Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Wegen der Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes im Vorprozeß ist die Wiederaufnahmsklage grundsätzlich zulässig. Die die Sache erledigende Entscheidung im Sinne des § 530 Abs 1 ZPO liegt hier in der abschließenden Erledigung (Verneinung) des auf einen ärztlichen Behandlungsfehler gestützten Klageanspruchs. Dieser kann nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens wieder zum Prozeßgegenstand gemacht werden (Fasching, ZPR Rz 2038; SZ 58/182). Ein Aufhebungsbeschluß kann aber nicht nur mit dem Ziel, wegen Spruchreife eine Sachentscheidung herbeizuführen, angefochten werden. Auch ohne Anfechtung der verfügten Verfahrensergänzung kann ein Aufhebungsbeschluß allein wegen seiner Begründung angefochten werden (SZ 55/133 mwN).Wegen der Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes im Vorprozeß ist die Wiederaufnahmsklage grundsätzlich zulässig. Die die Sache erledigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO liegt hier in der abschließenden Erledigung (Verneinung) des auf einen ärztlichen Behandlungsfehler gestützten Klageanspruchs. Dieser kann nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens wieder zum Prozeßgegenstand gemacht werden (Fasching, ZPR Rz 2038; SZ 58/182). Ein Aufhebungsbeschluß kann aber nicht nur mit dem Ziel, wegen Spruchreife eine Sachentscheidung herbeizuführen, angefochten werden. Auch ohne Anfechtung der verfügten Verfahrensergänzung kann ein Aufhebungsbeschluß allein wegen seiner Begründung angefochten werden (SZ 55/133 mwN).
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die bei ihm innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 1 ZPO eingebrachte Wiederaufnahmsklage aus dem Grund zurückgewiesen, daß von ihm keine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung durchgeführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung wäre das Gericht zweiter Instanz nur in diesem Fall zur Entscheidung über die auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage zuständig gewesen. Über eine Wiederaufnahmsklage hat stets das Gericht zu entscheiden, das die Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die mit der Wiederaufnahmsklage entkräftet werden sollen (EFSlg 44.135; SZ 58/182; Fasching aaO Rz 2078).Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die bei ihm innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO eingebrachte Wiederaufnahmsklage aus dem Grund zurückgewiesen, daß von ihm keine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung durchgeführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung wäre das Gericht zweiter Instanz nur in diesem Fall zur Entscheidung über die auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage zuständig gewesen. Über eine Wiederaufnahmsklage hat stets das Gericht zu entscheiden, das die Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die mit der Wiederaufnahmsklage entkräftet werden sollen (EFSlg 44.135; SZ 58/182; Fasching aaO Rz 2078).
Zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage vertritt die Revisionswerberin die Auffassung, daß die nach Überweisung gemäß § 230 a ZPO außerhalb der Frist des § 534 ZPO beim zuständigen Erstgericht eingelangte Wiederaufnahmsklage verfristet sei. Die prozessuale Präklusivfrist sei nicht gewahrt worden. Ob wegen der durch die Überweisung aufrecht gebliebenen Gerichtsanhängigkeit (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 230 a) im Sinne der Lehre (Fasching aaO Rz 2076) und Rechtsprechung (SZ 7/6) die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage angenommen werden kann, braucht hier nicht näher untersucht werden, weil diese Frage in einer den Obersten Gerichtshof bindenden Weise von den Vorinstanzen bejaht wurde. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Verfristungseinwand der Beklagten ausdrücklich beschäftigt und eine Verfristung der Klage und damit eine Nichtigkeit oder einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (infolge Nichtwahrnehmung der verspäteten Klageeinbringung) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (ÖA 1987, 113), weil vom Berufungsgericht behandelte, jedoch verneinte Nichtigkeiten oder Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Revision gemacht werden können (SZ 59/104; SZ 62/157). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf den Einwand der Revisionswerberin, das in der Tagsatzung vom 3.5.1995 (ON 9) auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Eventualbegehren sei außerhalb der Frist des § 534 ZPO gestellt worden.Zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage vertritt die Revisionswerberin die Auffassung, daß die nach Überweisung gemäß Paragraph 230, a ZPO außerhalb der Frist des Paragraph 534, ZPO beim zuständigen Erstgericht eingelangte Wiederaufnahmsklage verfristet sei. Die prozessuale Präklusivfrist sei nicht gewahrt worden. Ob wegen der durch die Überweisung aufrecht gebliebenen Gerichtsanhängigkeit (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 230, a) im Sinne der Lehre (Fasching aaO Rz 2076) und Rechtsprechung (SZ 7/6) die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage angenommen werden kann, braucht hier nicht näher untersucht werden, weil diese Frage in einer den Obersten Gerichtshof bindenden Weise von den Vorinstanzen bejaht wurde. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Verfristungseinwand der Beklagten ausdrücklich beschäftigt und eine Verfristung der Klage und damit eine Nichtigkeit oder einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (infolge Nichtwahrnehmung der verspäteten Klageeinbringung) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (ÖA 1987, 113), weil vom Berufungsgericht behandelte, jedoch verneinte Nichtigkeiten oder Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Revision gemacht werden können (SZ 59/104; SZ 62/157). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf den Einwand der Revisionswerberin, das in der Tagsatzung vom 3.5.1995 (ON 9) auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Eventualbegehren sei außerhalb der Frist des Paragraph 534, ZPO gestellt worden.
Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, das Eventualbegehren könne nicht als Verbesserung des Klagebegehrens qualifiziert werden. Es liege eine Klageänderung vor. Das Berufungsgericht habe überdies unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO etwas anderes als von der Klägerin begehrt zugesprochen (also nicht die Aufhebung des Urteils erster Instanz). Dazu ist folgendes auszuführen:Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, das Eventualbegehren könne nicht als Verbesserung des Klagebegehrens qualifiziert werden. Es liege eine Klageänderung vor. Das Berufungsgericht habe überdies unter Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO etwas anderes als von der Klägerin begehrt zugesprochen (also nicht die Aufhebung des Urteils erster Instanz). Dazu ist folgendes auszuführen:
Der Zweck der Wiederaufnahmsklage liegt in der Beseitigung einer abschließenden Entscheidung und deren Ersetzung durch eine neue. Wiederaufnahmsklagen können sich auch gegen noch nicht rechtskräftige Entscheidungen richten. Daß auch ein sacherledigender Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz mit Wiederaufnahmsklage bekämpft werden kann, wurde schon ausgeführt. Die Besonderheit liegt in diesem Fall darin, daß die verfahrensbeendende Vorentscheidung mit der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht aufgehoben werden kann, weil der Wiederaufnahmswerberin nicht durch den Spruch der die erstinstanzliche Entscheidung aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes sondern nur durch deren Begründung beschwert ist. Die Wiederaufnahmsklägerin strebt nur den Entfall der mit dem Aufhebungsbeschluß verbundenen Bindungswirkung (Verweigerung der weiteren Prozeßführung zum Thema eines ärztlichen Behandlungsfehlers) an. Dieses Rechtsschutzziel ist zulässig. Eine sonst erforderliche Aufhebung der Vorentscheidung kommt dabei zwangsläufig nicht in Frage. Das Klagebegehren und der in der Klage behauptete Sachverhalt, den der Kläger zur Stützung des Begehrens vorträgt, bilden eine Einheit. Das von der Klägerin angestrebte Rechtsschutzziel war eindeutig bestimmt. Eine Verdeutlichung des Klagebegehrens ist jederzeit möglich, wenn es dadurch zu keiner Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO kommt. Davon kann hier keine Rede sein. Das zunächst gestellte Begehren auf Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes kann nach dem Inhalt der Klageerzählung nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin die Verfügung anstrebt, daß die grundsätzlich nicht bekämpfte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne die bindende Einschränkung des Prozeßstoffes ergeht. In einem solchen Fall ist eine klarstellende Fassung des Urteilsspruchs durch das Rechtsmittelgericht zulässig und verstößt auch nicht gegen die Bestimmung des § 405 ZPO. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten ist (MGA ZPO14 § 405/6) und daß das Gericht dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Wortlaut des Begehrens abweichende Fassung geben kann, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren deckt (MGA ZPO14 § 405/3). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Da es - wie ausgeführt - zulässig ist, auch nur die dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß überbundene Rechtsansicht zu bekämpfen (SZ 55/133 mwN) und da dieses Rechtsschutzziel aus dem Vorbringen der Wiederaufnahmsklage klar hervorgeht, bestehen gegen eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Verdeutlichung des Urteilsspruchs keinerlei Bedenken.Der Zweck der Wiederaufnahmsklage liegt in der Beseitigung einer abschließenden Entscheidung und deren Ersetzung durch eine neue. Wiederaufnahmsklagen können sich auch gegen noch nicht rechtskräftige Entscheidungen richten. Daß auch ein sacherledigender Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz mit Wiederaufnahmsklage bekämpft werden kann, wurde schon ausgeführt. Die Besonderheit liegt in diesem Fall darin, daß die verfahrensbeendende Vorentscheidung mit der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht aufgehoben werden kann, weil der Wiederaufnahmswerberin nicht durch den Spruch der die erstinstanzliche Entscheidung aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes sondern nur durch deren Begründung beschwert ist. Die Wiederaufnahmsklägerin strebt nur den Entfall der mit dem Aufhebungsbeschluß verbundenen Bindungswirkung (Verweigerung der weiteren Prozeßführung zum Thema eines ärztlichen Behandlungsfehlers) an. Dieses Rechtsschutzziel ist zulässig. Eine sonst erforderliche