Der Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet der in §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 und 2 Z 1 ZPO verfügten Beschränkungen zulässig (4 Ob 505/91; vgl auch JBl 1992, 331 mit Anm von Pfersmann = EvBl 1992/8; ZVR 1992/26; NRsp 1991/242 ua), aber nicht berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet der in Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins und 2 Ziffer eins, ZPO verfügten Beschränkungen zulässig (4 Ob 505/91; vergleiche auch JBl 1992, 331 mit Anmerkung von Pfersmann = EvBl 1992/8; ZVR 1992/26; NRsp 1991/242 ua), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordnisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren iS des § 471 ZPO (EvBl 1992/77 = JBl 1993, 126; 6 Ob 593/92; Fasching IV 540 und Lehrbuch2 Rz 2084).Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordnisse oder ist die Klage wegen eines der im Paragraph 230, Absatz 2, ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 230, ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren iS des Paragraph 471, ZPO (EvBl 1992/77 = JBl 1993, 126; 6 Ob 593/92; Fasching römisch vier 540 und Lehrbuch2 Rz 2084).
Nach § 530 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (hier: Kenntnis
eines neuen Beweismittels) gestützte Wiederaufnahmsklage nur dann
zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die
neuen ... Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen. Die
Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, von den Parteien
begangene Fehler ihrer Prozeßführung zu beheben (SZ 59/14 = EvBl
1986/122 = RdW 1986, 145; JBl 1976, 43; 6 Ob 593/92 ua; Fasching
Lehrbuch2 Rz 2067). Ein Verschulden iS des § 530 Abs 2 ZPO liegt vor,
wenn die Partei im Hauptprozeß Zeugen zu führen unterläßt, von denen
sie voraussetzen mußte, daß ihnen die zu erweisenden Tatsachen
bekannt sind (8 Ob 631/86 = MietSlg 39.795; 2 Ob 674/87 ua; Fasching
IV 518 f) und damit die prozessuale Diligenzpflicht verletzt. Das
Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage
ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen
(EvBl 1972/78; 1 Ob 512/92 ua) einschließlich eines Verschuldens des
Wiederaufnahmsklägers im dargestellten Sinn (MietSlg 39.795; 1 Ob
512/92). Für fehlendes Verschulden ist der Wiederaufnahmskläger
behauptungs- und beweispflichtig (1 Ob 512/92). Kommt der
Wiederaufnahmskläger dieser Pflicht (schon in der Klage) nicht nach,
so ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO durch Beschluß
zurückzuweisen (EvBl 1972/78; 1 Ob 512/92, 8 Ob 565/92; Fasching IV
520 mwN).
Im sogenannten Vorprüfungsverfahren ist in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außerstande war, Beweismittel im Vorverfahren zu verwenden (EvBl 1992/77; SZ 51/165; JBl 1979, 268; Fasching IV 541); nur ausnahmsweise ist dies möglich, wenn sich das Verschulden an der Verspätung schon aus den - als richtig angenommenen - Klagsangaben ergibt (EvBl 1992/77; JBl 1979, 268; 6 Ob 593/92 ua) oder wenn - wie hier - in der Klage jede Behauptung fehlt, daß die Verwendung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten neuen Beweismittels im Vorverfahren ohne Verschulden unmöglich war (JBl 1979, 268; 6 Ob 593/92; 1 Ob 512/92 ua; Fasching IV 520).Im sogenannten Vorprüfungsverfahren ist in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außerstande war, Beweismittel im Vorverfahren zu verwenden (EvBl 1992/77; SZ 51/165; JBl 1979, 268; Fasching römisch vier 541); nur ausnahmsweise ist dies möglich, wenn sich das Verschulden an der Verspätung schon aus den - als richtig angenommenen - Klagsangaben ergibt (EvBl 1992/77; JBl 1979, 268; 6 Ob 593/92 ua) oder wenn - wie hier - in der Klage jede Behauptung fehlt, daß die Verwendung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten neuen Beweismittels im Vorverfahren ohne Verschulden unmöglich war (JBl 1979, 268; 6 Ob 593/92; 1 Ob 512/92 ua; Fasching römisch vier 520).
