Rechtssatz RS0031986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031986
Entscheidungsdatum
29.08.2002
Rechtssatz
Richtet sich ein ehrenbeleidigendes Werturteil gegen die Blattlinie eines periodischen Medienwerkes, sind nicht der Medieninhaber, sondern der Herausgeber und die durch die Äußerung betroffenen Journalisten zur Erhebung einer auf § 1330 Abs 1 ABGB gestützten Unterlassungsklage aktiv legitimiert.Richtet sich ein ehrenbeleidigendes Werturteil gegen die Blattlinie eines periodischen Medienwerkes, sind nicht der Medieninhaber, sondern der Herausgeber und die durch die Äußerung betroffenen Journalisten zur Erhebung einer auf Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gestützten Unterlassungsklage aktiv legitimiert.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
Veröff: EvBl 1992/65 S 295 = SZ 64/182 = JBl 1992,326 = ÖBl 1992,51 = ecolex 1992,233
- 4 Ob 95/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
Auch
- 6 Ob 96/01p
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 96/01p
Abweichend; Beisatz: Dem Medieninhaber, der ein Medienunternehmen betreibt, obliegt die unternehmerische Tätigkeit am Medienunternehmen. Er ist im Gegensatz zum bloß technischen Verbreiter als "intellektueller" Verbreiter, also als derjenige, der zu der darin enthaltenen Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, anzusehen. (T1) Beisatz: War Angriffsziel der Äußerungen das periodische Medienwerk (ein Rechtsobjekt), ist die Betroffenheit des an der Herstellung des Werkes beteiligten Medieninhabers zu bejahen. (T2)
- 6 Ob 34/02x
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 34/02x
Vgl; Beisatz: Für eine persönliche Betroffenheit des Herausgebers, der für die Blattlinie verantwortlich ist, müssten aber konkrete Umstände behauptet und bescheinigt sein, aus denen hervorginge, dass der ehrverletzende Vorwurf sich gegen die vom Herausgeber des Nachrichtenmagazins verfolgte Leitlinie richtete und dass dies von den Adressaten der Äußerung des Beklagten auch so verstanden wurde. (T3)
- 6 Ob 205/02v
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 205/02v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031986
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00041_9100000_003