Die Revision gibt zum einen Anlaß, die Wiederaufnahmeklage teilweise zurückzuweisen, zum anderen ist das Rechtsmittel der Wiederaufnahmeklägerin zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
1. In Schriftsätzen vom 4. Juli 1997 (Einlangen bei Gericht), die in der Verhandlungstagsatzung vom 14. Juli 1997 vorgetragen wurden, behauptete die Wiederaufnahmeklägerin erstmals, von den Rechtsansichten des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Linz in den Entscheidungen 1 Ob 540/95 und 2 R 131/95 in Verletzung der Verfahrensgrundsätze gemäß Art 6 EMRK und § 182 ZPO überrascht worden zu sein, und erstattete dazu das bereits eingangs wiedergegebene Prozeßvorbringen.1. In Schriftsätzen vom 4. Juli 1997 (Einlangen bei Gericht), die in der Verhandlungstagsatzung vom 14. Juli 1997 vorgetragen wurden, behauptete die Wiederaufnahmeklägerin erstmals, von den Rechtsansichten des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Linz in den Entscheidungen 1 Ob 540/95 und 2 R 131/95 in Verletzung der Verfahrensgrundsätze gemäß Artikel 6, EMRK und Paragraph 182, ZPO überrascht worden zu sein, und erstattete dazu das bereits eingangs wiedergegebene Prozeßvorbringen.
Jene Urteile, denen nach diesen Behauptungen überraschende Rechtsansichten zugrundeliegen sollen, wurden der klagenden Partei am 31. Mai 1995 (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs) und am 7. Februar 1996 (Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz) zugestellt. Seither war der Wiederaufnahmeklägerin demnach ihre Überraschung über die Ergebnisse der Hauptprozesse und die sie tragenden Rechtsansichten der Gerichte bewußt. Ohne von einer solchen überraschenden Rechtsansicht betroffen zu sein, hätte die Wiederaufnahmeklägerin den Expolitiker, wie sie vorbrachte, "schon damals" - also offenkundig noch vor Verhandlungsschluß in den Hauptprozessen - als Zeugen beantragt, sodaß ihr dessen Wahrnehmungen, die später Gegenstand einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren waren, damals gleichfalls bereits bekannt gewesen sein müssen. Sie schob jedoch diesen von ihr behaupteten Wiederaufnahmegrund erst am 4. Juli 1997 nach, obgleich sie bereits seit dem 31. Mai 1995 bzw 7. Februar 1996 imstande gewesen wäre, das erörterte Beweismittel zu benützen und bei Gericht vorzubringen. Die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmeklage war daher insofern am 4. Juli 1997 gemäß § 534 Abs 2 Z 4 ZPO schon längst abgelaufen.Jene Urteile, denen nach diesen Behauptungen überraschende Rechtsansichten zugrundeliegen sollen, wurden der klagenden Partei am 31. Mai 1995 (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs) und am 7. Februar 1996 (Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz) zugestellt. Seither war der Wiederaufnahmeklägerin demnach ihre Überraschung über die Ergebnisse der Hauptprozesse und die sie tragenden Rechtsansichten der Gerichte bewußt. Ohne von einer solchen überraschenden Rechtsansicht betroffen zu sein, hätte die Wiederaufnahmeklägerin den Expolitiker, wie sie vorbrachte, "schon damals" - also offenkundig noch vor Verhandlungsschluß in den Hauptprozessen - als Zeugen beantragt, sodaß ihr dessen Wahrnehmungen, die später Gegenstand einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren waren, damals gleichfalls bereits bekannt gewesen sein müssen. Sie schob jedoch diesen von ihr behaupteten Wiederaufnahmegrund erst am 4. Juli 1997 nach, obgleich sie bereits seit dem 31. Mai 1995 bzw 7. Februar 1996 imstande gewesen wäre, das erörterte Beweismittel zu benützen und bei Gericht vorzubringen. Die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmeklage war daher insofern am 4. Juli 1997 gemäß Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO schon längst abgelaufen.
