Rechtssatz RS0111551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111551
Entscheidungsdatum
05.05.2004
Rechtssatz
Nimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß § 196 ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. Die Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht ist nur dann zu verneinen, wenn mit prozeßpraktischer Gewißheit feststünde, daß die prozessual an sich gebotene, jedoch unterlassene Parteihandlung zwecklos gewesen wäre.Nimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß Paragraph 196, ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. Die Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht ist nur dann zu verneinen, wenn mit prozeßpraktischer Gewißheit feststünde, daß die prozessual an sich gebotene, jedoch unterlassene Parteihandlung zwecklos gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 270/98g
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 270/98g
- 9 Ob 40/04d
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 40/04d
nur: Nimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß § 196 ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111551
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00270_98G0000_001