Rechtssatz RS0031833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031833
Geschäftszahl
3Ob11/53; 5Ob702/82; 1Ob663/83; 6Ob114/00h
Entscheidungsdatum
13.07.2000
Rechtssatz
Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl SZ 18/93). Wenn der Beklagte selbst aus einer richtigen Tatsache eine unrichtige Schlußfolgerung zieht, so fällt die unrichtige Beurteilung wahrer Tatsachen nicht unter § 1330 ABGB. Umso weniger aber ist er für Schlußfolgerungen verantwortlich, welche ein Dritter aus den mitgeteilten wahren Tatsachen ziehen kann oder wirklich zieht. Er haftet nur für die Richtigkeit und Wahrheit der Tatsache.Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle vergleiche SZ 18/93). Wenn der Beklagte selbst aus einer richtigen Tatsache eine unrichtige Schlußfolgerung zieht, so fällt die unrichtige Beurteilung wahrer Tatsachen nicht unter Paragraph 1330, ABGB. Umso weniger aber ist er für Schlußfolgerungen verantwortlich, welche ein Dritter aus den mitgeteilten wahren Tatsachen ziehen kann oder wirklich zieht. Er haftet nur für die Richtigkeit und Wahrheit der Tatsache.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 11/53
Entscheidungstext OGH 21.01.1953 3 Ob 11/53
- 5 Ob 702/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 702/82
Auch; nur: Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl SZ 18/93). (T1)
- 1 Ob 663/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 663/83
nur: Die Verbreitung wahrer Tatsachen fällt nicht unter diese Gesetzesstelle. (T2)
- 6 Ob 114/00h
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 73/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031833
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19530121_OGH0002_0030OB00011_5300000_001