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht auch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über eine Wiederaufnahmeklage zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§ 530 und § 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Mangelt es daran oder ist die Klage aus einem der in § 230 Abs 2 ZPO geregelten Gründe unzulässig, so eignet sie sich nicht für die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung und ist zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich eine Zulässigkeitsprüfung nach § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren nach § 471 ZPO (1 Ob 375/97x = EvBl 1998/149; JBl 1993, 126 = EvBl 1992/77; 6 Ob 558/94; 6 Ob 593/92 ua; Fasching, Kommentar IV 540; ders, LB2 Rz 2084).Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht auch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über eine Wiederaufnahmeklage zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraph 530 und Paragraph 531, ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Mangelt es daran oder ist die Klage aus einem der in Paragraph 230, Absatz 2, ZPO geregelten Gründe unzulässig, so eignet sie sich nicht für die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung und ist zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich eine Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 230, ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 471, ZPO (1 Ob 375/97x = EvBl 1998/149; JBl 1993, 126 = EvBl 1992/77; 6 Ob 558/94; 6 Ob 593/92 ua; Fasching, Kommentar römisch vier 540; ders, LB2 Rz 2084).
Das Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - wahrzunehmen (EvBl 1998/149; 6 Ob 558/94; 1 Ob 512/92; EvBl 1972/78 ua); wie aus § 543 ZPO abzuleiten ist, ist die Klage, kommen solche Umstände erst bei der mündlichen Streitverhandlung oder danach hervor, gleichwohl zurückzuweisen (EvBl 1998/149; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 543 ZPO mwN).Das Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - wahrzunehmen (EvBl 1998/149; 6 Ob 558/94; 1 Ob 512/92; EvBl 1972/78 ua); wie aus Paragraph 543, ZPO abzuleiten ist, ist die Klage, kommen solche Umstände erst bei der mündlichen Streitverhandlung oder danach hervor, gleichwohl zurückzuweisen (EvBl 1998/149; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 543, ZPO mwN).
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aus Anlaß der Revision im bezeichneten Umfang aufzuheben und die Wiederaufnahmeklagen insoweit zurückzuweisen. Keine Änderung erfahren dadurch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.
2. Gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim
Berufungsgericht einzubringen, wenn dieses dem Revisionsgegner - wie
hier - die Erstattung einer solchen nach § 508 Abs 5 ZPO freistellte,
tritt doch für deren Behandlung tritt das Berufungsgericht gemäß § 507a Abs 4 ZPO an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Die Frist beträgt gemäß § 507a Abs 1 ZPO vier Wochen und beginnt nach § 507a Abs 2 Z 2 ZPO mit Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt wird. Den Beklagten wurde diese Mitteilung am 24. Juli 1998 zugestellt. Die Revisionsbeantwortungsfrist begann daher - wegen der Gerichtsferien im Zustellzeitpunkt - am 26. August 1998 und endete am 22. September 1998, 24 Uhr.tritt doch für deren Behandlung tritt das Berufungsgericht gemäß Paragraph 507 a, Absatz 4, ZPO an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Die Frist beträgt gemäß Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO vier Wochen und beginnt nach Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO mit Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt wird. Den Beklagten wurde diese Mitteilung am 24. Juli 1998 zugestellt. Die Revisionsbeantwortungsfrist begann daher - wegen der Gerichtsferien im Zustellzeitpunkt - am 26. August 1998 und endete am 22. September 1998, 24 Uhr.
Die Beklagten gaben die an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung am 15. September 1998 zur Post. Sie langte dort am 16. September 1998 ein und wurde dem Obersten Gerichtshof aufgrund einer Verfügung vom 20. September 1998 "im Nachhang ... übermittelt". Der Oberste Gerichtshof übersandte die Revisionsbeantwortung am 22. September 1998 dem Oberlandesgericht Linz "zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung", wo sie am 24. September 1998 einlangte.
