und beantragte in seiner Äußerung die Abweisung des Sicherungsantrags mit folgender wesentlicher Begründung:
Der Beklagte habe sich in seinem Schwarzbuch mit Rudolf Steiner, seiner Weltanschauung und den Auswirkungen auf den Unterricht in den Waldorf-Schulen beschäftigt. Nicht einmal die Kläger würden bestreiten, daß Rudolf Steiners Weltbild okkult und rassistisch gewesen sei. Rassismus sei die Unterteilung der Erdbevölkerung in unterschiedliche Menschenrassen. Der Rassismus leite aus der Zugehörigkeit zu einer solchen Rasse bestimmte kulturelle, geistige oder charakterliche Eigenschaften ab. Aussagen, die solche Unterscheidungen treffen, seien rassistisch. Im Schwarzbuch sei an mehreren Beispielen belegt worden, daß das rassistische Gedankengut Steiners in der Waldorf-Pädagogik in einigen Schulen nachwirke. Dazu seien Auszüge aus Schulheften (Epochenheften) wiedergegeben worden. Der Unterricht in Waldorf-Schulen finde grundsätzlich ohne Bücher statt. Die Schüler lernten ausschließlich aus den Epochenheften. Der Inhalt dieser Hefte werde von den Lehrern diktiert oder an die Tafel geschrieben. Er entspreche dem Lehrstoff in diesen Schulen. In Erdkundeheften habe der Beklagte mehrere rassistische Eintragungen über "Neger", "Russen" oder "Massai" gefunden. Dies sei im Buch zitiert worden. In den Texten würden ohne Zweifel bestimmten "Menschenrassen" kulturelle, geistige oder charakterliche Eigenschaften zugeteilt. Die Eintragungen enthielten rassistisches Gedankengut. Die Kläger hätten sich bisher darauf beschränkt, vom Verlag stammende Texte einzuklagen. Sie beanstandeten nun die vom Beklagten getätigte Äußerung, daß er in Gesprächen mit Schülern von Waldorf-Schulen und durch Einsicht in Epochenhefte zur begründeten Ansicht gelangt sei, daß das rassistische Weltbild Rudolf Steiners in einigen Schulen nachwirke. Andere konkrete Behauptungen seien von den Klägern nicht herangezogen worden. Die Äußerung sei im Gesamtzusammenhang zu verstehen. Die eidesstättige Erklärung des Beklagten könne einen Unterlassungsanspruch nicht rechtfertigen. Sie sei zur Vorlage bei Gericht bestimmt gewesen. Die Kläger hätten der Qualifikation der Aussagen in den Epochenheften als rassistisch in Wahrheit nichts entgegengesetzt. Der Tatsachenkern der Äußerung des Beklagten sei wahr. Dies hätten die Kläger gar nicht beanstandet. Die Wahrheit der Äußerung sei überdies durch die Vorlage von Urkunden (Auszüge aus den Epochenheften) bescheinigt. Die "Wurzelrassenlehre" des Rudolf Steiner nach der "AKASHA-Chronik" sei rassistisch (dazu zitiert der Beklagte aus einer Schrift Steiners = die zitierte Chronik, worin von "verkümmerten Menschen" im Gegensatz zu sogenannten "Ariern" als "gegenwärtige Kulturmenschheit" die Rede ist). Die Thesen Steiners seien Grundlage des Geschichtsunterrichts. In den Epochenheften von