Die Revisionsrekurse beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 510 Abs 3 letzter Satz, 528a ZPO).Die Revisionsrekurse beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 510, Absatz 3, letzter Satz, 528a ZPO).
I. Zum Revisionsrekurs des Klägers:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Das angestrebte Verbot der Äußerungen des Beklagten auch in einem gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die unwahren Tatsachenbehauptungen wider besseres Wissen erhoben wurden (RIS-Justiz RS0022784). Der Revisionsrekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass der Vorsatz des Beklagten schon aus einem Vergleich der beiden Gutachten (deren Inhalt allerdings nicht festgestellt wurde) hervorgehe. Auf eine solcherart beweisbare Wissentlichkeit hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz aber nicht gestützt, hat er doch in der Klage auf die unterschiedliche Auftragslage der beiden Gutachten, den unterschiedlichen Beurteilungszeitraum und die unterschiedlichen Beweismittel hingewiesen, was das Einräumen einer inhaltlichen Differenz der Gutachten zumindest indiziert. Wenn er in der Folge eine inhaltliche Widersprüchlichkeit der beiden Gutachten bestritt und deswegen auf die objektive Unrichtigkeit der Äußerungen des Beklagten hinwies, hat er damit noch nicht geltend gemacht, der Beklagte habe wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt, weil dies voraussetzte, dass der Beklagte bei der Lektüre von Fachgutachten zwingend die Übereinstimmung der Gutachten erkannt und dann vorsätzlich eine Widersprüchlichkeit behauptet hätte. Der Kläger releviert daher im Ergebnis nur ein "Wissenmüssen" des Beklagten über die Unrichtigkeit seiner Behauptungen. Dies reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes (Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege) aber nicht aus (6 Ob 50/98s; 6 Ob 272/00v).
II. Zum Revisionsrekurs des Beklagten:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs des Beklagten:
Zur Beurteilung der Äußerungen als Tatsachenbehauptungen und ihren ehrverletzenden Charakter sowie zur Beweislast über die Wahrheit kann auf die Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden. Zu diesen Themen führt der Revisionsrekurs nichts aus.
Unwahre, in die Ehre eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen und solche, deren Wahrheit nicht nachgewiesen wurde, sind nach § 1330 ABGB zu verbieten und können nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (6 Ob 254/98s; 6 Ob 7/99v uva). Die oberstgerichtliche Judikatur steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art 10 MRK. Die Divergenz der beiden Sachverständigengutachten wurde nicht festgestellt. Selbst wenn sie vorläge, sind damit die Vorwürfe des Bagatellisierens, unverantwortlichen Verharmlosens und Herunterspielens von Mängeln im Hygiene-Bereich nicht gerechtfertigt, solange nicht der behauptete Sachverhalt (tatsächliches Vorliegen der Mängel und ihre Verneinung im Gutachten des Klägers) zumindest bescheinigt ist.Unwahre, in die Ehre eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen und solche, deren Wahrheit nicht nachgewiesen wurde, sind nach Paragraph 1330, ABGB zu verbieten und können nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (6 Ob 254/98s; 6 Ob 7/99v uva). Die oberstgerichtliche Judikatur steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 10, MRK. Die Divergenz der beiden Sachverständigengutachten wurde nicht festgestellt. Selbst wenn sie vorläge, sind damit die Vorwürfe des Bagatellisierens, unverantwortlichen Verharmlosens und Herunterspielens von Mängeln im Hygiene-Bereich nicht gerechtfertigt, solange nicht der behauptete Sachverhalt (tatsächliches Vorliegen der Mängel und ihre Verneinung im Gutachten des Klägers) zumindest bescheinigt ist.
Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten sind die in der Entscheidung 6 Ob 114/00h (MR 2000, 307) dargelegten Rechtsgrundsätze auch hier anzuwenden. Dort wurde ausgesprochen, dass ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner seines Klienten führt, nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege agiert. Er trägt damit nicht zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung sachlich Zielführendes bei. Nichts anderes kann hier gelten. Es macht keinen Unterschied, ob die Äußerung auf einer Pressekonferenz oder im Rahmen eines Zeitungsinterviews abgegeben wurde. Auch die unterschiedliche Gewichtigkeit des Angriffs gegen die Ehre (dort der Vorwurf eines Verbrechens, hier der Vorwurf einer grob sorgfaltswidrigen Gutachtenserstattung) ändert nichts an der grundsätzlichen Beurteilung, ob der Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtspflege oder aber außerhalb derselben tätig wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Ersatzanspruches des Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO, §§ 78 und 402 EO. Mangels Bewertung des Teilanspruchs (Verbot der Äußerungen in einem Gerichtsverfahren) durch die Parteien ist von einer Gleichwertigkeit auszugehen. Auf der Basis der Hälfte der Kostenbemessungsgrundlage (7.500 EUR) hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz seiner Vertretungskosten.Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten sind die in der Entscheidung 6 Ob 114/00h (MR 2000, 307) dargelegten Rechtsgrundsätze auch hier anzuwenden. Dort wurde ausgesprochen, dass ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner seines Klienten führt, nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege agiert. Er trägt damit nicht zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung sachlich Zielführendes bei. Nichts anderes kann hier gelten. Es macht keinen Unterschied, ob die Äußerung auf einer Pressekonferenz oder im Rahmen eines Zeitungsinterviews abgegeben wurde. Auch die unterschiedliche Gewichtigkeit des Angriffs gegen die Ehre (dort der Vorwurf eines Verbrechens, hier der Vorwurf einer grob sorgfaltswidrigen Gutachtenserstattung) ändert nichts an der grundsätzlichen Beurteilung, ob der Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtspflege oder aber außerhalb derselben tätig wurde. römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Ersatzanspruches des Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, Paragraphen 78 und 402 EO. Mangels Bewertung des Teilanspruchs (Verbot der Äußerungen in einem Gerichtsverfahren) durch die Parteien ist von einer Gleichwertigkeit auszugehen. Auf der Basis der Hälfte der Kostenbemessungsgrundlage (7.500 EUR) hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz seiner Vertretungskosten.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.