Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet der in §§ 502, 528 ZPO verfügten Beschränkungen zulässig (2 Ob 508/91; 6 Ob 557/91 ua; MGA-ZPO14 JN-ZPO Anm 4 zu § 519 ZPO), aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet der in Paragraphen 502, 528, ZPO verfügten Beschränkungen zulässig (2 Ob 508/91; 6 Ob 557/91 ua; MGA-ZPO14 JN-ZPO Anmerkung 4, zu Paragraph 519, ZPO), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist die Wiederaufnahme wegen eines im § 530 Abs 1 Z 7 (hier: Kenntnis neuer Tatsachen, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte) angegebenen Umstandes nur zulässig, wenn die Partei ohne Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der mündlichen Verhandlung (hier: 8. September 1988) geltend zu machen. Dafür ist der Wiederaufnahmskläger behauptungs- und beweispflichtig. Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers im dargestellten Sinn ist von Amts wegen zu beachten (MietSlg. 39.795 ua). Kommt der Wiederaufnahmskläger dieser Pflicht schon in der Klage nicht nach, so ist diese gemäß § 538 Abs 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen (EvBl. 1973/163 ua; Fasching IV 520). Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (EvBl. 1972/78 u.a.).Gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist die Wiederaufnahme wegen eines im Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, (hier: Kenntnis neuer Tatsachen, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte) angegebenen Umstandes nur zulässig, wenn die Partei ohne Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der mündlichen Verhandlung (hier: 8. September 1988) geltend zu machen. Dafür ist der Wiederaufnahmskläger behauptungs- und beweispflichtig. Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers im dargestellten Sinn ist von Amts wegen zu beachten (MietSlg. 39.795 ua). Kommt der Wiederaufnahmskläger dieser Pflicht schon in der Klage nicht nach, so ist diese gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO durch Beschluss zurückzuweisen (EvBl. 1973/163 ua; Fasching römisch vier 520). Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (EvBl. 1972/78 u.a.).
Es ist der Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz beizupflichten, dass der Kläger - entgegen seinen Behauptungen im Rechtsmittel - in der Wiederaufnahmsklage kein Vorbringen erstattet hat, dass er ohne sein Verschulden nicht imstande gewesen wäre, die - bei den Tagsatzungen vom 20. Juni 1988 und 8. September 1988 (dem Verhandlungsschluß) im Vorprozess vorgebrachten Tatsachen über die Vorgangsweise des Wiederaufnahmsbeklagten gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern ohne sein (oder seines Vertreters) Verschulden bis zum Schluss der Verhandlung im Vorprozess erfahren und vorbringen zu können. Eine Anfrage an das zumindest namentlich bekannte Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien in seiner eigenen Gebührenangelegenheit wäre dem Kläger wohl jederzeit möglich gewesen. Die Unterlassung dieser Nachforschungen indiziert aber das der vorliegenden Wiederaufnahmsklage entgegenstehende Verschulden. Die Entscheidung der zweiten Instanz entspricht demnach der Sach- und Rechtslage. Allerdings war sie bloß mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Ersturteil aufgehoben und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird, weil bei der dargestellten richtigen Rechtsbetrachtung das Wiederaufnahmsverfahren zwar nicht notwendig gewesen wäre, aber doch nicht nichtig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.