Begründung:
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte mit Beschluß vom 7. Juli 1988, 8 SW 31/88-2, Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** zum einstweiligen Sachwalter des Erstklägers, mit Beschluß vom 15. März 1989, 8 SW 31/88-58, Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** und nach ihrem Tod mit Beschluß vom 19. Dezember 1989, 8 SW 31/88-99, Rechtsanwalt Dr. Johannes R*** zum Sachwalter des Erstklägers zur Vertretung vor Gerichten (§ 273 Abs. 3 Z 2 ABGB). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte weiters mit Beschluß vom 2. Mai 1988 einen Sachwalter für die Zweitklägerin und mit Beschluß vom 8. Juni 1989, 4 SW 15/88-300, Rechtsanwalt Dr. Manfred B***-T*** zum Sachwalter der Zweitklägerin zu ihrer Vertretung "vor Behörden und im Verfahren". In Ansehung der Drittklägerin wurde das auch gegen sie beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 4 SW 15/89 eingeleitete Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters am 7. Juni 1989 eingestellt.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte mit Beschluß vom 7. Juli 1988, 8 SW 31/88-2, Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** zum einstweiligen Sachwalter des Erstklägers, mit Beschluß vom 15. März 1989, 8 SW 31/88-58, Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** und nach ihrem Tod mit Beschluß vom 19. Dezember 1989, 8 SW 31/88-99, Rechtsanwalt Dr. Johannes R*** zum Sachwalter des Erstklägers zur Vertretung vor Gerichten (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte weiters mit Beschluß vom 2. Mai 1988 einen Sachwalter für die Zweitklägerin und mit Beschluß vom 8. Juni 1989, 4 SW 15/88-300, Rechtsanwalt Dr. Manfred B***-T*** zum Sachwalter der Zweitklägerin zu ihrer Vertretung "vor Behörden und im Verfahren". In Ansehung der Drittklägerin wurde das auch gegen sie beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 4 SW 15/89 eingeleitete Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters am 7. Juni 1989 eingestellt.
Die Kläger begehren in ihrer, von Sachwaltern oder anwaltlich nicht gefertigten Eingabe vom 28. September 1988 die Wiederaufnahme des Verfahrens 15 Cg 60/65 des Landesgerichtes für ZRS Graz (im folgenden Vorverfahren), in welchem mit rechtskräftigem Versäumungsurteil vom 28. Juni 1965, 15 Cg 60/65-5, der nunmehrige Erstkläger zur Bezahlung von 10.000 S sA an die nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten verhalten worden war. Die Zweit- und die Drittklägerin waren am Vorverfahren nicht beteiligt. Mit rechtsfreundlich nicht gefertigter Eingabe vom 12. November 1988 (ON 2) erklärten die Kläger, ihre Wiederaufnahmsklage aufrecht zu erhalten. Die damalige Sachwalterin des Erstklägers genehmigte dessen Eingaben ON 1 und ON 2 nicht.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage in Ansehung der Zweit- und Drittklägerin zurück, weil sie nicht Parteien des Vorverfahrens gewesen seien, und in Ansehung des Erstklägers ab, weil die zehnjährige Fallfrist des § 534 Abs. 3 ZPO bereits verstrichen sei. Das Rekursgericht erklärte in der Rekursentscheidung ON 16 nach dem Ergebnis der dem Erstgericht aufgetragenen Erhebungen, daß eine Entscheidung über die Eingabe des Erstklägers (vom 12. November 1988) entfalle, weil dessen Sachwalterin die Eingaben nicht genehmigt habe, gab dem Rekurs der Drittklägerin, soweit deren Eingabe (vom 12. November 1988) als Rekurs anzusehen sei, nicht Folge und trug dem Erstgericht auf, den angefochtenen Beschluß ON 1 an die Zweitklägerin zu Handen ihres Sachwalters zuzustellen.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage in Ansehung der Zweit- und Drittklägerin zurück, weil sie nicht Parteien des Vorverfahrens gewesen seien, und in Ansehung des Erstklägers ab, weil die zehnjährige Fallfrist des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO bereits verstrichen sei. Das Rekursgericht erklärte in der Rekursentscheidung ON 16 nach dem Ergebnis der dem Erstgericht aufgetragenen Erhebungen, daß eine Entscheidung über die Eingabe des Erstklägers (vom 12. November 1988) entfalle, weil dessen Sachwalterin die Eingaben nicht genehmigt habe, gab dem Rekurs der Drittklägerin, soweit deren Eingabe (vom 12. November 1988) als Rekurs anzusehen sei, nicht Folge und trug dem Erstgericht auf, den angefochtenen Beschluß ON 1 an die Zweitklägerin zu Handen ihres Sachwalters zuzustellen.
