Rechtssatz RS0037369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037369
Geschäftszahl
1Ob324/50; 5Ob54/60; 1Ob184/64; 1Ob58/65; 3Ob53/70; 1Ob739/79; 1Ob270/98g; 9Ob40/04d
Entscheidungsdatum
05.05.2004
Rechtssatz
Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des § 324 ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 324, ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 324/50
Entscheidungstext OGH 14.06.1950 1 Ob 324/50
Veröff: SZ 23/199
- 5 Ob 54/60
Entscheidungstext OGH 25.02.1960 5 Ob 54/60
- 1 Ob 184/64
Entscheidungstext OGH 15.12.1964 1 Ob 184/64
- 1 Ob 58/65
Entscheidungstext OGH 31.03.1965 1 Ob 58/65
- 3 Ob 53/70
Entscheidungstext OGH 13.05.1970 3 Ob 53/70
- 1 Ob 739/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 739/79
- 1 Ob 270/98g
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 270/98g
Auch
- 9 Ob 40/04d
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 40/04d
Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, dass der betreffende Zeuge im Berufungsverfahren neuerlich zu einer Vernehmung geladen würde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037369
Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0010OB00324_5000000_001