Aufhebung der Vorentscheidung kommt dabei zwangsläufig nicht in Frage. Das Klagebegehren und der in der Klage behauptete Sachverhalt, den der Kläger zur Stützung des Begehrens vorträgt, bilden eine Einheit. Das von der Klägerin angestrebte Rechtsschutzziel war eindeutig bestimmt. Eine Verdeutlichung des Klagebegehrens ist jederzeit möglich, wenn es dadurch zu keiner Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO kommt. Davon kann hier keine Rede sein. Das zunächst gestellte Begehren auf Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes kann nach dem Inhalt der Klageerzählung nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin die Verfügung anstrebt, daß die grundsätzlich nicht bekämpfte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne die bindende Einschränkung des Prozeßstoffes ergeht. In einem solchen Fall ist eine klarstellende Fassung des Urteilsspruchs durch das Rechtsmittelgericht zulässig und verstößt auch nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten ist (MGA ZPO14 Paragraph 405 /, 6,) und daß das Gericht dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Wortlaut des Begehrens abweichende Fassung geben kann, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren deckt (MGA ZPO14 Paragraph 405 /, 3,). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Da es - wie ausgeführt - zulässig ist, auch nur die dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß überbundene Rechtsansicht zu bekämpfen (SZ 55/133 mwN) und da dieses Rechtsschutzziel aus dem Vorbringen der Wiederaufnahmsklage klar hervorgeht, bestehen gegen eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Verdeutlichung des Urteilsspruchs keinerlei Bedenken.
Im Spruch der angefochtenen Entscheidung ist allerdings von dem mit Urteil des Erstgerichtes abgeschlossenen Verfahren, das auch auf Grund bewilligter Wiederaufnahme des Verfahrens wieder aufzunehmen sei, die Rede. Diese Fassung ist mißverständlich, weil nicht das Urteil des Erstgerichtes die mit der Wiederaufnahmsklage angefochtene, die Sache erledigende Entscheidung ist, sondern der Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz (genauer: dessen Begründung). Dies war bei der Entscheidung über die Revision klarzustellen. Nach Ansicht des erkennenden Senates soll das Ergebnis der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage schon aus dem Spruch und nicht nur aus der Begründung der Entscheidung ersichtlich sein. Rechtserhebliche Bedeutung kommt dieser Frage freilich nicht zu. Aus den dargelegten Gründen ist das zuerst gestellte, gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Begehren der Wiederaufnahmsklage das formell richtige Urteilsbegehren. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob das "Eventualbegehren" der Klägerin, das sich gegen das Urteil des Erstgerichtes richtet, einer Verbesserung zugänglich war.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Beklagte gegen die Annahme, die Klägerin hätte neue Tatsachen geltend gemacht. Sie träfe auch ein Verschulden an der Unkenntnis der Bedeutung der Röntgenbilder als Beweismittel. Zu diesem Thema kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozeß oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismitteln kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen- oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre (Fasching aaO Rz 2067; Fasching IV 531; EfSlg 34.515). Ob dies zutrifft hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt hier nicht vor.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Beklagte gegen die Annahme, die Klägerin hätte neue Tatsachen geltend gemacht. Sie träfe auch ein Verschulden an der Unkenntnis der Bedeutung der Röntgenbilder als Beweismittel. Zu diesem Thema kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozeß oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismitteln kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen- oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre (Fasching aaO Rz 2067; Fasching römisch vier 531; EfSlg 34.515). Ob dies zutrifft hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt hier nicht vor.
Der Revision ist nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Endentscheidung vorzubehalten. Die Wiederaufnahmsklägerin hat erst im Aufhebungsverfahren obsiegt. Ein Kostenersatzanspruch steht erst bei Obsiegen auch im Erneuerungsverfahren (das hier zugleich mit dem schon auf Grund des rechtskräftigen Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahren zum Thema einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht zu führen ist) zu.