Trotz Vorliegens einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig.
Ein gemäß § 538 Abs.1 ZPO gefaßter Beschluß auf Klagezurückweisung mangels Vorliegens einer besonderen Rechtsmittelklagevoraussetzung stellt keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren, vielmehr wird damit gerade eine solche Entscheidung aus formellen Gründen verweigert, wenngleich die gebotene Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf seine abstrakte Eignung, eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, eine gewisse Abschätzung der Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmsklage im Rahmen einer sogenannten Vorprüfung voraussetzt. Der Gesetzgeber hat nach seiner Gleichstellung mit den im § 230 Abs.2 ZPO genannten Prozeßhindernissen und der vorgesehenen Beschlußform der Entscheidung nach § 538 Abs.1 ZPO die Entscheidung ganz bewußt als eine solche über eine (besondere) Prozeßvoraussetzung gewertet wissen wollen (6 Ob 581/91; 9 Ob A 236/91).Ein gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO gefaßter Beschluß auf Klagezurückweisung mangels Vorliegens einer besonderen Rechtsmittelklagevoraussetzung stellt keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren, vielmehr wird damit gerade eine solche Entscheidung aus formellen Gründen verweigert, wenngleich die gebotene Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf seine abstrakte Eignung, eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, eine gewisse Abschätzung der Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmsklage im Rahmen einer sogenannten Vorprüfung voraussetzt. Der Gesetzgeber hat nach seiner Gleichstellung mit den im Paragraph 230, Absatz 2, ZPO genannten Prozeßhindernissen und der vorgesehenen Beschlußform der Entscheidung nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO die Entscheidung ganz bewußt als eine solche über eine (besondere) Prozeßvoraussetzung gewertet wissen wollen (6 Ob 581/91; 9 Ob A 236/91).
Der Revisionsrekurs ist aber wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO unzulässig. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Frage, ob die Aufzählung der Beweismittel in der ZPO eine taxative ist, ist für die Entscheidung unbeachtlich. Gemäß § 530 Abs.2 ZPO ist die Wiederaufnahmsklage wegen eines im § 530 Abs.1 Z 7 ZPO (hier: Kenntnis neuer Beweismittel, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte) angegebenen Umstandes nur zulässig, wenn die Partei ohne Verschulden außerstande war, die neuen Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend zu machen. Dafür ist der Wiederaufnahmskläger behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß § 538 Abs.2 ZPO durch Beschluß zurückzuweisen (1 Ob 512/92; EvBl.1973/563; Fasching IV 520). Die Ansicht des Rekursgerichtes, das Fehlen ausreichender Behauptungen zur unverschuldeten Unmöglichkeit, die neuen Beweismittel im Verfahren erster Instanz geltend zu machen, führe zur Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage, steht somit im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall dem Klagevorbringen ausreichende Behauptungen zu entnehmen sind, ist nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO; die Kasuistik des Einzelfalles schließt vielmehr eine beispielgebende Entscheidung aus (vgl. MietSlg.36.789 ua).Der Revisionsrekurs ist aber wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Frage, ob die Aufzählung der Beweismittel in der ZPO eine taxative ist, ist für die Entscheidung unbeachtlich. Gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist die Wiederaufnahmsklage wegen eines im Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (hier: Kenntnis neuer Beweismittel, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte) angegebenen Umstandes nur zulässig, wenn die Partei ohne Verschulden außerstande war, die neuen Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend zu machen. Dafür ist der Wiederaufnahmskläger behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß Paragraph 538, Absatz 2, ZPO durch Beschluß zurückzuweisen (1 Ob 512/92; EvBl.1973/563; Fasching römisch vier 520). Die Ansicht des Rekursgerichtes, das Fehlen ausreichender Behauptungen zur unverschuldeten Unmöglichkeit, die neuen Beweismittel im Verfahren erster Instanz geltend zu machen, führe zur Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage, steht somit im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall dem Klagevorbringen ausreichende Behauptungen zu entnehmen sind, ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; die Kasuistik des Einzelfalles schließt vielmehr eine beispielgebende Entscheidung aus vergleiche MietSlg.36.789 ua).
Deshalb war - mangels Bindung des Obersten Gerichtshofes an den Ausspruch des Rekursgerichtes über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 526 Abs.2 ZPO) - der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Deshalb war - mangels Bindung des Obersten Gerichtshofes an den Ausspruch des Rekursgerichtes über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - der Revisionsrekurs zurückzuweisen.