Wird ein Rechtsmittel bzw dessen Beantwortung - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem oder einem weiteren Gericht an das zuständige Gericht übersandt, so muß ein solcher Schriftsatz als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit noch fristgerecht beim zuständigen Gericht einlangen, weil die Tage des Postwegs nach ständiger Rechtsprechung nur dann nicht in die Frist einzurechnen sind, wenn das Rechtsmittel bzw dessen Beantwortung an das zuständige Gericht gerichtet war (1 Ob 119/98a; RZ 1990/109; EFSlg 49.410 uva). Die Revisionsbeantwortung ist daher mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen als verspätet zurückzuweisen.
3. Nach § 530 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen bzw Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, die dem Urteil erster Instanz vorausging, geltend zu machen, ist doch die Wiederaufnahmeklage nicht dazu bestimmt, Prozeßführungsfehlern der Parteien abzuhelfen (EvBl 1998/149; 6 Ob 558/94; SZ 59/14; JBl 1976, 439 ua; Fasching, LB2 Rz 2067). So liegt ein Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO dann vor, wenn die Partei im Hauptprozeß bereitstehende Beweismittel nicht anbietet, dabei unter anderem Zeugen zu führen unterläßt, von denen sie voraussetzen mußte, daß ihnen die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind (EvBl 1998/149; 6 Ob 558/94; MietSlg 39.795; 2 Ob 674/87, ua; Fasching, Kommentar IV 518 f), oder die Aussageverweigerung eines Zeugen ungerügt zur Kenntnis nimmt (1 Ob 793/79; SZ 23/199; Fasching, Kommentar III 432), was im einzelnen noch zu erörtern sein wird, und damit die prozessuale Diligenzpflicht verletzt (EvBl 1998/149; Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 530 ZPO mwN). Ist einer Prozeßpartei eine solche prozessuale Pflichtverletzung vorwerfbar, so kann ihr zur Sanierung deren Folgen nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werden (EvBl 1998/149; 1 Ob 710, 711/88; 6 Ob 698/83). Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch in der Unterlassung zumutbarer Erhebungen zur Ausforschung der für den Nachweis ihres Prozeßstandpunkts erforderlichen Zeugen liegen (EvBl 1998/149), wenn für sie die Bedeutung solcher Beweismittel ohne weiteres erkennbar war (EvBl 1998/149; 6 Ob 2159/96k).3. Nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen bzw Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, die dem Urteil erster Instanz vorausging, geltend zu machen, ist doch die Wiederaufnahmeklage nicht dazu bestimmt, Prozeßführungsfehlern der Parteien abzuhelfen (EvBl 1998/149; 6 Ob 558/94; SZ 59/14; JBl 1976, 439 ua; Fasching, LB2 Rz 2067). So liegt ein Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO dann vor, wenn die Partei im Hauptprozeß bereitstehende Beweismittel nicht anbietet, dabei unter anderem Zeugen zu führen unterläßt, von denen sie voraussetzen mußte, daß ihnen die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind (EvBl 1998/149; 6 Ob 558/94; MietSlg 39.795; 2 Ob 674/87, ua; Fasching, Kommentar römisch vier 518 f), oder die Aussageverweigerung eines Zeugen ungerügt zur Kenntnis nimmt (1 Ob 793/79; SZ 23/199; Fasching, Kommentar römisch drei 432), was im einzelnen noch zu erörtern sein wird, und damit die prozessuale Diligenzpflicht verletzt (EvBl 1998/149; Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 530, ZPO mwN). Ist einer Prozeßpartei eine solche prozessuale Pflichtverletzung vorwerfbar, so kann ihr zur Sanierung deren Folgen nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werden (EvBl 1998/149; 1 Ob 710, 711/88; 6 Ob 698/83). Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch in der Unterlassung zumutbarer Erhebungen zur Ausforschung der für den Nachweis ihres Prozeßstandpunkts erforderlichen Zeugen liegen (EvBl 1998/149), wenn für sie die Bedeutung solcher Beweismittel ohne weiteres erkennbar war (EvBl 1998/149; 6 Ob 2159/96k).
