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Rechtssatz RS0031986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031986

Entscheidungsdatum

29.08.2002

Rechtssatz

Richtet sich ein ehrenbeleidigendes Werturteil gegen die Blattlinie eines periodischen Medienwerkes, sind nicht der Medieninhaber, sondern der Herausgeber und die durch die Äußerung betroffenen Journalisten zur Erhebung einer auf Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gestützten Unterlassungsklage aktiv legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Veröff: EvBl 1992/65 S 295 = SZ 64/182 = JBl 1992,326 = ÖBl 1992,51 = ecolex 1992,233
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
    Auch
  • 6 Ob 96/01p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 96/01p
    Abweichend; Beisatz: Dem Medieninhaber, der ein Medienunternehmen betreibt, obliegt die unternehmerische Tätigkeit am Medienunternehmen. Er ist im Gegensatz zum bloß technischen Verbreiter als "intellektueller" Verbreiter, also als derjenige, der zu der darin enthaltenen Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, anzusehen. (T1) Beisatz: War Angriffsziel der Äußerungen das periodische Medienwerk (ein Rechtsobjekt), ist die Betroffenheit des an der Herstellung des Werkes beteiligten Medieninhabers zu bejahen. (T2)
  • 6 Ob 34/02x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 34/02x
    Vgl; Beisatz: Für eine persönliche Betroffenheit des Herausgebers, der für die Blattlinie verantwortlich ist, müssten aber konkrete Umstände behauptet und bescheinigt sein, aus denen hervorginge, dass der ehrverletzende Vorwurf sich gegen die vom Herausgeber des Nachrichtenmagazins verfolgte Leitlinie richtete und dass dies von den Adressaten der Äußerung des Beklagten auch so verstanden wurde. (T3)
  • 6 Ob 205/02v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 205/02v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0010OB00041_9100000_003