Waldorf-Schülern beginne der Geschichteunterricht mit Atlantis. Das Volk der Arier werde beschrieben. Die von den Klägern beanstandete Äußerung in der eidesstättigen Erklärung sei nur zur Vorlage bei Gericht bestimmt. Schon deshalb könne kein Unterlassungsanspruch bestehen. Die beanstandete Äußerung habe der Beklagte in keinem anderen Fall getätigt. Die Kläger hätten weiters nicht begründet, worin ein nicht in Geld gutzumachender Schaden bestehen solle.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgendes fest:
Der Kläger (gemeint: der Beklagte) und sein Bruder hätten ihre Recherchen an acht bis zehn Schulen und an Hand von über 300 Epochenheften nur an deutschen Schulen durchgeführt. Die österreichischen und deutschen Epochenhefte gleichten im Inhalt einander. Der Beklagte habe bei seinen Recherchen in Epochenheften folgende Eintragungen gefunden:
Über "Neger": "Am Rande des Regenwaldes leben die Neger, wenn ein Forscher dorthin geht und einem Neger zB eine Stereoanlage schenkt, kann er in drei Minuten alle Knöpfe und Schalter gut bedienen. Sie sind sehr nett und offenherzig. Sie nehmen zwar Geschenke an, wollen aber für einen Freundschaftsdienst kein Geld haben. Darum haben früher die Sklavenhändler Neger genommen, weil sie sich gut an eine neue Umgebung anpassen konnten. Andere Stämme wären in der Gefangenschaft bestimmt gestorben. Ich glaube, das ist alles, was mich an diesem Volk interessiert." Über "Russen": "Die Russen können nicht auf einem Fleck bleiben, sie müssen immer weiterziehen, darum sieht es in der Wohnung eines Russen auch so aus, als wolle er verreisen oder ist gerade von einer Reise wiedergekommen, alles steht nur provisorisch im Zimmer des Russen." Über "Massai": "Die Massai leben in der Wüste. Die Massai-Leute gehören zu denen, die nicht überleben, wenn man sie als Sklaven verkauft."
Der Umstand, daß der Beklagte und sein Bruder ihre Recherchen nur an deutschen Schulen durchgeführt hätten, sei aus dem Buch ersichtlich. Schließlich stellte das Erstgericht noch den im Buch auf S 11 ersichtlichen Textteil: "Nach diesem Buch werden und müssen die Verantwortlichen reagieren: Die Anthroposophen, die Eltern, die Schüler, die allgemein Betroffenen und natürlich auch die Politik" sowie den auf S 303 befindlichen Textteil fest: "Deshalb soll dieses Buch auch ein Aufruf an Politiker, Eltern, Sektenbeauftragte und jene Bürger sein, die Anthroposophie und die Waldorf-Einrichtungen unter dem Gesichtspunkt des Rassismus und Okkultismus zu beleuchten und kritisch zu prüfen. Wir rufen die staatlichen Institutionen auf zu prüfen, ob die anthroposophischen Einrichtungen aufgrund ihres Gedankenguts wirklich noch von unseren Steuergeldern finanziert werden müssen. Erst wenn der Geldhahn zugedreht ist, werden sich die Anthroposophen auch nach außen hin so zeigen, wie sie wirklich sind".