Fehlendes Verschulden hat der Wiederaufnahmekläger zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1998/149; 1 Ob 512/92). Versäumt er es, dieser Pflicht (schon in der Klage) durch die erforderlichen Behauptungen und Beweisanbote zu entsprechen, so ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren durch Beschluß zurückzuweisen (EvBl 1998/149; 1 Ob 512/92, 8 Ob 565/92; EvBl 1972/78; Fasching, Kommentar IV 520 mwN), was namentlich dann gilt, wenn die Klage jedwede Behauptung vermissen läßt, daß die Verwendung des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Umstands im Hauptverfahren ohne Verschulden unmöglich gewesen sei (EvBl 1998/149; 6 Ob 558/94; 6 Ob 593/92; JBl 1979, 268 ua; Fasching, Kommentar IV 520). Sonst ist in diesem Verfahrensabschnitt dagegen nicht darüber abzusprechen, ob der Wiederaufnahmekläger ohne sein Verschulden außerstande war, die erst jetzt behaupteten neuen Tatsachen bzw Beweismittel rechtzeitig bereits im Hauptprozeß zu verwenden (EvBl 1998/149; EvBl 1992/77; 6 Ob 593/92; SZ 51/165 ua; Fasching, Kommentar IV 541).Fehlendes Verschulden hat der Wiederaufnahmekläger zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1998/149; 1 Ob 512/92). Versäumt er es, dieser Pflicht (schon in der Klage) durch die erforderlichen Behauptungen und Beweisanbote zu entsprechen, so ist seine Klage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren durch Beschluß zurückzuweisen (EvBl 1998/149; 1 Ob 512/92, 8 Ob 565/92; EvBl 1972/78; Fasching, Kommentar römisch vier 520 mwN), was namentlich dann gilt, wenn die Klage jedwede Behauptung vermissen läßt, daß die Verwendung des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Umstands im Hauptverfahren ohne Verschulden unmöglich gewesen sei (EvBl 1998/149; 6 Ob 558/94; 6 Ob 593/92; JBl 1979, 268 ua; Fasching, Kommentar römisch vier 520). Sonst ist in diesem Verfahrensabschnitt dagegen nicht darüber abzusprechen, ob der Wiederaufnahmekläger ohne sein Verschulden außerstande war, die erst jetzt behaupteten neuen Tatsachen bzw Beweismittel rechtzeitig bereits im Hauptprozeß zu verwenden (EvBl 1998/149; EvBl 1992/77; 6 Ob 593/92; SZ 51/165 ua; Fasching, Kommentar römisch vier 541).
Die Entscheidung der Vorinstanzen entsprechen diesen Grundsätzen. Dementgegen ist die Wiederaufnahmeklägerin der Ansicht, die "Reichweite der prozessualen Diligenzpflicht" sei klärungsbedürftig. Eine Partei müsse wegen des der Verfahrensordnung "immanenten Grundsatzes der Prozeßökonomie" solche Verfahrenshandlungen, die "von vornherein als aussichtslos zu werten" seien, nicht vornehmen.
