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Rechtssatz RS0031833×

Rechtssatz RS0031833

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031833

Geschäftszahl

3Ob11/53; 5Ob702/82; 1Ob663/83; 6Ob114/00h

Entscheidungsdatum

13.07.2000

Rechtssatz

Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle vergleiche SZ 18/93). Wenn der Beklagte selbst aus einer richtigen Tatsache eine unrichtige Schlußfolgerung zieht, so fällt die unrichtige Beurteilung wahrer Tatsachen nicht unter Paragraph 1330, ABGB. Umso weniger aber ist er für Schlußfolgerungen verantwortlich, welche ein Dritter aus den mitgeteilten wahren Tatsachen ziehen kann oder wirklich zieht. Er haftet nur für die Richtigkeit und Wahrheit der Tatsache.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/53
    Entscheidungstext OGH 21.01.1953 3 Ob 11/53
  • 5 Ob 702/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 702/82
    Auch; nur: Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl SZ 18/93). (T1)
  • 1 Ob 663/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 663/83
    nur: Die Verbreitung wahrer Tatsachen fällt nicht unter diese Gesetzesstelle. (T2)
  • 6 Ob 114/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 73/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031833

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19530121_OGH0002_0030OB00011_5300000_001