Mit dem angefochtenen Beschluß ON 24 wies das Rekursgericht den Rekurs (richtig Revisionsrekurs) der Drittklägerin ON 19 nach §§ 528 Abs. 1 Z 1, 523 ZPO zurück, weil die angefochtene Rekursentscheidung (ON 16) bestätigend gewesen sei. Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch anwaltliche Fertigung sei bei dieser klaren Rechtslage sinnlos. Die vom Erstkläger und der Zweitklägerin selbst erhobenen weiteren Rekurse seien schon deshalb keiner Erledigung zuzuführen, weil diese Rechtsmittel nicht von den für diese Parteien bestellten Sachwaltern erhoben wurden, vielmehr diese gesetzlichen Vertreter den ihnen zugestellten, angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes unbekämpft gelassen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß sie keine Anfechtung derselben wollten. Bei dieser Sachlage erübrige sich auch eine Übermittlung des von diesen Parteien selbst unterfertigten Schriftsatzes (Rekurses) an deren jeweilige Sachwalter zur Klärung, ob sie etwa die Rekurserhebung ihrer Kuranden durch Unterfertigung des Schriftsatzes genehmigen. Soweit diese beiden Parteien den Rekurs der Drittklägerin auch in ihrem eigenen Namen mitunterfertigten, seien ihre darin abgegebenen Erklärungen ihnen nicht zurechenbar und müßten daher unbeachtet bleiben. Es hätte demnach auch eine Vorlage dieser "Rekurse" durch das Erstgericht ebenso unterbleiben können und müssen, wie der Vorlagebericht zu den beiden "Anmeldungen" des Rechtsmittels ON 17 und ON 18 der Drittklägerin, weil offenkundig sei, daß diese "Anmeldungen" bloß die - später ohnehin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist - erfolgte Rekurserhebung ankündigen, nicht aber für sich allein schon Rechtsmittelschriften darstellen sollten.Mit dem angefochtenen Beschluß ON 24 wies das Rekursgericht den Rekurs (richtig Revisionsrekurs) der Drittklägerin ON 19 nach Paragraphen 528, Absatz eins, Ziffer eins, 523, ZPO zurück, weil die angefochtene Rekursentscheidung (ON 16) bestätigend gewesen sei. Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch anwaltliche Fertigung sei bei dieser klaren Rechtslage sinnlos. Die vom Erstkläger und der Zweitklägerin selbst erhobenen weiteren Rekurse seien schon deshalb keiner Erledigung zuzuführen, weil diese Rechtsmittel nicht von den für diese Parteien bestellten Sachwaltern erhoben wurden, vielmehr diese gesetzlichen Vertreter den ihnen zugestellten, angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes unbekämpft gelassen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß sie keine Anfechtung derselben wollten. Bei dieser Sachlage erübrige sich auch eine Übermittlung des von diesen Parteien selbst unterfertigten Schriftsatzes (Rekurses) an deren jeweilige Sachwalter zur Klärung, ob sie etwa die Rekurserhebung ihrer Kuranden durch Unterfertigung des Schriftsatzes genehmigen. Soweit diese beiden Parteien den Rekurs der Drittklägerin auch in ihrem eigenen Namen mitunterfertigten, seien ihre darin abgegebenen Erklärungen ihnen nicht zurechenbar und müßten daher unbeachtet bleiben. Es hätte demnach auch eine Vorlage dieser "Rekurse" durch das Erstgericht ebenso unterbleiben können und müssen, wie der Vorlagebericht zu den beiden "Anmeldungen" des Rechtsmittels ON 17 und ON 18 der Drittklägerin, weil offenkundig sei, daß diese "Anmeldungen" bloß die - später ohnehin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist - erfolgte Rekurserhebung ankündigen, nicht aber für sich allein schon Rechtsmittelschriften darstellen sollten.