Dieser Standpunkt unterstellt die nicht erwiesene Tatsache, der Wiederaufnahmeklägerin seien in den Hauptprozessen keine prozessualen Mittel zu Gebote gestanden, die Aussage des Konzernmanagers, der durch sein Erscheinen zur Vernehmung gemeinsamer Zeuge geworden sei, doch zu erwirken. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Ob - und bejahendenfalls, in welcher Weise - das Prozeßgericht Zwangsmittel gemäß § 325 Abs 1 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht eines Zeugen anwenden soll und wird, können die Prozeßparteien zwar nicht unmittelbar beeinflussen (EvBl 1986/49; Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 325), die Unterlassung der Aussageerzwingung infolge einer ungerechtfertigten Zeugnisverweigerung kann jedoch gemäß § 196 ZPO als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt werden (1 Ob 739/79 mwN; SZ 23/199), was der Partei erst eine erfolgversprechende Geltendmachung einer Verletzung der Vorschriften der §§ 321, 323 und 324 ZPO im Rechtsmittelverfahren ermöglicht (8 Ob 214/97x; RdW 1984, 317; 1 Ob 739/79; Fasching, Kommentar II 951 und III 432). Dieser Rügepflicht wurde von der Wiederaufnahmeklägerin nicht entsprochen. Demnach stellt sich nicht mehr die Frage, ob diese in den Hauptprozessen auch als Rechtsmittelgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die unterbliebene Erzwingung einer Zeugenaussage des Konzernmanagers in ihren Rechtsmittelbeantwortungen als Verfahrensmangel geltend zu machen, weil allein solche Ausführungen ohne eine vorangegangene Rüge gemäß § 196 ZPO jedenfalls keine dem Prozeßstandpunkt der Wiederaufnahmeklägerin günstige Sachentscheidung hätte herbeiführen können. Aus § 196 Abs 3 ZPO ist aber abzuleiten, daß eine Verfahrensrüge in erster Instanz - unabhängig von der Frage der Beachtlichkeit der im späteren Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Gründe - im Interesse der Verfahrensökonomie auch dem Zweck dient, bereits das Erstgericht zur allfälligen Behebung eines Verfahrensmangels zu veranlassen. Nimmt daher eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen - wie die Wiederaufnahmeklägerin in den Hauptprozessen - ohne zu rügen zur Kenntnis, so ist darin - wie bereits oben erwähnt - ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt (1 Ob 793/79; SZ 23/199; Fasching, Kommentar III 432).Ob - und bejahendenfalls, in welcher Weise - das Prozeßgericht Zwangsmittel gemäß Paragraph 325, Absatz eins, ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht eines Zeugen anwenden soll und wird, können die Prozeßparteien zwar nicht unmittelbar beeinflussen (EvBl 1986/49; Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 325,), die Unterlassung der Aussageerzwingung infolge einer ungerechtfertigten Zeugnisverweigerung kann jedoch gemäß Paragraph 196, ZPO als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt werden (1 Ob 739/79 mwN; SZ 23/199), was der Partei erst eine erfolgversprechende Geltendmachung einer Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 321, 323 und 324 ZPO im Rechtsmittelverfahren ermöglicht (8 Ob 214/97x; RdW 1984, 317; 1 Ob 739/79; Fasching, Kommentar römisch zwei 951 und römisch drei 432). Dieser Rügepflicht wurde von der Wiederaufnahmeklägerin nicht entsprochen. Demnach stellt sich nicht mehr die Frage, ob diese in den Hauptprozessen auch als Rechtsmittelgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die unterbliebene Erzwingung einer Zeugenaussage des Konzernmanagers in ihren Rechtsmittelbeantwortungen als Verfahrensmangel geltend zu machen, weil allein solche Ausführungen ohne eine vorangegangene Rüge gemäß Paragraph 196, ZPO jedenfalls keine dem Prozeßstandpunkt der Wiederaufnahmeklägerin günstige Sachentscheidung hätte herbeiführen können. Aus Paragraph 196, Absatz 3, ZPO ist aber abzuleiten, daß eine Verfahrensrüge in erster Instanz - unabhängig von der Frage der Beachtlichkeit der im späteren Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Gründe - im Interesse der Verfahrensökonomie auch dem Zweck dient, bereits das Erstgericht zur allfälligen Behebung eines Verfahrensmangels zu veranlassen. Nimmt daher eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen - wie die Wiederaufnahmeklägerin in den Hauptprozessen - ohne zu rügen zur Kenntnis, so ist darin - wie bereits oben erwähnt - ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt (1 Ob 793/79; SZ 23/199; Fasching, Kommentar römisch drei 432).