Daß der Kläger bei vom von ihm als relevant erachteten Gespräch zwischen der beklagten und der Zeugin Eva K***** in den Siebzigerjahren erst einige Jahre alt war, ist bedeutungslos, weil seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin am Gespräch teilgenommen hat, somit vom Inhalt Kenntnis hatte und deshalb durch ihr Vergessen ein Verschulden iS des § 530 Abs 2 ZPO hat, das sich der bei Klagseinbringung noch nicht volljährige Kläger nach § 39 ZPO zurechnen lassen muß. Auch sonst hat ein Minderjähriger bei Vertretungshandlungen seines gesetzlichen Vertreters ein diesem anzulastendes Verschulden zu vertreten (SZ 58/105, SZ 48/109 = ZVR 1976/318 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 21 zu § 1313 a ABGB mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 251 ff). § 34 zweiter Satz ZPO betrifft nur Wissenserklärungen und das Tatsachenvorbringen des Prozeßbevollmächtigten und ist hier unwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vergessen von Tatsachen, die von einer Partei für so bedeutsam gehalten werden, daß sie ihre Wiederaufnahmsklage darauf stützt, regelmäßig auf die Unterlassung der nach § 1297 ABGB vermuteten Aufmerksamkeit zurückzuführen (SZ 54/191; 8 Ob 558/82 ua). Nicht jedes Vergessen wird als Verschulden gewertet, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (SZ 54/191 mwN); hohes Alter, krankhafte Beeinträchtigung der Merkfähigkeit der Partei oder eine lange zurückliegende Tatsache in Verbindung mit den vorher genannten Merkmalen können (nur) in besonderen Ausnahmefällen ein Verschulden ausschließen und die Wiederaufnahme rechtfertigen (EvBl 1958/27; 8 Ob 558/82 ua). Solche Umstände hat der Kläger indes hier nicht vorgetragen.Daß der Kläger bei vom von ihm als relevant erachteten Gespräch zwischen der beklagten und der Zeugin Eva K***** in den Siebzigerjahren erst einige Jahre alt war, ist bedeutungslos, weil seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin am Gespräch teilgenommen hat, somit vom Inhalt Kenntnis hatte und deshalb durch ihr Vergessen ein Verschulden iS des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO hat, das sich der bei Klagseinbringung noch nicht volljährige Kläger nach Paragraph 39, ZPO zurechnen lassen muß. Auch sonst hat ein Minderjähriger bei Vertretungshandlungen seines gesetzlichen Vertreters ein diesem anzulastendes Verschulden zu vertreten (SZ 58/105, SZ 48/109 = ZVR 1976/318 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 21 zu Paragraph 1313, a ABGB mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 251 ff). Paragraph 34, zweiter Satz ZPO betrifft nur Wissenserklärungen und das Tatsachenvorbringen des Prozeßbevollmächtigten und ist hier unwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vergessen von Tatsachen, die von einer Partei für so bedeutsam gehalten werden, daß sie ihre Wiederaufnahmsklage darauf stützt, regelmäßig auf die Unterlassung der nach Paragraph 1297, ABGB vermuteten Aufmerksamkeit zurückzuführen (SZ 54/191; 8 Ob 558/82 ua). Nicht jedes Vergessen wird als Verschulden gewertet, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (SZ 54/191 mwN); hohes Alter, krankhafte Beeinträchtigung der Merkfähigkeit der Partei oder eine lange zurückliegende Tatsache in Verbindung mit den vorher genannten Merkmalen können (nur) in besonderen Ausnahmefällen ein Verschulden ausschließen und die Wiederaufnahme rechtfertigen (EvBl 1958/27; 8 Ob 558/82 ua). Solche Umstände hat der Kläger indes hier nicht vorgetragen.
Demgemäß hat die zweite Instanz die Wiederaufnahmsklage zu Recht a limine zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Demgemäß hat die zweite Instanz die Wiederaufnahmsklage zu Recht a limine zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO.