Rechtssatz RS0114016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114016
Entscheidungsdatum
12.01.2012
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 114/00h
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
Veröff: SZ 73/117
- 6 Ob 60/03x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 60/03x
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt äußerte sich gegenüber zwei Zeitungen über einen Gutachter. (T1)
- 6 Ob 238/03y
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 238/03y
Auch
- 6 Ob 258/11a
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
Auch; nur: Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind. (T2); Beisatz: Während dem Gegner vor Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat der Betroffene, dessen Ehre anlässlich medialer Ereignisse angegriffen wird, in den meisten Fällen keine Möglichkeit, den Angriffen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten. (T3); Beisatz: Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Äußerung auf einer Pressekonferenz oder im Rahmen eines Zeitungsinterviews abgegeben wurde. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114016
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_005