Begründung:
Der Kläger ist Herausgeber und Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "p*****". Der Beklagte war Parteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs und wurde am 30. 10. 2000 vor der Wirtschaftspolizei zur sogenannten "Spitzelaffäre", die in der Öffentlichkeit auf Grund zahlreicher Medienberichte allgemein bekannt geworden war, vernommen. Er gab an diesem Tag folgende im Fernsehen veröffentlichte Erklärung ab:
"Man hat mich jetzt soweit gereizt und herausgefordert, dass wir wirklich Ordnung machen werden in diesem Sumpf. Die Zeit ist vorbei, wo wir uns jetzt etwas gefallen lassen und ich glaube, dass die Öffentlichkeit Verständnis dafür hat, dass wir nicht mehr länger mitspielen und ich auch nicht mehr, dass das, was in den kranken Gehirnen einiger Journalisten entstanden ist, dass das quasi zum Vorwurf gegen die Politik und gegen die Freiheitlichen insbesondere unternommen wird".
Der Kläger begehrt mit seiner Unterlassungsklage und dem gleichlautenden Sicherungsantrag, dem Beklagten in Bezug auf den Kläger und die Berichterstattung im Nachrichtenmagazin "p*****" herabsetzende und unwahre Behauptungen des Inhalts zu verbieten, dass die im Zusammenhang mit der "Spitzelaffäre" gegen freiheitliche Politiker und Funktionäre verbreiteten Verdachtsmomente in den kranken Gehirnen einiger Journalisten entstanden seien sowie das Verbot inhaltlich gleichartiger Behauptungen. Der Kläger sei vom Vorwurf des Beklagten persönlich betroffen. Der Angriff richte sich gegen die vom Herausgeber bestimmte Blattlinie. Die Berichterstattung über die "Spitzelaffäre" habe massive Angriffe freiheitlicher Politiker gegen "gegnerische Medien", auch gegenüber dem "p*****" zur Folge gehabt. Der Beklagte behaupte wahrheitswidrig, dass krankhaft bzw bewusst und absichtlich unrichtige Artikel verfasst und veröffentlicht werden. Die Behauptungen seien ehrverletzend, unwahr und kreditschädigend.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Aktivlegitimation sei nicht gegeben. Der Adressat der Äußerung des Beklagten beziehe diese nicht auf den Kläger. Im Übrigen sei die bekämpfte Äußerung in ihrem Kern wahr.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte noch fest, dass die Äußerung des Beklagten im Zusammenhang mit der "Spitzelaffäre" erfolgt sei, zu der die Zeitschrift "p*****" sich in kritischer Weise mit der Rolle der FPÖ und ihrer Politiker auseinandergesetzt habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Kläger bescheinigen hätte müssen, welche wirtschaftlichen Nachteile ihm durch die Äußerung des Beklagten entstanden seien. Hier gehe es nicht um den wirtschaftlichen Ruf der Zeitschrift "p*****". Auch die Aktivlegitimation des Klägers sei im Provisorialverfahren nicht hinlänglich bescheinigt worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, dass sich die Äußerungen des Beklagten gegen Journalisten gerichtet hätten und dass nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens nicht gesagt werden könne, dass der Kläger als Chefredakteur und Herausgeber des Nachrichtenmagazins betroffen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Antrag des Klägers änderte es diesen Ausspruch ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass die einstweilige Verfügung erlassen werde.
Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.