Die Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht wäre in einem solchen Fall nur dann zu verneinen, stünde mit prozeßpraktischer Gewißheit fest, daß sich der Zeuge durch die Aussageverweigerung auch dann der Beantwortung aller entscheidungswesentlichen Fragen hätte entziehen können, wenn der Wiederaufnahmekläger die Mängelrüge gemäß § 196 ZPO im Hauptprozeß nicht unterlassen hätte, also die angestrebte Verbreiterung der Beweisergebnisse auch nicht mittels des prozessual gebotenen Verhaltens erzielbar gewesen wäre. Eine solche (sichere) Schlußfolgerung lassen die Feststellungen im Wiederaufnahmeverfahren - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts - allerdings nicht zu. Es erscheint vielmehr möglich, daß eine Zeugenaussage des Konzernmanagers zur Frage des Kenntnisstands der Wiederaufnahmeklägerin über die wirtschaftliche Lage des Konzerns in bestimmten Zeitpunkten trotz dessen Aussageverweigerung schon im Vorprozeß erzwingbar gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung bedarf es im Wiederaufnameverfahren nicht der Ermittlung eines bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrads für bzw gegen die Erzwingbarkeit einer solchen Zeugenaussage, weil den Wiederaufnahmekläger - wegen seiner bereits erörterten Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden - alle Zweifel zur Frage der absoluten Zwecklosigkeit der im Hauptprozeß an sich gebotenen, jedoch unterlassenen Prozeßhandlungen belasten. Der Wiederaufnahmekläger wird daher vom Verschuldensvorwurf nicht schon durch Mutmaßungen über einen größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad der Unschädlichkeit prozessualer Versäumnisse im Hauptprozeß entlastet.Die Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht wäre in einem solchen Fall nur dann zu verneinen, stünde mit prozeßpraktischer Gewißheit fest, daß sich der Zeuge durch die Aussageverweigerung auch dann der Beantwortung aller entscheidungswesentlichen Fragen hätte entziehen können, wenn der Wiederaufnahmekläger die Mängelrüge gemäß Paragraph 196, ZPO im Hauptprozeß nicht unterlassen hätte, also die angestrebte Verbreiterung der Beweisergebnisse auch nicht mittels des prozessual gebotenen Verhaltens erzielbar gewesen wäre. Eine solche (sichere) Schlußfolgerung lassen die Feststellungen im Wiederaufnahmeverfahren - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts - allerdings nicht zu. Es erscheint vielmehr möglich, daß eine Zeugenaussage des Konzernmanagers zur Frage des Kenntnisstands der Wiederaufnahmeklägerin über die wirtschaftliche Lage des Konzerns in bestimmten Zeitpunkten trotz dessen Aussageverweigerung schon im Vorprozeß erzwingbar gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung bedarf es im Wiederaufnameverfahren nicht der Ermittlung eines bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrads für bzw gegen die Erzwingbarkeit einer solchen Zeugenaussage, weil den Wiederaufnahmekläger - wegen seiner bereits erörterten Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden - alle Zweifel zur Frage der absoluten Zwecklosigkeit der im Hauptprozeß an sich gebotenen, jedoch unterlassenen Prozeßhandlungen belasten. Der Wiederaufnahmekläger wird daher vom Verschuldensvorwurf nicht schon durch Mutmaßungen über einen größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad der Unschädlichkeit prozessualer Versäumnisse im Hauptprozeß entlastet.
Somit ist der Revision nicht Folge zu geben, weil das Berufungsgericht die Ersturteile ohne Rechtsirrtum bestätigte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.