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Rechtssatz RS0040572×

Rechtssatz RS0040572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040572

Geschäftszahl

6Ob656/83 (6Ob657/83; 6Ob658/83); 1Ob270/98g; 2Ob273/01p; 3Ob189/17s; 10Ob18/26h

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Rechtssatz

Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im Paragraph 325, ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 656/83
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 656/83
    Veröff: EvBl 1986/49 S 179
  • 1 Ob 270/98g
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 270/98g
    nur: Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden. (T1)
  • 2 Ob 273/01p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 2 Ob 273/01p
    nur T1
  • 3 Ob 189/17s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 189/17s
    Beisatz: Jedoch Rekurslegitimation der Parteien für Bekämpfung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung eines Zeugen. (T2)
  • 10 Ob 18/26h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2026 10 Ob 18/26h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0060OB00656_8300000_006