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte nicht für die Behauptungen auf den Umschlagseiten des Buches hafte, weil die Äußerungen vom Verleger stammten. Nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der bekämpften Aussagen könne ein durchschnittlich aufmerksamer Leser unschwer erkennen, daß sich die Recherchen des Beklagten und seines Bruders auf Deutschland bezogen hätten und daß daher ein hinreichender Bezug auf die österreichischen Kläger zu verneinen sei. Den Klägern fehle die aktive Klagelegitimation. Aus der nur zur Verwendung in einem Gerichtsverfahren bestimmten eidesstättigen Erklärung könnten keine Unterlassungsansprüche gegen die Auskunftsperson abgeleitet werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß eine Haftung nach § 1330 ABGB auch dann bestehen könne, wenn sich der Vertretene (gemeint: der Beklagte, vertreten durch den Verleger) trotz Äußerungspflicht zu der Erklärung seines Vertreters nicht äußere. Der Beklagte habe sich vom Inhalt des Textes des Buchumschlages nicht distanziert, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Er habe daher auch für den Klappentext zu haften. Der Unterlassungsanspruch sei aber auch wegen der in der eidesstättigen Erklärung enthaltenen Äußerung berechtigt. Der Oberste Gerichtshof habe nur ausgesprochen, daß wegen eines von einem Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren erstatteten Gutachtens im allgemeinen ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden könne. Der Ausschluß einer Haftung nach § 1330 ABGB sei im Interesse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege begründet. Dies gelte auch für Aussagen von Zeugen und Parteien. Diese Erwägungen könnten aber für eine "eidesstattliche Erklärung" nicht gelten. Schriftliche Aussagen gebe es im österreichischen Prozeßrecht nicht. Eidesstättige Erklärungen könnten ohne die Sanktion einer Falschaussage abgegeben werden. Es müsse daher hier die grundsätzliche Haftung nach § 1330 ABGB bejaht werden. Es müsse ferner ein hinreichender Bezug der bekämpften Äußerungen zu den österreichischen Klägern bejaht werden. Weder das Buch noch der Klappentext noch die eidesstättige Erklärung des Beklagten enthielten einen Hinweis darauf, daß sich die aufgestellten Behauptungen nur auf Deutschland bezögen und für österreichische Rudolf Steiner-Schulen nicht gelten würden. Es sei keinerlei Differenzierung bezüglich des praktizitierten Unterrichtssystems gemacht worden. Der von den Klägern bekämpfte Vorwurf des Beklagten sei sowohl kreditschädigend als auch ehrenbeleidigend.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß eine Haftung nach Paragraph 1330, ABGB auch dann bestehen könne, wenn sich der Vertretene (gemeint: der Beklagte, vertreten durch den Verleger) trotz Äußerungspflicht zu der Erklärung seines Vertreters nicht äußere. Der Beklagte habe sich vom Inhalt des Textes des Buchumschlages nicht distanziert, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Er habe daher auch für den Klappentext zu haften. Der Unterlassungsanspruch sei aber auch wegen der in der eidesstättigen Erklärung enthaltenen Äußerung berechtigt. Der Oberste Gerichtshof habe nur ausgesprochen, daß wegen eines von einem Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren erstatteten Gutachtens im allgemeinen ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden könne. Der Ausschluß einer Haftung nach Paragraph 1330, ABGB sei im Interesse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege begründet. Dies gelte auch für Aussagen von Zeugen und Parteien. Diese Erwägungen könnten aber für eine "eidesstattliche Erklärung" nicht gelten. Schriftliche Aussagen gebe es im österreichischen Prozeßrecht nicht. Eidesstättige Erklärungen könnten ohne die Sanktion einer Falschaussage abgegeben werden. Es müsse daher hier die grundsätzliche Haftung nach Paragraph 1330, ABGB bejaht werden. Es müsse ferner ein hinreichender Bezug der bekämpften Äußerungen zu den österreichischen Klägern bejaht werden. Weder das Buch noch der Klappentext noch die eidesstättige Erklärung des Beklagten enthielten einen Hinweis darauf, daß sich die aufgestellten Behauptungen nur auf Deutschland bezögen und für österreichische Rudolf Steiner-Schulen nicht gelten würden. Es sei keinerlei Differenzierung bezüglich des praktizitierten Unterrichtssystems gemacht worden. Der von den Klägern bekämpfte Vorwurf des Beklagten sei sowohl kreditschädigend als auch ehrenbeleidigend.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Rechtsfrage, ob eine eidesstättige Erklärung zum Gegenstand einer Klage nach § 1330 ABGB gemacht werden könne, liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Rechtsfrage, ob eine eidesstättige Erklärung zum Gegenstand einer Klage nach Paragraph 1330, ABGB gemacht werden könne, liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist wegen der aufgeworfenen erheblichen Rechtsfragen zum Umfang der Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien und der aus diesem Grund behaupteten Nichtigkeit des Provisorialverfahrens zulässig. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.