Rechtssatz RS0040572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040572
Entscheidungsdatum
21.04.2026
Rechtssatz
Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im Paragraph 325, ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 656/83
Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 656/83
Veröff: EvBl 1986/49 S 179
- 1 Ob 270/98g
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 270/98g
nur: Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden. (T1)
- 2 Ob 273/01p
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 2 Ob 273/01p
nur T1
- 3 Ob 189/17s
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 189/17s
Beisatz: Jedoch Rekurslegitimation der Parteien für Bekämpfung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung eines Zeugen. (T2)
- 10 Ob 18/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2026 10 Ob 18/26h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040572
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00656_8300000_006